ZKBES.2026.344
SO Obergericht
Rechtsverzögerung im Scheidungsverfahren
Veröffentlicht am 3. Oktober
Entschieden am 22. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Urteilvom22. September 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Schibli
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1.B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,
2.Amtsgerichtspräsident
von Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffendVerfügung
vom 9. September 2026 / Rechtsverzögerung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts inErwägung:
I.
1. Am 3. August 2026 reichte A.___
(nachfolgend: Klägerin) eine Scheidung auf Klage gegen B.___ (nachfolgend:
Beklagter) beim Richteramt Thal-Gäu ein und stellte folgende (superprovisorischen)
Rechtsbegehren:
2. Mit Verfügung vom 3. August 2026 wies
der Amtsgerichtsstatthalter das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen
ab.
3. Am 27. August 2026 reichte die
Klägerin ein dringliches Gesuch um Verfahrensbeschleunigung, letztmalige
Fristansetzung und sofortige vorsorgliche Regelung unbegleiteter
Wochenendkontakte ein.
4. Mit Eingabe vom 31. August 2026
stellte die Klägerin ein dringliches Gesuch um gerichtlichen Aktenbeizug,
Edition und Beweissicherung der vollständigen E.___-/ G.___-Akten.
5. Mit Verfügung vom 31. August 2026
wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch der Klägerin um Erlass
superprovisorischer Massnahmen ab und informierte, dass vorgesehen sei, das
Verfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheide des Kantonsgerichts [...]
(Verfahren [...] und [...]) zu sistieren.
6. Am 1. September 2026 reichte die
Klägerin eine Stellungnahme zur beabsichtigten Sistierung, ein Gesuch um
unverzügliche Behandlung des vorsorglichen Kontaktgesuchs sowie ein
Begründungs- und Klarstellungsbegehren zur Verfügung vom 31. August 2026 ein.
7. Am 2. September 2026 (Posteingang)
reichte die Klägerin eine ergänzende Stellungnahme zum Schreiben des
Bezirksgerichts [...] vom 31. August 2026 und zur Stellungnahme der E.___ vom
18. August 2026 ein.
8. Am 3. September 2026 reichte die
Klägerin eine Ergänzung zu ihren Eingaben vom 1. September 2026 sowie eine
Fortdaueranzeige und formelle Rechtsverzögerungsrüge ein.
9. Mit Verfügung vom 7. September 2026
lud der Amtsgerichtspräsident die Parteien zur Instruktionsverhandlung auf
Freitag, 25. September 2026, vor, anstelle der ursprünglich vorgesehenen
Sistierung des Verfahrens. Ausserdem wurde dem Beklagten die Frist zur
Einreichung der Unterlagen bis zur Instruktionsverhandlung verlängert.
10. Am 8. September 2026 stellte die
Klägerin einen dringlichen Antrag auf sofortige vorsorgliche Regelung der
Obhut, des unbegleiteten persönlichen Verkehrs und der Ferien sowie einen
Antrag auf vollständige Behandlung der Akteneinsichts- und Editionsbegehren.
11. Am 9. September 2026 reichte die
Klägerin eine Klarstellung der [...] Berufungsverfahren ein und beantragte
dringenden Aktenbeizug. Gleichentags machte sie eine dringliche
Beweismittelnachreichung und stellte Vollzugsbegehren betreffend den
Telefonkontakt vom 8. September 2026. Ausserdem wurden weitere Beweismittel
nachgereicht und über eine hängige Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die G.___
(Verfahren [...]) informiert.
12. Am 9. September 2026 verfügte der
Amtsgerichtspräsident folgendes:
13. Am 10. September 2026 (Posteingang) reichte
die Klägerin eine dringliche Ergänzung zum Vollstreckungsgesuch ein, rügte
wiederholte Missachtung gerichtlicher Kontakt- und Kommunikationsanordnungen
und stellte Anträge auf Ordnungsbusse, strafrechtliche Prüfung und sofortige
Vollstreckung.
14. Am 10. September 2026 verfügte der
Amtsgerichtspräsident, dass sämtliche Anträge an der Instruktionsverhandlung
vom 25. September 2026 behandelt würden.
15. Am 11. September 2026 reichte die
Klägerin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) eine dringliche Beschwerde und
Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Gesuch um sofortige vorsorgliche Anordnungen
bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ein und stellte
folgende Anträge:
16. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 327 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten
entschieden werden.
II.
1.1 Der Amtsgerichtspräsident begründete
die Verfügung vom 9. September 2026, mit welcher verfügt wurde, dass sämtliche
weiteren Eingaben der Klägerin, die bis zur Verhandlung vom 25. September 2026
eingehen, weder beantwortet noch der Gegenpartei zugestellt, sondern ohne
Weiteres zurückgeschickt werden, ausgenommen substanziierte Meldungen, die eine
akute und unmittelbare Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des Kindesschutzes
aufzeigen sowie die Angabe einer Rechtsvertretung, wie folgt: «Das Einreichen
täglicher, repetitiver Eingaben bindet unnötig Ressourcen des Gerichts und der
Gegenpartei. Dieses Verhalten erschwert eine speditive und geordnete
Vorbereitung der anstehenden Verhandlung und qualifiziert sich als
rechtsmissbräuchliche und mutwillige Prozessführung im Sinne von Art. 132 Abs.
3 ZPO.»
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt
dagegen vor, bestimme, dass querulatorische und
rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt werden. Die Norm
setze damit die Prüfung einer konkreten Eingabe voraus. Sie ermächtige nicht
dazu, sämtliche künftigen und ihrem Inhalt nach noch unbekannten Eingaben einer
Partei pauschal als missbräuchlich vorzuqualifizieren. Die Vorinstanz bezeichne
weder eine konkrete Eingabe noch eine konkrete Passage, die inhaltlich
rechtsmissbräuchlich sein solle. Sie stelle allein auf Anzahl und zeitliche
Dichte ab. Das genüge nicht. Die Eingaben vom 8. bis 10. September 2026 hätten
neue Vorgänge betroffen, die erst am 8. und 9. September 2026 entstanden seien.
Eine neue Kontaktbeeinträchtigung und die Sperrung des einzigen gerichtlich
festgelegten Eltern-Kommunikationswegs könnten begrifflich keine blosse
Wiederholung früherer Tatsachen sein.
Dem Vater werde gestattet, die von ihm
verlangten Unterlagen erst am 25. September 2026 einzureichen und sich an der
Verhandlung zu äussern Die Eingaben der Beschwerdeführerin würden dagegen
bereits ab dem 9. September 2026 im Voraus ausgeschlossen. Damit erhalte eine
Partei bis zur und an der Verhandlung Zugang zum Gericht, während die andere
Partei neue und entlastende Tatsachen nicht einmal aktenkundig machen dürfe.
1.3 Gemäss werden
querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres
zurückgeschickt. Die täglichen, repetitiven Eingaben der Beschwerdeführerin
sind ohne Weiteres als rechtsmissbräuchliche Eingaben zu qualifizieren und
dürfen gemäss zurückgeschickt werden. Dass die Vorinstanz
dieses Vorgehen mit Verfügung vom 9. September 2026 explizit angekündigt und
angedroht hat, hat nichts mit einer Vorqualifikation künftiger Eingaben,
sondern mit einer Vorankündigung dessen zu tun, was ohnehin bereits im Gesetz
steht. Ausserdem erhält auch die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung
vom 25. September 2026 Gelegenheit sich zu äussern, womit von einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann.
1.4 Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO
sind prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher droht aufgrund
der Äusserungsmöglichkeit anlässlich der Verhandlung vom 25. September 2026 und
der Möglichkeit substanziierte Meldungen, die eine akute und unmittelbare
Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des Kindesschutzes aufzeigen sowie die
Angabe einer Rechtsvertretung, nicht. Entsprechend ist auf die Beschwerde gegen
die prozessleitende Verfügung nicht einzutreten. Selbst wenn darauf einzutreten
wäre, wäre sie aus vorstehenden Gründen abzuweisen.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede
Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist. Der Anspruch ergibt sich für sämtliche Rechtsbereiche
und jegliche Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs. 1
BV (vgl. statt vieler BGE 130 I 174 E. 2.2). Für zivilrechtliche Streitigkeiten
zudem aus Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. auch BGE 130 I 269 E. 2.). Er wird
missachtet, wenn ein Entscheid nicht binnen einer Frist gefasst wird, die
gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach der Natur der Sache und den gesamten
übrigen Umständen als angemessen erscheint. Der Begriff der angemessenen Frist
ist relativer Natur. Einerseits wird er durch spezifische
Verfahrensvorschriften konkretisiert. Andererseits richtet sich das Verbot der
Rechtsverzögerung nach dem offenen und relativen Begriff der «angemessenen
Frist». Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens lässt sich indes nicht
abstrakt bestimmen und in absoluten Zahlen festhalten. Der Begriff der
Angemessenheit ist vor dem Hintergrund eines gerechten Verfahrens unter
gesamthafter Betrachtung spezifischer Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse
zu konkretisieren und zu differenzieren (Gerold Steinmann / Benjamin Schindler
/ Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.)], St. Galler Kommentar,
Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2023, Art. 29 / II. - IV. N 33 ff.).
Nach sind Fälle von
Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Gegenstand der
Rechtsverzögerungsbeschwerde nach bildet ausschliesslich die
formelle Rechtsverzögerung, die sich in einer unrechtmässigen Verzögerung eines
anfechtbaren Entscheids äussert. Das Verbot der formellen Rechtsverzögerung
ergibt sich wie hiervor festgestellt aus sowie aus
.
2.2 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer
Beschwerde im Wesentlichen fest, die Kinder seien am 29. April 2026 aus ihrer
täglichen Betreuung heraus dem Vater übergeben worden. Am Tag der
Instruktionsverhandlung werde die Trennung 150 Tage dauern und seit dem 18.
Juli 2026 habe es keinen persönlichen Kontakt mehr gegeben. Jeder weitere Tag
vertiefe den bereits sichtbaren Bindungs- und Sprachverlust. Art. 276 Abs. 1
ZPO verpflichte das Scheidungsgericht, die nötigen vorsorglichen Massnahmen zu
treffen. Die Ankündigung, am 25. September 2026 über das Besuchsrecht und den
Telefonkontakt zu entscheiden, beseitige die Rechtsverzögerung nicht.
2.3 Die Klage auf Scheidung wurde am 3.
August 2026 bei der Vorinstanz eingereicht. Inzwischen sind zahlreiche
Verfügungen der Vorinstanz ergangen und es wurde eine Instruktionsverhandlung
betreffend die Regelung des persönlichen Kontakts und das weitere Vorgehen für
die Dauer des Verfahrens auf 25. September 2026 angesetzt. Angesichts dieser
Umstände kann keineswegs von einer unrechtmässigen Verzögerung des
vorinstanzlichen Verfahrens die Rede sein.
3. Zusammengefasst erweisen sich die
Beschwerden als offensichtlich unbegründet und sind deshalb sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl.
). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden
Entscheid gegenstandslos.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00 zu Lasten der
Beschwerdeführerin. Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
Demnach wirderkannt:
1.Je eine Kopie der Beschwerden von A.___
vom 11. September 2026 geht inkl. Beilagen an B.___ und an den
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu.
2.Die Beschwerden werden abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
3.Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
4.A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann
Referenzen
Bestimmungsliste
- ZKBES.2026.344Rechtsverzögerung im Scheidungsverfahren