B 2026/64
Sg Verwaltungsgericht
Strassenbau und Strassenverkehr
Verkehrsbeschränkung in der Altstadt
Veröffentlicht am 23. September
Entschieden am 26. Mai
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Kanton St. Gallen
Gerichte
Verwaltungsgericht
Abteilung III
Entscheid vom 26. Mai 2026
Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder,
Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Bischofberger,
a.o. Gerichtsschreiberin Bühler, a.o. Gerichtsschreiber Gmür
Geschäftsnr. B 2026/64
Verfahrens- 1. QVS,
beteiligte 2. QVG,
3. C.__ AG,
4. D.__ AG,
5. E.__ AG,
6. F.__,
7. G.__,
8. H.__ AG
9. I.__,
10. J.__,
11. L.__ AG,
12. M.__ AG,
13. N.__ GmbH,
14. O.__,
15. P.__ AG,
16. Q.__ AG,
17. Genossenschaft R.__,
18. S.__ AG,
19. T.__ GmbH,
alle vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Liliane Kobler, Locher Kobler
Stadelmann, Museumstrasse 35, Postfach 41, 9004 St. Gallen,
Beschwerdeführer 1-19,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Politische Gemeinde Z.__,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Verkehrsanordnungen
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
A.
Die nördliche Altstadt der Stadt St. Gallen wird im Süden vom Schibenertor/Oberen Graben
(C0117, Grundbuchkreis St. Gallen) und vom Marktplatz/Bohl (Parzellen Nrn. C0314,
C0770), im Osten von der Torstrasse zwischen Platztor und Brühltor (Parzelle Nrn. C0834,
C4776) und im Norden vom Unteren Graben (Parzelle Nrn. C0239, C4858) umgrenzt.
Nördliche Altstadt (grün), Auszug aus dem Orthofoto Kanton SG/AR/AI 2025 des Bundesamtes für Lande-
stopografie swisstopo und der Amtlichen Vermessung, DM01 (SG), https://www.geoportal.ch, Stand:
26. Mai 2026.
B.
Am 23. Dezember 1980 verbot der Stadtrat St. Gallen, die Augustiner-, Engel-, Metzger-
und Goliathgasse (Parzellen Nrn. C0257, C0272, C0313, C0841) ab dem Marktplatz/Bohl
und die Kirchgasse (Parzelle Nr. C0898) ab dem Unteren Graben und damit auch das
Hirschengässlein, die Magnihalden und die Katharinengasse (Parzellen Nrn. C4169,
C0868, C0788) von 22.00 – 06.00 Uhr mit Motorwagen, Motorrädern und Motorfahrrädern
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zu befahren (Nachtfahrverbot)1. Ausgenommen davon sind Notfallfahrzeuge, Taxis und ge-
kennzeichnete Fahrzeuge der Anwohner. Signalisiert wurden zwischenzeitlich auch Aus-
nahmen für E-Bikes. Zwischen der Goliath- und der Schwertgasse (Parzelle Nr. C0823),
der Kirchgasse und Magnihalden (mit dem Zusatz „E-Bike gestattet“) sowie der Schwert-
gasse und dem Bohl gilt ein „Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder“2 so-
wie ab der Torstrasse in die Schwertgasse (Parzelle Nr. C4554) ein „Verbot für Motorwagen
und -räder“3, mit den ergänzenden Angaben „Zubringerdienst sowie Liefer- und Werkstatt-
fahrzeuge gestattet“.4 Auf der Hechtgasse (Parzelle Nr. C0774) ist ein „Allgemeines Fahr-
verbot in beiden Richtungen“ (Signal Nr. 2.01) mit dem Text „Sperrzeit Montag - Freitag
13.00 – 18.30 Uhr, Samstag 11.00 – 17.00 Uhr, übrige Zeit Güterumschlag gestattet“ sig-
nalisiert. Die Augustiner-, Engel-, Metzger-, Goliath- und die Katharinengasse sowie teil-
weise die Kirch- (ab St. Mangen-Platz) und Hechtgasse (nur entlang der Parzelle
Nr. C4250) und die Magnihalde (Parzelle Nr. C0868, nur entlang der Grundstücke
Nrn. C0877-0879) dürfen nur in einer Richtung befahren werden,5 (Motor-)Fahrräder teil-
weise ausgenommen. Im Jahr 2017 wurde auf den genannten Gassen (Gemeindestrassen
zweiter Klasse) die Begegnungszone Nördliche Altstadt realisiert.6 Die vom Verwaltungs-
gericht mit Entscheid B 2008/115 und 2008/121 vom 19. Februar 2009 in Abänderung der
vom Stadtrat St. Gallen am 8. Mai 2007 erlassenen Verkehrsanordnungen auf der Goliath-
gasse ab dem Bohl festgelegten Sperrzeiten für den Güterumschlag werktags von 13 bis
18.30 Uhr und samstags von 11 bis 17 Uhr (vgl. E. 3.7) wurden nach Angaben des Stadt-
rates nicht umgesetzt.
C.
Am 1. Dezember 2022 (veröffentlicht am 11. Januar 2023) erliess der Stadtrat St. Gallen
folgende Verkehrsanordnungen:7
„Nördliche Altstadt
Augustinergasse, Engelgasse, Goliathgasse, Kirchgasse, Metzgergasse, Schwertgasse
Aufhebung Signal Nr. 2.14 «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» mit Text
«Nachtfahrverbot 22.00 – 06.00 Uhr, ausgenommen Taxis und gekennzeichnete Fahrzeuge der
Anwohner»
Augustinergasse, Engelgasse, Goliathgasse, Katharinengasse, Kirchgasse, Magnihal-
den, Metzgergasse
1 Anhang 2 Signal Nr. 2.14 der Signalisationsverordnung, SR 741.21, SSV.
2 Anhang 2 Signal Nr. 2.14 SSV.
3 Anhang 2 Signal Nr. 2.13 SSV.
4 Vgl. dazu Stadtratsbeschluss Nr. 2917 vom 31. März 2015, Beilage zu act. 9/42.
5 Anhang 2 Signale Nrn. 2.02 und 4.08(.1) „Einfahrt verboten“ und „Einbahnstrasse“ (teilweise mit „Gegen-
verkehr von Radfahrern“).
6 Vgl. act. 9/12/2, S. 6 f., act. 9/27, act. 15; https://www.geoportal.ch; https://www.daten.stadt.sg.ch, Stand:
26. Mai 2026.
7 act. 9/12/2-4; https://publikationen.sg.ch, Stand: 26. Mai 2026, Publ.-Nr. 00.086.843.
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Ergänzung des Signals Nr. 2.02 «Einfahrt verboten» mit Text «Motorfahrrad (Symbol 5.30) ge-
stattet» in Verbindung mit Signal Nr. 4.08.1 «Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Motorfahr-
radfahrern»
Goliathgasse / Katharinengasse
Ergänzung des Signals Nr. 2.37 «Rechtsabbiegen» resp. des Signals Nr. 2.38 «Linksabbiegen»
mit Text «Motorfahrrad (Symbol 5.30) ausgenommen»
Goliathgasse / Schwertgasse, Kirchgasse / Magnihalden, Schwertgasse / Bohl
Aufhebung Signal Nr. 2.14 «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder»
Neu: Signal Nr. 2.13 «Verbot für Motorwagen und Motorräder»
Hechtgasse
Aufhebung Signal Nr. 2.01 «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» mit Text «Sperrzeit
Montag – Freitag 13.00 – 18.30 Uhr, Samstag 11.00 – 17.00 Uhr, übrige Zeit Güterumschlag
gestattet»
Katharinengasse (Bohl bis Hechtgasse)
Aufhebung Signal Nr. 2.02 «Einfahrt verboten» mit Text «Fahrrad (Symbol 5.31) und Anlieferung
Hechtgasse 07.00 – 11.00 Uhr gestattet»
Katharinengasse / Bohl
Aufhebung Signal Nr. 2.37 «Rechtsabbiegen» mit Text «ausgenommen Fahrrad (Symbol 5.31)»
Kirchgasse / Unterer Graben, Schwertgasse 22
Signal Nr. 2.13 «Verbot für Motorwagen und Motorräder» mit Text «Güterumschlag werktags
06.00 – 11.30 Uhr gestattet, übrige Zeit nur mit polizeilicher Bewilligung»
Marktplatz / Bohl
Bohl / Brühltor
Aufhebung Signal Nr. 2.14 «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» mit Text
«Güterumschlag Altstadt 06.00 – 11.00 Uhr gestattet»
Neu: Signal Nr. 2.13 «Verbot für Motorwagen und Motorräder» mit Text «Güterumschlag werk-
tags 06.00 – 11.30 Uhr gestattet, übrige Zeit nur mit polizeilicher Bewilligung» und «Ausgenom-
men Öffentlicher Verkehr, Taxis, Zufahrt Vorplatz Bank Vontobel und Massenschalter Post
Brühltor»
Bohl / Katharinengasse
Ergänzung des Signals Nr. 2.35 «Hindernis links umfahren» mit Text «Motorfahrrad (Symbol
5.30) ausgenommen»
Bohl / Marktgasse
Aufhebung Signal Nr. 2.13 «Verbot für Motorwagen und Motorräder» mit Text «Sperrzeit Montag
– Freitag 13.00 – 18.30 Uhr, Samstag 11.00 – 17.00 Uhr, Zufahrt Massenschalter (Post), Haus-
mann-Hof sowie Taxis gestattet, übrige Zeit Güterumschlag gestattet»
Burggraben / Brühltor
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Ergänzung des Signals Nr. 2.43 «Abbiegen nach links verboten» mit Text «Güterumschlag
werktags 06.00 – 11.30 Uhr gestattet, übrige Zeit nur mit polizeilicher Bewilligung» und «Aus-
genommen Öffentlicher Verkehr, Taxis, Zufahrt Vorplatz Bank Vontobel und Massenschalter
Post Brühltor, Motorfahrrad (Symbol 5.30) und Fahrrad (Symbol 5.31)»
Marktplatz / Augustinergasse
Aufhebung Signal Nr. 2.43 «Abbiegen nach links verboten»
Marktplatz / Schibenertor
Signal Nr. 2.13 «Verbot für Motorwagen und Motorräder» mit Text «Güterumschlag werktags
06.00 – 11.30 Uhr gestattet, übrige Zeit nur mit polizeilicher Bewilligung» und «Ausgenommen
Öffentlicher Verkehr, Taxis, Zufahrt Hinterlauben und Massenschalter Post Brühltor»
Marktplatz / Augustinergasse
Aufhebung Signal Nr. 2.43 «Abbiegen nach links verboten»
Marktplatz / Schibenertor
Signal Nr. 2.13 «Verbot für Motorwagen und Motorräder» mit Text «Güterumschlag werktags
06.00 – 11.30 Uhr gestattet, übrige Zeit nur mit polizeilicher Bewilligung» und «Ausgenommen
Öffentlicher Verkehr, Taxis, Zufahrt Hinterlauben und Massenschalter Post Brühltor»
Torstrasse / Brühltor
Ergänzung des Signals Nr. 2.42 «Abbiegen nach rechts verboten» mit Text «Güterumschlag
werktags 06.00 – 11.30 Uhr gestattet, übrige Zeit nur mit polizeilicher Bewilligung» und «Aus-
genommen Öffentlicher Verkehr, Taxis, Zufahrt Vorplatz Bank Vontobel und Massenschalter
Post Brühltor, Motorfahrrad (Symbol 5.30) und Fahrrad (Symbol 5.31)»
Mittlere Altstadt
Brühlgasse / Bohl
Aufhebung Signal Nr. 2.14 «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» mit Text
«Sperrzeit Montag – Freitag 13.00 – 18.30 Uhr, Samstag 11.00 – 17.00 Uhr, Zufahrt Hausmann-
Hof und Taxis gestattet, übrige Zeit Güterumschlag gestattet»
Brühlgasse, Kugelgasse, Marktgasse, Multergasse, Neugasse, Löwengasse, Spiser-
gasse, Spitalgasse
Ergänzung des Signals Nr. 2.02 «Einfahrt verboten» mit Text «Motorfahrrad (Symbol 5.30) ge-
stattet» in Verbindung mit Signal Nr. 4.08.1 «Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Motorfahr-
radfahrern»
Brühlgasse-Durchbruch
Aufhebung Signal Nr. 2.01 «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen»
Neu: Signal Nr. 2.13 «Verbot für Motorwagen und Motorräder»
Glockengasse / Brühlgasse
Aufhebung Signal Nr. 2.14 «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» mit Text
«Sperrzeit Montag – Freitag 13.00 – 18.30 Uhr, Samstag 11.00 – 17.00 Uhr, übrige Zeit nur
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Güterumschlag gestattet» und «Nachtfahrverbot 22.00 – 06.00 Uhr, ausgenommen Taxis und
Fahrzeuge mit polizeilicher Bewilligung»
Neu: Signal Nr. 2.13 «Verbot für Motorwagen und Motorräder» mit Text «Güterumschlag werk-
tags 06.00 – 11.30 Uhr gestattet, übrige Zeit nur mit polizeilicher Bewillgung»
Kugelgasse / Spisergasse
Aufhebung Signal Nr. 2.14 «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» mit Text
«Nachtfahrverbot 22.00 – 06.00 Uhr, ausgenommen Taxis und Fahrzeuge mit polizeilicher Be-
willigung»
Ergänzung des Signals Nr. 2.36 «Geradeausfahren» mit Text «Motorfahrrad (Symbol 5.30) aus-
genommen»
Kugelgasse / Turmgasse, Turmgasse / Spisergasse
Aufhebung Signal Nr. 2.14 «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» mit Text
«Sperrzeit Montag – Freitag 13.00 – 18.30 Uhr, Samstag 11.00 – 17.00 Uhr, übrige Zeit nur zum
Güterumschlag gestattet»
Neu: Signal Nr. 2.13 «Verbot für Motorwagen und Motorräder» mit Text «Güterumschlag werk-
tags 06.00 – 11.30 Uhr gestattet, übrige Zeit nur mit polizeilicher Bewilligung»
Marktgasse / Bohl
Aufhebung Signal Nr. 2.14 «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» mit Text
«Sperrzeit Montag – Freitag 13.00 – 18.30 Uhr, Samstag 11.00 – 17.00 Uhr, übrige Zeit Güter-
umschlag gestattet, Zufahrt Hinterlauben, Taxis gestattet»
Marktplatz (Gemüsemarkt) / Marktgasse
Aufhebung Signal Nr. 2.42 «Abbiegen nach rechts verboten» mit Text «Sperrzeit Montag – Frei-
tag 13.00 – 18.30 Uhr, Samstag 11.00 – 17.00 Uhr, Zufahrt Hinterlauben, Taxis sowie Fahrrad
(Symbol 5.31) gestattet, übrige Zeit Güterumschlag gestattet»
Neugasse-Durchbruch
Aufhebung Signal Nr. 2.14 «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder»
Neu: Signal Nr. 2.13 «Verbot für Motorwagen und Motorräder»
Neugasse / Multergasse
Ergänzung des Signals Nr. 2.37 «Rechtsabbiegen» mit Text «Motorfahrrad (Symbol 5.30) aus-
genommen»
Waaghausweg
Ergänzung des Signals Nr. 2.02 «Einfahrt verboten» mit Text «Motorfahrrad (Symbol 5.30) und
Fahrrad (Symbol 5.31) gestattet» in Verbindung mit Signal Nr. 4.08.1 «Einbahnstrasse mit Ge-
genverkehr von Motorfahrradfahrern und Radfahrern»
Südliche Altstadt
Bankgasse
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Ergänzung des Signals Nr. 2.02 «Einfahrt verboten» mit Text «Motorfahrrad (Symbol 5.30)
und Fahrrad (Symbol 5.31) gestattet« in Verbindung mit Signal Nr. 4.08.1 «Einbahnstrasse
mit Gegenverkehr von Motorfahrradfahrern und Radfahrern»
Gallusstrasse / Oberer Graben, St.Georgen-Strasse / Moosbruggstrasse, Multergasse /
Oberer Graben
Aufhebung Signal Nr. 2.14 «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» mit Text
«Zubringerdienst gestattet»
Neu: Signal Nr. 2.13 «Verbot für Motorwagen und Motorräder» mit Text «Zubringerdienst ge-
stattet»
Schmiedgasse (Bankgasse bis Webergasse)
Aufhebung Signal Nr. 2.14 «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» mit Text
«Anlieferung gestattet»
Neu: Signal Nr. 2.13 «Verbot für Motorwagen und Motorräder» mit Text «Anlieferung gestattet»
Schmiedgasse (Rosengasse bis Marktgasse), Webergasse, Zeughausgasse (Spiser-
gasse bis Zeughausgasse 20)
Ergänzung Signal Nr. 2.02 «Einfahrt verboten» mit Text «Motorfahrrad (Symbol 5.30) gestat-
tet» in Verbindung mit Signal Nr. 4.08.1 «Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Motorfahrrad-
fahrern»
Wallstrasse
Aufhebung Signal Nr. 2.14 «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder»
Neu: Signal Nr. 2.13 «Verbot für Motorwagen und Motorräder»“.
D.
Dagegen rekurrierten der QVS, die QVG, die C.__ AG, die D.__ AG, die E.__ AG, F.__,
G.__, die H.__ AG, I.__, das J.__, die L.__ AG, die M.__ AG (A-AG), die N.__ GmbH (O-
GmbH), das Einzelunternehmen O.__, U.__ (vom O.__), die P.__ AG, die Q.__ AG, die
Genossenschaft R.__, die S.__ AG und die T.__ GmbH am 20. Januar 2023 an das Sicher-
heits- und Justizdepartement (SJD). Sie stellten den Antrag, sämtliche die nördliche Altstadt
betreffenden publizierten Verkehrsanordnungen seien aufzuheben und die bestehenden
Verkehrsanordnungen in der nördlichen Altstadt seien zu belassen. Eventualiter sei an den
notwendigen Standorten in der nördlichen Altstadt das Verkehrsregime der südlichen Alt-
stadt zu erlassen („Verbot für Motorwagen und Motorräder“ mit dem Text „Zubringerdienst
gestattet“). Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Stadtrat zu-
rückzuweisen. Am 27. September und 4. November 2024 reichte der Leiter Rechtsdienst
der Direktion Soziales und Sicherheit der Stadt St. Gallen ergänzende Unterlagen nach. Mit
Entscheid vom 23. März 2026 wies das SJD den Rekurs ab.8
8 Act. 2, 9/1, 41, 42.
B 2026/64 7/24
E.
Gegen den Entscheid des SJD (Vorinstanz) vom 23. März 2026 erhoben der QVS und die
QVG, die C.__ AG, D.__ AG, E.__ AG, F.__, G.__, die H.__ AG, I.__, das J.__, die L.__
AG, M.__ AG, N.__ GmbH, das O.__, die P.__ AG, Q.__ AG, die Genossenschaft R.__ ,
S.__ AG und T.__ GmbH (Beschwerdeführer 1-19) mit Eingabe vom 4. April 2026 und Er-
gänzung vom 30. April 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegeh-
ren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben (unter Kosten- und Entschädigungs-
folge, zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen). Eventualiter sei die Sache an den Rat
der Politischen Gemeinde St. Gallen (Beschwerdegegnerin) oder die Vorinstanz zur Neu-
beurteilung zurückzuweisen. Am 12. Mai 2026 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der
Beschwerde. Am 21. Mai 2026 trug die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be-
schwerde an. Am 26. Mai 2026 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein und eine
öffentliche mündliche Verhandlung durch. Anlässlich der Verhandlung hielten die Verfah-
rensbeteiligten an ihren Rechtsbegehren fest; auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs
zum Augenscheinprotokoll und zum Verhandlungsprotokoll verzichteten sie ausdrücklich.9
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig.10 Die Beschwerde wurde
mit Eingabe vom 4. April 2026 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung
vom 30. April 2026 formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbin-
dung mit Art. 47 Abs. 1 und und ). Die Beschwerdeführer 3 bis 11
sowie 13 bis 19 sind als Anwohner, d.h. als Eigentümer, Mieter, Pächter von Liegenschaften
bzw. Geschäftsinhaber an der Augustiner-, Goliath-, Metzger-, und Katharinengasse sowie
der Magnihalden, zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit
).11 Ob sie teilweise auch als Konkurrenten von Gewerbebetrieben in der
südlichen Altstadt zur Beschwerde befugt wären, kann dahingestellt bleiben.12 Die Be-
schwerdeführer 1 und 2 als Vereine13 sind zur Ergreifung einer sogenannten egoistischen
Verbandsbeschwerde befugt.14 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1-11 und 13 bis
9 Act. 1, 5, 8, 12, 15-16.1.
10 Vgl. Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP.
11 Vgl. dazu BGer 1C_615/2021 vom 15. März 2024 in BGE 150 II 144 nicht publizierte E. 1.1; VerwGE
B 2025/180 vom 9. März 2026 E. 2.1.2, je mit Hinweis(en).
12 Siehe dazu WIEDERKEHR/EGGENSCHWILER, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, 2. Aufl. 2025,
N 109 ff.
13 Vgl. dazu Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, SR 210, ZGB.
14 Vgl. dazu Art. 111 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesge-
richtsgesetz, SR 173.110, BGG) und BGer 1C_162/2024 vom 16. Juli 2025 E. 1.2.1, mit Hinweisen;
VerwGE B 2017/114 vom 4. September 2018 E. 1.1, mit Hinweis; Art. 2, 3 und 5 der Statuten des Be-
schwerdeführers 1 vom 29. März 2010, https://www.___.ch > Portrait, Stand: 26. Mai 2026.
B 2026/64 8/24
19 ist einzutreten.
Ob auch der Beschwerdeführer 12 (A-AG) legitimiert ist, erscheint mit Blick auf deren – am
Augenschein festgestellten – Wegzug aus der Altstadt als fraglich (vgl. auch E. 2 letzter
Absatz), kann jedoch offenbleiben, da die Legitimation der übrigen Beschwerdeführer of-
fenkundig gegeben ist.
2.
Nicht einzugehen ist auf die vom Rat der Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2022 er-
lassenen Ausnahmen für Motorfahrräder auf Einbahnstrassen in der nördlichen Altstadt und
auf dem Bohl. Die Beschwerdeführer haben im vorinstanzlichen Rekursverfahren zwar for-
mal die Aufhebung dieser Ausnahmen beantragt.15 Sowohl im Rekurs- als auch im Be-
schwerdeverfahren haben sie sich damit aber mit keinem Wort auseinandergesetzt.
Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die Beschwerde, soweit darin zu deren Begründung pau-
schal auf die Eingaben der Beschwerdeführer vom 1. März und 21. August 2023, 17. Juni
und 4. September 2024 sowie 17. Januar 202516 im vorinstanzlichen Rekursverfahren ver-
wiesen wird.17 Aus diesem Grund tut auch nichts zur Sache, falls die Vorinstanz den Inhalt
dieser Eingaben im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids nicht überall vollständig
oder verkürzt wiedergegeben hat.18
Darüber hinaus ist auf die Beschwerde nicht einzugehen, soweit diese mit der Unzumut-
barkeit für den Betrieb des Beschwerdeführers 12 begründet wird. Wie sich der Handelsre-
gistermeldung vom 11. Mai 2026 entnehmen lässt, wurde der Sitz dieses Betriebs am
29. April 2026 von der Metzgergasse __, 9000 St. Gallen, an die V.__-strasse 001_, Y.__,
verlegt (Tagesregister Nr. ___ vom ___).19
3.
Soweit die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vorwerfen, sie habe ihre Begrün-
dungspflicht20 in den Erwägungen zur Wirtschaftsfreiheit verletzt,21 ist festzuhalten, dass
die Anforderungen an die Begründung bei Allgemeinverfügungen im Sinne von Art. 26
Abs. 2 VRP und herabgesetzt sind.22 Die gehörsrechtlich erforderliche
15 Vgl. act. 9/1 und 9/6, je Antrag-Ziff. I/2, 3, 10.
16 Act. 9/6, 18, 33, 39, 48.
17 Vgl. dazu VerwGE B 2017/46 vom 20. März 2018 E. 1, mit Hinweisen.
18 Vgl. dazu act. 5 Rz. 8-17.
19 Vgl. https://www.zefix.admin.ch, Stand: 26. Mai 2026, SHAB Publ. Nr. ___.
20 Vgl. dazu Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV;
Art. 15 Abs. 2 Satz 1 VRP; BGE 148 III 30 E. 3.1, mit Hinweisen.
21 Act. 5 Rz. 61.
22 Vgl. dazu BGE 138 I 171 E. 3.3.2, mit Hinweisen; WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Krauskopf (Hrsg.),
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N 36 zu .
B 2026/64 9/24
Begründung der Allgemeinverfügung hat erst mit der Rekursvernehmlassung zu erfolgen,
um den (Spezial-)Adressaten die sachgerechte Anfechtung wenigstens im Rahmen des
Replikrechts zu ermöglichen. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdegegnerin in ihrer Re-
kursvernehmlassung vom 9. Mai 202323 nachgekommen. Sie begründete ihre Verfügung
demnach hinreichend. Eine Gehörsverletzung liegt in dieser Hinsicht nicht vor.
Die Beschwerdeführer halten sodann der Vorinstanz vor,24 sie hätte interne Altstadtbege-
hungen durchgeführt, die Grundlage des angefochtenen Entscheids gebildet hätten, ohne
sie darüber in Kenntnis zu setzen und darüber ein Protokoll zu erstellen. Ob die Vorinstanz
den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör diesbezüglich verletzt hat, er-
scheint fraglich, kann jedoch offenbleiben, da sich die Beschwerde bereits aus einem an-
deren Grund als begründet erweist.25
4.
4.1.
4.1.1.
Im Rahmen der in der Beschwerde vorgebrachten Kritik zu prüfen ist die Zulässigkeit des
„Verbots für Motorwagen und Motorräder“ mit dem Text „Güterumschlag werktags 06.00 –
11.30 Uhr gestattet, übrige Zeit nur mit polizeilicher Bewilligung“ in der nördlichen Altstadt
der Stadt St. Gallen (signalisiert eingangs Marktplatz, Bohl, Schwert- und Kirchgasse26).
Der Verkehr wird dadurch nicht vollständig gesperrt27, sondern für bestimmte Fahrzeugka-
tegorien sowie für den Güterumschlag28 für begrenzte Zeiten beschränkt (sog. Teilfahrver-
bot29). Zu beurteilen sind damit sogenannte funktionelle Verkehrsbeschränkungen gemäss
.30 Solche Verkehrsbeschränkungen können erlassen werden, soweit der
Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und
Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderun-
gen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der
Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus
solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das
23 Act. 9/12.
24 Act. 16, S. 9.
25 Vgl. E. 4.3 hiernach, siehe dazu aber BGE 142 I 86 E. 2.3, mit Hinweisen.
26 Vgl. Übersichtsplan Nr. 601 Neues Verkehrsregime, Nördliche, mittlere Altstadt vom 14. September
2022, act. 9/12/4.
27 Vgl. dazu Art. 3 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, SVG.
28 Vgl. dazu Art. 19 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11, VRV.
29 Vgl. dazu Art. 19 Abs. 1 Ingress und Bst. a und b sowie Abs. 2 SSV.
30 Vgl. dazu BGer 1C_558/2019 vom 8. Juli 2020 E. 7.1; 2A.23/2006; 2A.26/2006 vom 23. Mai 2006 E. 2,
je mit Hinweisen, siehe dazu auch BGer 1C_39/2019 vom 22. Mai 2020 E. 6.1, in: ZBl 2021 114, mit Hin-
weis, wonach auch ein Allgemeines Fahrverbot mit zahlreichen Ausnahmen oder dem Zusatz „Zubringer-
dienst gestattet“ eine Verkehrsmassnahme nach darstellt.
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Parkieren besonders geregelt werden (). Der Passus „andere in den ört-
lichen Verhältnissen liegende Gründe“ erlaubt die Anordnung von funktionellen Verkehrs-
beschränkungen beispielsweise aus ortsplanerischen oder denkmalpflegerischen Gründen,
also auch aus Motiven nicht rein verkehrspolizeilicher Natur.31 Sind auf bestimmten Stras-
senstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den
Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht (Art. 107 Abs. 5 Satz 1 SSV).32 Ange-
sprochen ist damit das Verhältnismässigkeitsgebot.33 Dieses verlangt, dass eine staatliche
Massnahme in der Rechtsanwendung geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Die Verhält-
nismässigkeit einer Massnahme im engeren Sinn ist gewahrt, wenn zwischen dem ange-
strebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den Privaten bewirkt, ein vernünftiges Verhältnis
besteht. Mit anderen Worten muss die Massnahme für die Betroffenen zumutbar sein. Unter
diesem Gesichtspunkt ist das öffentliche Interesse an einer Massnahme mit den beeinträch-
tigten privaten oder anderen öffentlichen Interessen wertend zu vergleichen.34
4.1.2.
Gemäss ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie beinhaltet nament-
lich die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Er-
werbstätigkeit und deren freie Ausübung ().35 Die Kunden und Lieferanten
der Geschäfte der Beschwerdeführer 3-5, 8, 10, 11, 13-19 sollen neu tagsüber ausserhalb
der geplanten Güterumschlagszeiten mit Motorwagen und -rädern nurmehr mit einer Aus-
nahmebewilligung zu deren Geschäften gelangen dürfen.36 Da auf die Erteilung solcher
Ausnahmebewilligungen nach kein (Rechts-)Anspruch besteht, kann
die Zufahrt zu diesen Geschäften und damit die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführer
3-8, 10, 11, 13-19 ausserhalb der Güterumschlagszeiten im Vergleich zur geltenden Rege-
lung (Nachtfahrverbot) verunmöglicht werden. Durch die strittigen Verkehrsanordnungen
wird somit in die Wirtschaftsfreiheit der genannten Beschwerdeführer eingegriffen. Ein-
schränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind nach zulässig, wenn sie auf einer ge-
setzlichen Grundlage beruhen (Abs. 1), durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz
von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind (Abs. 2), verhältnismässig sind (Abs. 3) und
31 Vgl. BGer 2A.194/2006 vom 3. November 2006 E. 4.2, mit Hinweis; H. MOHR, Die automatische Durch-
fahrtskontrolle in Birsfelden, in: Strassenverkehr 1/2026, S. 5 ff., S. 9-12.
32 Vgl. dazu auch das von den Beschwerdeführern angerufene Urteil BGer 2A.329/2006 vom 12. Oktober
2006 E. 2.1.
33 Verankert in ; soweit – wie vorliegend (vgl. E. 4.1.2 f. hiernach) – Grundrechte einge-
schränkt sind, ist zudem zu berücksichtigen.
34 Vgl. dazu VerwGE B 2025/76 vom 12. August 2025 E. 3.2.2, mit Hinweisen.
35 Vgl. dazu BGer 1C_329/2016 vom 10. März 2017 E. 5.1, mit Hinweisen, auszugsweise in:
Probst/Werro (Hrsg.), Strassenverkehrsrechts-Tagung 21. Juni 2018, S. 175 f.
36 Vgl. dazu Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassen-
verkehrsgesetz, sGS 711.1, EV-SVG in Verbindung mit Art. 2 ff. des Reglements über Ausnahmebewilli-
gungen im Strassenverkehr, SRS 711.7, RABSV.
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den Kerngehalt des Grundrechts wahren (Abs. 4).37
Bei gewerblichen Nutzungsformen ist dem aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 in Verbindung
mit ) abgeleiteten Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten
Rechnung zu tragen. Dieser verbietet staatliche Massnahmen, die eine Wettbewerbsver-
zerrung zwischen direkten Konkurrenten verursachen und damit nicht wettbewerbsneutral
sind. Insoweit gewährleistet direkten Konkurrenten – verstanden als Angehörige
der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an das gleiche Publikum richten,
um die gleichen Bedürfnisse zu befriedigen – einen über das allgemeine Gleichbehand-
lungsgebot (vgl. E. 4.1.3 hiernach) hinausgehenden Schutz, denn auch eine Massnahme,
die mit vereinbar ist, kann zu einer verbotenen Wettbewerbsverzerrung
zwischen direkten Konkurrenten führen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Kon-
kurrenten gilt nicht absolut und schliesst gewisse Differenzierungen aus haltbaren öffentli-
chen Interessen, wie etwa polizeilich oder umweltpolitisch motivierte Massnahmen, nicht
aus.38
4.1.3.
Gemäss dem in verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umge-
kehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der An-
spruch auf rechtsgleiche Behandlung wird verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwe-
sentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger
Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen
unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen.39
4.1.4.
Auf dem Hoheitsgebiet der Beschwerdegegnerin werden Verkehrsanordnungen (anders als
auf dem übrigen Kantonsgebiet) durch die Gemeindebehörden – nicht das Polizeikom-
mando – verfügt.40 Der Beschwerdegegnerin ist somit überlassen, über ihr Strassengebiet
und seine Benutzung in eigener Kompetenz Verkehrsanordnungen zu erlassen. Verkehrs-
beschränkungen der hier in Frage stehenden Art sind regelmässig mit komplexen Interes-
senabwägungen verbunden. Die zuständigen Behörden besitzen dabei einen erheblichen
Gestaltungsspielraum,41 wenn auch nicht in einem so weitreichenden Ausmass wie etwa
37 Vgl. BGer 2C_630/2024 vom 6. November 2025 E. 4.2, mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen,
siehe zum Eingriff in die Eigentumsgarantie () auch BGE 131 I 12 E. 1.3 mit Hinweis auf
BGE 126 I 213 E. 1b, mit Hinweisen.
38 Vgl. VerwGE B 2024/64 vom 6. Dezember 2024 E. 4.4.2 f., mit Hinweisen.
39 Vgl. dazu BGer 9C_410/2023 vom 10. April 2025 E. 6.3, mit Hinweisen.
40 Vgl. dazu , siehe auch .
41 Vgl. dazu BGer 1C_513/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.1, mit Hinweisen.
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im Bereich der Bauästhetik.42 Unter Vorbehalt der allgemeinen verfassungsrechtlichen
Schranken geniesst die Beschwerdegegnerin daher in diesem Bereich Autonomie.43 Ent-
sprechend der Natur der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirk-
samkeit von Verkehrsanordnungen in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Ein Ein-
greifen der übergeordneten Verwaltungsbehörde (vgl. zur Kognition der Rekursinstanz
[keine Prüfung der Unangemessenheit im Bereich der Autonomie der Ge-
meinde]) oder des Verwaltungsgerichts (vgl. und [nur Rechtskon-
trolle]) ist nur gerechtfertigt, wenn die verfügenden Behörden von unhaltbaren tatsächlichen
Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung
der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differen-
zierungen unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägun-
gen leiten lassen.44
4.1.5.
Der Untersuchungsgrundsatz nach verpflichtet die Behörden von Amtes
wegen zur richtigen und vollständigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der
Entscheidungsspielraum, welcher der Beschwerdegegnerin bei der Rechtsanwendung45
materiell zusteht, befreit diese nicht von der Pflicht, den Sachverhalt so abzuklären, dass
eine (Allgemein-)Verfügung in voller Kenntnis der rechtserheblichen Umstände getroffen
werden kann.46 Was rechtserheblich ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht.47 Eine
in Verkennung der Rechtserheblichkeit offensichtlich unvollständige Ermittlung der für die
rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen verletzt direkt die anzuwendende materi-
elle Norm.
Ein Beweis gilt als erbracht, wenn die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der
Richtigkeit einer behaupteten oder angenommenen Tatsache überzeugt ist. Absolute Ge-
wissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn am Vorliegen der Tatsache
keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht er-
scheinen (sog. Regelbeweismass).48 Blosses Vermuten stellt keine genügende Sachver-
haltsfeststellung dar.49 Die Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, steht in engem Zusam-
menhang mit der (subjektiven) Beweisführungslast, d.h. der Obliegenheit, den
42 Vgl. dazu BGer 1C_540/2016 vom 25. August 2017 E. 2.2, mit Hinweisen.
43 Vgl. dazu ; Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV;
Art. 155 Abs. 4 des Gemeindegesetzes, sGS 151.2, GG; BGer 1C_204/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.2, mit
Hinweisen; BGer 1C_445/2018 vom 27. Februar 2019 E. 4.3.
44 Vgl. dazu VerwGE B 2020/11 vom 19. August 2020 E. 2.2, mit Hinweisen, unter anderem auf das von
den Beschwerdeführern zitierte Urteil BGer 2A.23/2006; 2A.26/2006 vom 23. Mai 2006 E. 3.2.
45 Vgl. dazu E. 4.1.4 hiervor.
46 Vgl. dazu BGE 142 II 451 E. 4.5.1; VerwGE B 2024/114 vom 30. Januar 2025 E. 3.5.2, je mit Hinweisen.
47 Vgl. dazu und und BGE 151 II 934 E. 3.4, mit Hinweisen.
48 Vgl. dazu BGer 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 4.4.1, mit Hinweisen.
49 Vgl. dazu M. DAUM, in: Herzog/derselbe (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts-
pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 26 zu BE.
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erforderlichen Beweis zu führen; diese Last trägt grundsätzlich die Behörde. Die (objektive)
Beweislast – also das Risiko der Beweislosigkeit – trägt nach der im öffentlichen Recht
analog anwendbaren Bestimmung von derjenige, der aus dem unbewiesen ge-
bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will.50 Dem Gemeinwesen obliegt die Beweislast für
die Rechtfertigung staatlicher grundrechtsbeschränkender Massnahmen.51
4.2.
4.2.1.
Die Vorinstanz geht zusammengefasst davon aus52, der Rat der Beschwerdegegnerin be-
zwecke mit den angefochtenen Verkehrsanordnungen die möglichst vollständige Entlas-
tung der nördlichen und mittleren Altstadt vom motorisierten Individualverkehr (MIV), was
den Anwohnern Verbesserungen bringe hinsichtlich Lärm, Sicherheit und allgemein der
Aufenthaltsqualität. Der MIV solle auf unumgängliche Zu- und Wegfahrten und die Er-
schliessungsfunktion beschränkt und Fremdverkehr ferngehalten werden. Überdies sollten
der Langsamverkehr (LV), der öffentliche Verkehr (öV) sowie die Attraktivität der Altstadt
als kulturelles Gut und Einkaufszone gefördert werden. Die strittigen Verkehrsanordnungen
seien zur Erreichung der angestrebten Ziele geeignet. Mit dem neuen Verkehrsregime
seien in der nördlichen Altstadt „reine“ Durchfahrten, insbesondere Zufahrten via Schi-
benertor durch die Metzgergasse oder Rückfahrt auf dem Marktplatz, nicht mehr zulässig.
Durch die Reduzierung des MIV fielen Störungen und Behinderungen der Anwohner, des
LV und des öV weg und es verbessere sich die Sicherheitslage. Weniger Fahrten zwecks
Güterumschlags seien nicht zu erwarten und auch nicht bezweckt. Diese Fahrten wären
aber auf einen kürzeren Zeitraum am Morgen konzentriert. Dadurch stünden die Gassen
und Plätze während eines längeren Zeitraums des Tages in erster Linie dem LV zur Verfü-
gung, die grösseren Menschenmenge zur Mittagszeit würden weniger gestört und gefähr-
det sowie die Aussengastronomie am Mittag und danach gefördert. Der Wegfall von moto-
risiertem Individualverkehr in unmittelbarer Nähe der Aussengastronomie erhöhe die Auf-
enthaltsqualität. Auch würde die Verkehrsorganisation mit dem vorgesehenen einheitlichen
Verkehrsregime für die nördliche und mittlere Altstadt einfacher und verständlicher. Des
Weiteren seien keine milderen Massnahmen ersichtlich, weswegen sich die Verkehrsan-
ordnungen als erforderlich erwiesen. Würde das Zeitfenster am Morgen (06.00 – 11.30 Uhr)
für geschäftsbedingte Zufahrten, wie in der südlichen Altstadt, durch den Zusatz „Zubrin-
gerdienst gestattet“ ersetzt, würde das „Fahrverbot für Motorwagen und -räder“ weitgehend
wieder aufgehoben und praktisch nur noch der Durchgangsverkehr untersagt. Der Ge-
schäftsverkehr verteilte sich auf den ganzen Tag und allenfalls (für die Gastronomie) auf
50 Vgl. dazu VerwGE B 2025/119 vom 4. November 2025 E. 2.1, mit Hinweisen.
51 Vgl. dazu VerwGE B 2024/64 vom 6. Dezember 2024 E. 4.5.7, mit Hinweisen.
52 Act. 2, S. 12-22 E. 2b, 4-5, act. 8, 16, S. 8-10.
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die ersten Nachtstunden, während derer grössere Menschenmengen unterwegs seien und
ein umfassendes öV-Angebot bestünde, und werde nicht auf den Vormittag konzentriert.
Daran vermöchte auch ein zusätzliches Nachtfahrverbot nichts zu ändern. Auch wäre eine
solche Verkehrsanordnung schwierig und aufwändig zu kontrollieren, was deren Tauglich-
keit und Zweckmässigkeit infrage stellte und zu mehr Fehlverhalten führte. Die angestreb-
ten Ziele, namentlich die Entlastung der Altstadt vom MIV, der Schutz und die Bevorzugung
der Zufussgehenden, der Bewohnerinnen und Bewohner, der Flanierenden und Einkaufen-
den, der Touristinnen und Touristen sowie auch des öV, könnten nicht im gleichen Umfang
wie mit der angefochtenen Regelung erreicht werden. Im Weiteren seien die Verkehrsan-
ordnungen zumutbar, da sie für die Geschäfte der nördlichen Altstadt keine grossen Ein-
schränkungen bedeuteten, An- und Auslieferungen nach wie vor möglich wären und die
Kundschaft höchstens sehr marginal betroffen wäre. Je nach Bedarf könnten die Anwohner
sowie Parkplatz- oder Geschäftsinhaber und Dritte Einzelbewilligungen oder Dauer- bzw.
Jahresbewilligungen einholen. Da dies auf elektronischen Weg bewerkstelligt würde, hielte
sich der Aufwand für Interessierte in engen Grenzen. Die in der nördlichen Altstadt woh-
nenden Privatpersonen ohne geschäftlichen Bezug zum Quartier erwarteten denn auch
mehrheitlich keine wesentlichen Einschränkungen. Es seien im Rahmen der Mitwirkung nur
zwei Eingaben aus der nördlichen Altstadt eingegangen. Unter den Rekurrenten befinde
sich nur eine natürliche Person ohne geschäftliche Interessen im Quartier. Zwar sei nicht
auszuschliessen, dass einzelne Kunden künftig einen Anbieter ausserhalb der nördlichen
Altstadt aufsuchten. Es sei aber nicht glaubhaft, dass dies zu namhaften wirtschaftlichen
Einbussen führte, insbesondere für jenen Teil des Gewerbes, der nicht alltägliche, beson-
dere oder grosse/schwere Gegenstände verkaufe (grosse Instrumente, Tresore, Farbe).
Der überzeugte Kunde werde sich vom Kauf nicht abhalten lassen, wenn er selbst nur mor-
gens die Möglichkeit für eine freie Zufahrt habe und für eine Fahrt am Nachmittag oder
frühen Abend eine Bewilligung einholen müsse. So gebe es auch keine Rekurrenten, die
sich auf ihre Eigenschaft als Kunden beriefen. Im Übrigen sei die Kundschaft der meisten
Beschwerdeführer nicht auf eine Zufahrtsmöglichkeit angewiesen (z. B. Gastronomie, Ge-
schäfte für Schuhe, Medikamente, Bücher, Brot/Gebäcke, Musikinstrumente/Noten). Anlie-
ferungen und geschäftliche Fahrten würden nach einer Angewöhnungszeit höchstens noch
geringe Umstände verursachen. Die Anwohner und Geschäfte seien auch mit einem Roll-
stuhl gut erreichbar. „Notfalls“ stünden zufahrtsberechtigte Taxis zur Verfügung. Die Vor-
teile eines verkehrsberuhigten Altstadtgebiets überwögen die geringen Nachteile. Weiter
sei eine ungleiche Behandlung der nördlichen/mittleren Altstadt im Vergleich zur südlichen
Altstadt hinsichtlich der Zufahrtsberechtigung angebracht und zulässig. Zwischen den Alt-
stadtteilen bestünden offensichtlich oder ausreichend nachgewiesen wesentliche Unter-
schiede. Es sei ohne weiteres bekannt und auch aus dem Stadtplan ersichtlich, dass die
Verkehrsflächen in der südlichen Altstadt mehrheitlich grosszügiger seien als in der nördli-
chen Altstadt. In der nördlichen und mittleren Altstadt seien zudem erfahrungsgemäss
B 2026/64 15/24
ständig mehr Menschen unterwegs, weil sich dort insbesondere publikumsintensive Ge-
schäfte, Märkte, Kinos und Gastrobetriebe befänden. Die Touristengruppen in der südlichen
Altstadt fänden gut Platz auf den grösseren Flächen und hätten kein Ausmass, welches
bekanntermassen regelmässig zu gefährlichen Situationen führte. Dasselbe gelte für die
Besucher der Kathedrale, die sich schnell in die grosszügigen Gassen und Plätze im Umfeld
verteilten. Diese Ansammlungen erfolgten sporadisch und seien kein Dauerzustand wie in
der mittleren und nördlichen Altstadt. Des Weiteren seien in der südlichen Altstadt Instituti-
onen ansässig, die teils öffentlich zugänglich sein müssten und einen breiten Zugang erfor-
derten. Auch sei die südliche Altstadt merklich schlechter erschlossen mit öffentlichen Park-
plätzen in Gehdistanz. Dasselbe gelte für private Parkplätze oder Kundenparkplätze. Eine
umfassende Verkehrszählung in der nördlichen und mittleren Altstadt wäre schwierig und
aufwändig. Die genaue Anzahl der Zufussgehenden und Motorfahrzeuge in der nördlichen
und mittleren Altstadt und die Anzahl der Fahrten von motorisiertem Individualverkehr, die
mit den strittigen Verkehrsanordnungen wegfielen oder sich auf die Morgenstunden mit
freiem Güterumschlag verschieben würden, habe nicht erhoben werden können und müs-
sen. Ferner läge keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit oder Ungleichbehandlung von Ge-
werbegenossen vor. Die Beschwerdegegnerin verfolge mit den Verkehrsanordnungen seit
Jahren stadt- und raumplanerische Anliegen im Sinn einer ökologisch nachhaltigen Ver-
kehrslenkung und -beruhigung. Ein Eingriff in die Wirtschaftstätigkeit sei nicht beabsichtigt.
Geschäfte hätten keinen Anspruch auf Beibehalt einer bestehenden Zufahrtsregelung. Die
Zufahrt zwecks Güterumschlags in die nördliche Altstadt ausserhalb der Umschlagszeiten
sei auf einfachem Weg durch Beantragung einer Bewilligung oder Besitz einer Dauerbewil-
ligung jederzeit möglich. Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit sei, soweit absehbar, gering.
Mangels Vertrauensgrundlage könnten sich die Rekurrenten auch nicht auf den Vertrau-
ensschutz berufen. Eine Zusicherung der ehemals zuständigen Stadträtin, wonach der Gü-
terumschlag nicht eingeschränkt werde, liege nicht vor. Insgesamt überwögen die Vorteile
aus der Vereinfachung des Verkehrsregimes und der Verkehrsberuhigung für die Anwoh-
ner, Einkaufenden, Geschäfte, und die (Aussen-)Gastronomie, den Tourismus, den öV so-
wie für die Innenstadt als Aufenthalts-, Geschäfts-, Wohn- und Touristenort die Einschrän-
kungen für die Anwohner.
4.2.2.
Die Beschwerdeführer bringen vor53, sie wehrten sich nicht generell gegen Sperrzeiten,
aber sie beanstandeten, dass die Güterumschlagszeit auf den Vormittag verlegt werde und
die Zufahrt ausserhalb der Sperrzeit nicht nur für den Allgemeinverkehr, sondern auch für
ansässige Anwohner und Gewerbetreibende ohne polizeiliche Bewilligung nicht mehr zu-
lässig sei. Dies im Gegensatz zur südlichen Altstadt, wo der Zubringerdienst jederzeit freie
53 Act. 5 Rz. 4, 8-66, act. 16, S. 6-11.
B 2026/64 16/24
Zufahrt habe. Es sei zu keinem Zeitpunkt eine Erhebung gemacht worden, wie sich der
Verkehr in der nördlichen Altstadt zusammensetze und welcher Verkehr die nördliche Alt-
stadt wie und wann belaste. Um die Geeignetheit der angefochtenen Verkehrsanordnungen
zu beurteilen, müsse zunächst der IST-Zustand festgestellt und analysiert werden, ansons-
ten eine verlässliche und rechtmässige Grundlage für die Anordnung von einschränkenden
Massnahmen fehle. Gleiches gelte für die Frage, ob die nördliche und mittlere Altstadt
gleich zu behandeln seien. Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit könne nicht beurteilt wer-
den, ob eine neue Verkehrsordnung notwendig sei, solange der IST-Zustand nicht analy-
siert sei. Gleichermassen könne auch nicht beurteilt werden, ob (gemäss Eventualstand-
punkt) mit der Zubringerdienst-Regelung die Entlastung der Altstadt vom MIV und der
Schutz und die Bevorzugung des LV sowie des öV nicht im gleichen Umfang erreicht wer-
den könne wie mit den angefochtenen Verkehrsanordnungen. Ferner führe die Vorinstanz
mit keinem Wort aus, wie das Bewilligungssystem konkret funktionieren und umgesetzt
werden solle und nach welchen Kriterien Bewilligung erteilt würden. Es könne daher nicht
beurteilt werden, ob diese Bewilligungen nicht zu einem erheblichen Nachteil für Bewoh-
nende, Gewerbebetreibende, Kunden und Dritte führten, die keine Möglichkeit mehr hätten,
ausserhalb der neuen Güterumschlagszeiten motorisiert zuzufahren. Die Annahme der Vor-
instanz, der Güterumschlag sei problemlos in den Morgenstunden möglich, sei falsch und
stehe im klaren Widerspruch zur Realität. Der Betrieb des Beschwerdeführers 3 werde von
Montag bis Samstag jeweils zwischen 13 und 14 Uhr, am Samstag um ca. 14.30 Uhr belie-
fert (12 bis 30 Kisten). Der ___ -Betrieb des Beschwerdeführers 4, welche fünf Standorte
auf dem Hoheitsgebiet der Beschwerdegegnerin und der näheren Umgebung (___, ___,
___, ___, ___) betreibe, sei darauf angewiesen, seine Standorte den ganzen Tag von der
Z.__ -gasse aus beliefern zu können, wo sich die Produktion für alle Filialen und auch das
___ befinde. Er verfüge zwar bereits über eine Ausnahmebewilligung in Bezug auf das gel-
tende Nachtfahrverbot. Ein Teil der Kunden sei aber auch ausserhalb der Sperrzeiten auf
eine Zufahrt mit motorisieren Fahrzeugen angewiesen. Der Betrieb des Beschwerdefüh-
rers 5 habe, insbesondere nachmittags, viele ältere und gehbehinderte Kunden, die auf Zu-
bringerdienste durch Angehörige angewiesen seien, weil der Weg zu den umliegenden öf-
fentlichen Parkplätzen zu weit sowie die Nutzung des öV zu beschwerlich sei und sich auch
nicht jedermann beliebig den kostenpflichtigen Taxidienst leisten könne. Die Belieferung
und der Austausch zwischen der Filiale im Q.__ und an der Z.__ -gasse finde zudem ganz-
tags statt. Die ___ -Betriebe (Beschwerdeführer 6, 8, 11, 13, 17 und 19) hätten vielfach bis
in den späten Abend geöffnet, weshalb die Anlieferungen üblicherweise am Nachmittag
erfolgten. Auch müssten Gerätschaften und Instrumente am Nachmittag vor Konzerten an-
geliefert werden können. Der Betrieb des Beschwerdeführers 7 sei aufgrund von Anliefe-
rungen, Verkäufen sowie dem Austausch mit dem Lager im W.___ auf die Möglichkeit des
Güterumschlags auch am Nachmittag angewiesen. Das Geschäft des Beschwerdefüh-
rers 10 werde ebenfalls häufig am Nachmittag beliefert oder es kämen Kunden, um ___
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abzuholen. Die Beschränkung der Güterumschlagszeiten auf wenige Stunden am Vormit-
tag sei auch für ihn unzumutbar und ohne sachlichen Grund unnötig beeinträchtigend für
seinen Betrieb. Der Betrieb des Beschwerdeführers 14 werde von Deutschland aus meist
nachmittags und grundsätzlich nicht oder erst sehr kurzfristig angekündigt beliefert. Die
Auslieferungen in die Region X.__-Za.__ erfolgten am Abend. Der Betrieb des Beschwer-
deführers 18 verfüge zwar an seinem Standort über einen eigenen Parkplatz. Für das Ge-
schäft seien jedoch mehrere Monteure mit dem Fahrzeug unterwegs, die den ganzen Tag
immer wieder zum Betriebsstandort fahren müssten. Ausserdem gebe es Kunden, die zum
Beispiel einen zu ___ zum Betrieb bringen müssten. Dies müsse auch am Nachmittag mög-
lich sein. Das Geschäft des Beschwerdeführers 15 verkaufe ___ wie etwa ___ und ___ etc.
Diese würden häufig nicht bereits am Morgen angeliefert oder von Kunden abgeholt. Mit
dem gleichen Problem sei das ___ des Beschwerdeführers 16 konfrontiert. Auch von hier
aus würden ___ wie ___, ___ oder ___ verkauft. Gleichzeitig würden auch ___ und ___
vermietet. Ferner stelle die Vorinstanz in Bezug auf die gerügte Ungleichbehandlung im
Vergleich zur südlichen Altstadt auf „allgemeine Beobachtungen“ und nicht auf eine fun-
dierte Sachverhaltsabklärung ab, weil diese zu schwierig und zu aufwändig wäre. So bleibe
etwa unklar, ob die vielen Leuten in der nördlichen Altstadt regelmässig zu gefährlichen
Situationen führten. Auch seien die Zahlen der öffentlichen Parkplätze in Gehdistanz unbe-
kannt. Des Weiteren sei von der Beschwerdegegnerin nicht aufgezeigt worden, welche In-
teressen wie gewichtet und welche planerischen Ziele damit verfolgt worden seien, um ei-
nen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit zu begründen. Deshalb bleibe unklar, weshalb es nicht
genüge, dass neben dem Nachtfahrverbot in der nördlichen Altstadt zusätzlich zugunsten
des Zubringerdienstes der Allgemeinverkehr ausgeschlossen werde. Beanstandete Ver-
kehrsanordnungen damit zu rechtfertigen, dass Ausnahmebewilligungen beantragt werden
könnten, anstatt abzuklären, ob die Massnahmen wirklich zweckmässig seien, verdiene
keinen Schutz.
4.3.
4.3.1.
Der Rat der Beschwerdegegnerin strebt mit dem Erlass der strittigen Verkehrsanordnungen
unter Berufung auf das Reglement über eine nachhaltige Verkehrsentwicklung54, das Mo-
bilitätskonzept 2040 und das Energiekonzept 2050 sowie den kommunalen Richtplan an,55
die Altstadt möglichst vollständig vom MIV zu entlasten, soweit dieser nicht für die Altstadt
selbst im Sinne der Erschliessung unerlässlich ist. Dadurch solle das Interesse der Be-
schwerdegegnerin wie auch des Gewerbes in der Innenstadt an einem florierenden Touris-
mus gewahrt, Lärm vermindert sowie die Verkehrssicherheit erhöht werden. Die Plätze und
54 SRS 711.3.
55 Act. 12 Ziff. III/4.1, 4.3, act. 9/12 Ziff. 3.4; act. 9/12/2 Ziff. 1, 3, 4; act. 9/25 Ziff. 3.1, act. 16, S. 3-6, 10 f.
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Gassen in der gesamten Altstadt sollen primär dem öV sowie dem LV zugänglich sein. Die
Attraktivität für Restaurants und „Strassencafés“ solle erhöht werden. Gleichzeitig solle in
der nördlichen und mittleren Altstadt das Verkehrsregime vereinheitlicht werden.56
Auch wenn die Verkehrsanordnungen bei Teilen des Gewerbes und der Bevölkerung in der
nördlichen Altstadt auf Widerstand stossen, sind die vom Rat der Beschwerdegegnerin an-
geführten öffentlichen Interessen ohne Weiteres von gedeckt. Wie weit
er dabei auf die verschiedenen Ansichten in der Bevölkerung Rücksicht nehmen will, ist in
erster Linie eine politische Frage und führt nicht dazu, dass unter dem Aspekt der vorlie-
gend allein massgebenden Rechtskontrolle das öffentliche Interesse zu verneinen wäre.57
4.3.2.
Begründet ist hingegen die Rüge der Beschwerdeführer, wonach für den Ausgang des Ver-
fahrens entscheidrelevante Informationen nicht vorliegen, um die Eignung, Erforderlichkeit
und Zumutbarkeit der Massnahmen überprüfen sowie eine damit allenfalls einhergehende
Ungleichbehandlung mit (Betrieben in) der südlichen Altstadt sachlich rechtfertigen zu kön-
nen: So ist schon im Ausgangspunkt unklar, ob und inwieweit die nördliche Altstadt durch
den MIV gegenwärtig (unter Lärm- und Sicherheitsaspekten, aber auch unter dem Aspekt
der Aufenthaltsqualität) überhaupt belastet ist, zumal bisher dort weder die aktuellen Fuss-
gänger- noch die Motorfahrzeugfrequenzen oder Verkehrsunfälle (mit Nachweis der am
Unfall Beteiligten) erhoben worden sind.58 Warum solche Messungen gemäss der Vor-
instanz59 nicht möglich oder nicht ökonomisch realisierbar sein sollten, erschliesst sich
nicht, zumal die LV- und MIV-Zahlen von der Beschwerdegegnerin (Tiefbauamt) in der süd-
lichen Altstadt erhoben worden sind – ebenso wie im Übrigen die Unfälle auf dem öV-Kor-
ridor (Marktplatz/Bohl).60 Die Wahrnehmungen am Augenschein vom 26. Mai 2026 als Mo-
mentaufnahmen – es wurden allgemein sehr tiefe MIV- und LV-Frequenzen wahrgenom-
men, die in der südlichen Altstadt höher waren als in der nördlichen61 – reichen nicht aus,
um den Sachverhalt diesbezüglich zu ergänzen. Auch öffentlich zugängliche Internetquel-
len, wie etwa das Geoportal, vermögen die Erhebungen der Verkehrsfrequenzen nicht zu
ersetzen, da aus dem Geoportal der durchschnittliche tägliche Verkehr nur für den MIV62
und nur für den Unteren Graben, die Torstrasse und den Marktplatz/Bohl, nicht hingegen
56 Vgl. zur Aufteilung der Altstadt in einen nördlichen, mittleren und südlichen Teil (ohne Markplatz/Bohl)
Beilage zu act. 9/27.
57 Vgl. dazu BGer 1C_37/2017 vom 16. Juni 2017 E. 4.3, mit Hinweis.
58 Vgl. dazu auch Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2024, act. 12/41, sowie die Voten
der Vertreter der Beschwerdegegnerin anlässlich der Verhandlung vom 26. Mai 2026, act. 16, S. 4 f., wo-
nach keine Erhebungen zu den LV- und MIV-frequenzen sowie zu Unfällen in der nördlichen Altstadt ge-
tätigt worden seien, siehe demgegenüber zur Ermittlung der Anzahl öffentlicher Parkplätze, act. 9/25
Ziff. 3.1, und zur Anzahl privater Parkplätze act. 9/33, 37, 39, 41, 46.
59 Vgl. E. 4.2.1, S. 16, hiervor.
60 Act. 16, S. 5, Votum B. Schnyder.
61 Vgl. dazu act. 15, S. 14 f.
62 Rubrik: Strassenlärmbelastungskataster Kanton St. Gallen.
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für die Metzger-, Goliath und Katharinengasse ersichtlich ist, wo die meisten Beschwerde-
führern ansässig sind.63 Darüber hinaus können die von der Vorinstanz und der Beschwer-
degegnerin ins Feld geführten „allgemein bekannten“ Tatsachen hinsichtlich der Verkehrs-
frequenzen auch sonst nicht als notorische Tatsachen betrachtet werden, die keines Be-
weises bedürften und ohne vorherige Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten zur Stellung-
nahme verwendet werden dürften. Es kann nicht gesagt werden, die Kenntnis der Verkehrs-
frequenzen gehöre etwa zum Alltagswissen, zumal eine Tatsache nur mit entsprechender
Zurückhaltung als in der Öffentlichkeit allgemein bekannt zu betrachten ist.64 Soweit sich
die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen 1.3 und 3.5 des
Verwaltungsgerichtsentscheids B 2008/115 und 121 vom 19. Februar 2009 beruft,65 kann
ihr nicht gefolgt werden: Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in der Altstadt ha-
ben sich in den letzten 17 Jahren erheblich verändert (Strassenumbauten, Einführung Be-
gegnungszonen, Aufhebung öffentlicher Parkplätze etc.). Namentlich hat die neue Pfläste-
rung (und die Aufhebung der öffentlichen Parkplätze) in der nördlichen Altstadt nach Anga-
ben der Beschwerdeführer66 offenbar schon eine grosse Wirkung gezeigt. Dies wurde am
Augenschein von keiner Seite in Abrede gestellt und scheint sich zu bewahrheiten. Das im
Jahr 2009 zu den „allgemein bekannten“ tatsächlichen Verhältnissen Gesagte ist daher von
vornherein überholt. Im Weiteren war im angerufenen Entscheid aus dem Jahr 2009 unbe-
stritten, dass die Fussgängerfrequenz in der mittleren Altstadt (einschliesslich Markt-
platz/Bohl) im Vergleich zur nordöstlichen Altstadt (nur Goliathgasse/Magnihalden/ Katha-
rinengasse) deutlich höher war. Demgegenüber ist im vorliegenden Fall zu klären, wie hoch
aktuell die MIV- und LV-Frequenzen in der gesamten nördlichen Altstadt, insbesondere im
Vergleich zur südlichen Altstadt, sind. Für die Beurteilung der strittigen Massnahmen ist
entscheidend, von welchen MIV- und LV-Frequenzen aktuell in der nördlichen Altstadt wann
auszugehen ist, in welchem Verhältnis der von den Anwohnern generierte MIV67 zum
Durchgangsverkehr steht sowie welcher Anteil der „unerlässlichen“ Erschliessung der nörd-
lichen Altstadt mit MIV ausserhalb der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Güter-
umschlagszeiten abgewickelt werden muss und unter dem neuen Verkehrsregime einer
strassenverkehrspolizeilichen Ausnahmebewilligung bedürfte. Nur auf Grundlage dieser
Feststellungen kann beurteilt werden, ob die Massnahmen geeignet und erforderlich sind
und den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreichen. In letzterem
63 Stand: 24. April 2025, vgl. zu notorischen Tatsachen aus Internetquellen BGE 149 I 91 E. 3.4; 143 IV
380 E. 1.2, in: Pra 2018 Nr. 61; BGer 1C_287/2023 vom 21. August 2024 E. 4.2; 1C_498/2022 vom
21. September 2023 E. 2.3, je mit Hinweisen, vgl. zu den Unfallzahlen auch die auf dem Geoportal abruf-
baren Daten des Bundesamtes für Verkehr BAV vom 25. August 2021 zu Verkehrsunfällen mit Personen-
schaden sowie mit Fussgänger- oder Fahrradbeteiligung.
64 Vgl. dazu BGE 149 I 91 E. 3.4, mit Hinweisen; S. GLESS, in: Niggli/Herr/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler
Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Band I, 3. Aufl. 2023, N 35 f. zu Art. 139
StPO; R. INFANGER, Darf ein Richter googeln?, Insbesondere unter dem Aspekt der Gerichtsnotorietät, in:
Richterzeitung, 2017/4, S. 1 ff., Rz. 32-35.
65 Act. 12 Ziff. III/3, act. 16, S. 10.
66 Vgl. act. 16, S. 6 Aussage I. Frei.
67 Vgl. dazu auch die Angaben der Beschwerdeführer in E. 4.2.2 hiervor.
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Zusammenhang werden insbesondere auch die Bedürfnisse des Gewerbes der nördlichen
Altstadt mitzuberücksichtigen sein, was bisher weitgehend unterblieben ist; insbesondere
unter dem Aspekt der knapper werdenden Margen („Lädelisterben“ in den Altstädten)68 wird
die Ungleichbehandlung mit (Betrieben in) der südlichen Altstadt sachlich zu rechtfertigen
sein. Die aktuellen Erhebungen reichen auch dafür nicht aus, insbesondere auch weil die
Vertreter der Beschwerdegegnerin am Augenschein vom 26. Mai 2026 nicht bestritten ha-
ben, dass die Fussgängerfrequenzen in der südlichen Altstadt in der Tendenz generell hö-
her sind als in der nördlichen. Weiter konnten anlässlich des Augenscheins kaum räumlich
greifbare Unterschiede beispielsweise zwischen der Metzger- und der Schmiedgasse aus-
gemacht werden. Ferner vermochte die Institutionsabgrenzung der Vorinstanz nicht zu
überzeugen. Aufgrund der am Augenschein angetroffenen räumlichen Verhältnisse und
Gewerbestruktur ist die Ungleichbehandlung zwischen der nördlichen und südlichen Alt-
stadt damit bis dato nicht sachlich begründet, was angesichts der von den Gewerbebetrie-
ben nachvollziehbar geschilderten knappen Margen nicht ohne Weiteres hingenommen
werden kann. Ein unvollständig festgestellter Sachverhalt ist eine Rechtsverletzung (Art. 61
Abs. 1 und ). Dem Verwaltungsgericht ist deswegen eine abschliessende materielle
Beurteilung der Sache verwehrt. Die Angelegenheit ist daher unter Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids und entsprechend auch der Allgemeinverfügung der Beschwerde-
gegnerin vom 1. Dezember 2022, soweit sie die nördliche Altstadt betrifft, gestützt auf
Art. 64 in Verbindung mit zur Erhebung der aktuellen MIV- und LV-Fre-
quenzen in der nördlichen Altstadt und zum Beizug der dem städtischen Tiefbauamt offen-
bar vorliegenden, aktuellen Zahlen in der südlichen Altstadt und gegebenenfalls der Unfall-
zahlen in der Altstadt sowie zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzu-
weisen.
Im Rahmen der neuen Beurteilung wird sich die Beschwerdegegnerin auch nochmals damit
auseinanderzusetzen haben, dass der Durchgangsverkehr („reine“ Durchfahrten) anstelle
der geplanten Sperrzeiten für den Motorwagen- und Motorradverkehr werktags zwischen
11.30 und 06.00 Uhr sowie an öffentlichen Ruhetagen69 auch mit dem von den Beschwer-
deführern im Eventualantrag aufgegriffenen „Verbot für Motorwagen und Motorräder“ mit
dem Text „Zubringerdienst gestattet“ unter Beibehaltung des geltenden Nachtfahrverbots
(zwischen 22.00 und 06.00 Uhr) als mildere Massnahme vollständig unterbunden werden
könnte. Im Falle einer „Zubringerdienstregelung“ könnten trotz Teilfahrverbot die Erschlies-
sungsfunktionen der betroffenen Gemeindestrassen zweiter Klasse70 tagsüber gewährleis-
tet bleiben. Auch nach der Meinung der Vorinstanz sind weniger Fahrten zwecks
68 Vgl. dazu auch Aussage des Präsidenten des Beschwerdeführers 1 an der Verhandlung vom 26. Mai
2026 (act. 16, S. 7), wonach den Betrieben in der nördlichen Altstadt wegen der strittigen Verkehrsanord-
nungen 10 bis 15 Prozent der Nettomargen wegbrechen würden.
69 Vgl. dazu Art. 2 des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung, sGS 552.1, RLG.
70 Siehe dazu Art. 8 Abs. 2 des Strassengesetzes, sGS 732.1, StrG.
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Güterumschlags im Übrigen nicht erwünscht. Sodann wird die Beschwerdegegnerin zu be-
rücksichtigen haben, dass die nördliche Altstadt, im Besonderen die Augustiner-, Engel-
und Metzgergasse, aufgrund des dortigen Gastronomie- und Bargewerbes lärmmässig vor-
belastet ist, was das von ihr vorgebrachte Interesse am Lärmschutz relativieren kann. Zu
prüfen haben wird sie überdies, ob mit der Konzentration der Zubringer und Anlieferungen
auf einige wenige Stunden – ausgerechnet überschneidend mit dem Passantenverkehr an
die Universität St. Gallen auf der Metzgergasse – nicht problematische oder gefährliche
Situationen entstehen könnten. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin im Auge zu be-
halten, dass ihr und den Anwohnern mit der „Zubringerregelung“ der Verwaltungsaufwand
(sowie die anfallenden Kosten für die Gebühren) für die Einholung oder Erteilung von poli-
zeilichen Ausnahmebewilligungen erspart bliebe(n). Fraglich erscheint zudem, ob bei der
Prüfung der Erforderlichkeit signalisationsrechtlich überhaupt ins Gewicht fallen kann, falls
im Falle einer „Zubringerdienstregelung“ allfällige Widerhandlungen gegen die Strassenver-
kehrsvorschriften von den Strafverfolgungsbehörden tatsächlich nur schwierig oder mit
grossem Aufwand zu ermitteln („zu kontrollieren“) wären.71 Sollte sich zeigen, dass eine
„Zubringerdienstregelung“ nicht ausreicht und die Gassen tatsächlich häufig strassenver-
kehrsrechtswidrig genutzt werden, ist nicht ausgeschlossen, nachträglich weitere Massnah-
men in Betracht zu ziehen. Auch vermag die Anzahl Stellungnahmen im Rahmen der Mit-
wirkung – unabhängig vom Inhalt der (nicht aktenkundigen) Stellungnahmen der Beschwer-
deführer 1 und 2 – und dem Umstand, dass sich nur wenige natürliche Personen aus der
nördlichen Altstadt im Rahmen der Mitwirkung geäussert haben mögen, die Verhältnismäs-
sigkeit der angeordneten Massnahmen im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht aus-
reichend zu begründen. Soweit die Interessenabwägung der Vorinstanz und der Beschwer-
degegnerin darüber hinaus auf der Erteilung von strassenverkehrspolizeilichen Ausnahme-
bewilligungen beruht, ist (nochmals) festzuhalten, dass gemäss kein
(Rechts-)Anspruch auf die Erteilung solcher Bewilligungen besteht und eine solche Bewilli-
gung den Nachweis eines entsprechenden öffentlichen oder privaten Interesses voraus-
setzt sowie Wirksamkeit und Ziele der geltenden Verkehrsvorschriften gewahrt bleiben
müssen (). Auch können solche Bewilligungen örtlich und zeitlich auf
das notwendige Mass beschränkt und mit Auflagen verbunden werden (Art. 3 Abs. 2
RABSV). Dies gilt auch für Bewohner der nördlichen Altstadt, nicht nur für Gewerbebetriebe
und deren Kunden. Im Unterschied zu einer „Zubringerdienst“-Regelung ist damit die Er-
schliessung der Anwohner mit MIV ausserhalb der Güterumschlagszeiten nicht sicherge-
stellt. Diesbezüglich fällt auch ins Gewicht, dass die Ausnahmebewilligungen pro Num-
mernschild einzuholen sind. Es ist also nicht so, dass ein Betrieb für alle seine Kunden und
Lieferanten eine Ausnahmebewilligung erhältlich machen könnte. Gemäss den
71 Vgl. dazu act. 16, S. 11, wonach der „Zubringerdienst gestattet“ bei den Ein- und Ausfahrten zum Klos-
terplatz gut kontrolliert werden kann.
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Ausführungen der Beschwerdegegnerin an der Verhandlung vom 26. Mai 202672 kann der
Verwaltungsaufwand bei der erstmaligen Erfassung erheblich („am längsten“) sein. Des
Weiteren haben Gesuchsteller gemäss dem Gebührentarif über Ausnahmebewilligungen
im Strassenverkehr73 für eine Ausnahmebewilligung Gebühren zwischen CHF 30 (Jahres-
bewilligungen für Anwohner und Geschäfte mit Lieferverpflichtung) und CHF 50 (Monats-
bewilligung für Gewerbebetriebe, welche auf ein Fahrzeug angewiesen sind) zu entrichten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine amtlichen Kosten zu erheben (Art. 95
Abs. 1 und ).
Die Beschwerdegegnerin hat die obsiegenden Beschwerdeführer für das Rekurs- und Be-
schwerdeverfahren – unter Berücksichtigung des Aufwands für den Augenschein und die
öffentliche mündliche Verhandlung sowie angesichts des Zusatzaufwands für die Vertre-
tung einer Vielzahl von Beschwerdeführern – ermessensweise ausseramtlich pauschal mit
insgesamt CHF 5'200 (inkl. 4% Barauslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer, zu entschädigen
(Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP; Art. 30 Abs. 1 Ingress und Bst. b Ziff. 1 sowie Art. 31
Abs. 1 f. des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG, Art. 6, Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Ingress
und Bst. a und b, Art. 28bis der Honorarordnung, sGS 963.75, HonO). Da nicht offensichtlich
ist, dass die Beschwerdeführer (teilweise) selbst nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, ist man-
gels gegenteiliger Begründung () davon auszugehen, dass Vorsteuerabzugs-
möglichkeiten für die von deren Rechtsvertreterin in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer
bestehen, weshalb diese nicht zu entschädigen ist (vgl. dazu VerwGE B 2025/82 vom
10. Juni 2025 E. 6.2 Abs. 3, mit Hinweisen).
72 Act. 16, S. 5, 11.
73 SRS 711.71.
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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid und damit auch die
Allgemeinverfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2022, soweit sie die nörd-
liche Altstadt betrifft, aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung
des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Amtliche Kosten werden nicht erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin entschädigt die Beschwerdeführer für das Rekurs- und Be-
schwerdeverfahren insgesamt mit CHF 5‘200 (ohne Mehrwertsteuer).
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Referenzen
Bestimmungsliste
- B 2026/64Verkehrsbeschränkung in der Altstadt