5A_914/2026
Bundesgericht
Fürsorgerische Unterbringung
Veröffentlicht am 2. Oktober
Entschieden am 17. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_914/2026
Urteil vom 17. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
zur Zeit Klinik B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal,
St. Jakob-Strasse 41, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 10. September 2026 (840 26 295).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 21. August 2026 brachte die KESB Birstal den Beschwerdeführer auf den gleichentags gestellten Antrag des Notarztes hin in der Klinik B.________ in U.________ fürsorgerisch unter. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 10. September 2026 ab. Mit Eingabe vom 14. September 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbst- und fremdgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten behandelt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er beschränkt sich darauf, den Vorfall bzw. den Polizeieinsatz, der Anlass zur Einweisung gab, aus seiner eigenen Sicht darzustellen und zu behaupten, der Notarzt habe gelogen. Damit richtet er sich sinngemäss gegen die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid, welche jedoch für das Bundesgericht verbindlich ist (). Inwiefern die fürsorgerische Unterbringung Recht verletzen soll, wird nicht sachgerichtet dargetan; die einzige sich auf den angefochtenen Entscheid beziehende Aussage ist die abstrakte Aussage, die Vorinstanz habe die Beschwerde abgewiesen, weil er Ausländer sei.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ().
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli
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