7B_456/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahmeverfügung; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen

9. September

Sachverhalt Der Beschwerdeführer holte die Verfügung, mit welcher ihm eine Frist zur Leistung von 800 Franken Sicherheitsleistung angesetzt worden war, nicht ab; sie wurde mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückgesandt. Seine kantonale Beschwerde wurde anschliessend mangels fristgerechter Zahlung als unzulässig erklärt; er gelangt an das Bundesgericht. Erwägungen • Die Beschwerde in Strafsachen hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und die behauptete Rechtsverletzung sachbezogen darzulegen; Verfassungsrügen sind klar und detailliert zu begründen. • Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK, legt jedoch weder dar, inwiefern die Zustellungsregeln von Art. 84 ff. StPO verletzt worden sein sollen, noch weshalb die Zustellungsfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht anwendbar sein sollte; ebenso wenig bestreitet er die direkte Zustellung in Deutschland unter dem völkerrechtlichen Rahmen. Entscheid Auf die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; die Gerichtskosten von 800 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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