4D_80/2026
Bundesgericht
Abschreibung des Verfahrens, Wiederherstellung
7. August
Sachverhalt
Die Schlichtungsbehörde schrieb das Verfahren wegen unentschuldigten Nichterscheinens des Beschwerdeführers als gegenstandslos ab und wies sein Wiederherstellungsgesuch ab. Das Appellationsgericht bestätigte beide Entscheide; dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Eingabe erfüllte die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
• Die Beschwerde war deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG unzulässig; eine materielle Prüfung der Abschreibung des Schlichtungsverfahrens und der verweigerten Wiederherstellung erfolgte nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.