7B_456/2026
Bundesgericht
Nichtanhandnahmeverfügung; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen
9. September
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer holte die Verfügung, mit welcher ihm eine Frist zur Leistung von 800 Franken Sicherheitsleistung angesetzt worden war, nicht ab; sie wurde mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückgesandt. Seine kantonale Beschwerde wurde anschliessend mangels fristgerechter Zahlung als unzulässig erklärt; er gelangt an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Beschwerde in Strafsachen hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und die behauptete Rechtsverletzung sachbezogen darzulegen; Verfassungsrügen sind klar und detailliert zu begründen.
• Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK, legt jedoch weder dar, inwiefern die Zustellungsregeln von Art. 84 ff. StPO verletzt worden sein sollen, noch weshalb die Zustellungsfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht anwendbar sein sollte; ebenso wenig bestreitet er die direkte Zustellung in Deutschland unter dem völkerrechtlichen Rahmen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; die Gerichtskosten von 800 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.