2G_2/2026
Bundesgericht
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Verweigerung der Eintragung in das neuchâteloise Architektenregister
20. August
Sachverhalt
In einem früheren Verfahren hatte das Bundesgericht festgehalten, die COMCO habe auf eine Aufforderung zur Einreichung von Beobachtungen nicht geantwortet. Die COMCO beantragte die Änderung oder Streichung dieser unzutreffenden Sachverhaltsangabe gestützt auf Art. 129 LTF.
Erwägungen
• Art. 129 LTF erlaubt die Auslegung oder Berichtigung eines Urteils grundsätzlich nur, wenn dessen Dispositiv unklar, unvollständig, widersprüchlich oder von einem Schreib- bzw. Rechnungsfehler betroffen ist.
• Eine offensichtliche redaktionelle Unrichtigkeit in den Erwägungen ohne Auswirkung auf das Dispositiv kann nicht berichtigt werden; eine Ausnahme greift nur bei möglicher Fehlinterpretation oder Fehlanwendung einer Rechtsnorm.
Entscheid
Das Bundesgericht wies das Berichtigungsgesuch ab; es erhob keine Gerichtskosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.