8C_739/2025

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Invalidenrente)

22. Juli

Sachverhalt Ein zu 50 % beschäftigter Kurier, A.________, erlitt im November 2020 bei einem Sturz eine Fraktur des linken Handgelenks. Nach der Fallbearbeitung bis März 2023 verweigerte die SUVA ihm eine Invalidenrente; das kantonale Gericht bestätigte diese Verweigerung. Erwägungen • Die Berichte der Kreisärzte haben vollen Beweiswert: Trotz eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms der linken oberen Extremität verfügt der Versicherte in einer leichten und angepassten Tätigkeit über eine volle Arbeitsfähigkeit, bei erheblichen funktionellen Einschränkungen. • Die geltend gemachten systemischen Auswirkungen der Schmerzen (Müdigkeit, verminderte Belastbarkeit und Konzentrationsstörungen) stützen sich nicht auf hinreichende medizinische Feststellungen; die Atteste, welche eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ohne Begründung festlegen, begründen nicht einmal geringe Zweifel, die weitere Abklärungen rechtfertigen würden. • Die funktionellen Einschränkungen wurden bei der Bestimmung des Invalideneinkommens durch einen statistischen Abzug berücksichtigt, führten jedoch nicht zu einem Invaliditätsgrad, der einen Rentenanspruch begründen würde. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Verweigerung der Invalidenrente wird bestätigt.
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