B 2026/82
Sg Verwaltungsgericht
Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Ausstand der Präsidentin der Anwaltskammer
Veröffentlicht am 23. September
Entschieden am 29. Juni
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Kanton St.Gallen
Gerichte
Verwaltungsgericht
Abteilung II
Entscheid vom 29. Juni 2026
Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter,
Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer
Geschäftsnr. B 2026/82
Verfahrens- A.__,
beteiligte Beschwerdeführer,
gegen
Anwaltskammer,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Dr. iur. B.__,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Anordnung der Aktenherausgabe und Verwendungsverbot /
Ausstand
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
A.
A.__ ersuchte die Anwaltskammer mit Eingabe vom 20. März 2026 darum, gegenüber
Rechtsanwältin Dr. iur. B.__, die für ihn und seine Gesellschaften tätig gewesen sei, eine
«vollständige Aktenherausgabe» und ein «umfassendes Verwertungsverbot» anzuordnen.
Komme B.__ der Anordnung nach, beantrage er kein Disziplinarverfahren.
B.
Mit Entscheid vom 2. April 2026 trat die Präsidentin der Anwaltskammer weder auf das
Gesuch um «Aktenherausgabe und Verwendungsverbot» ein (Ziffer 1) noch eröffnete sie
ein Disziplinarverfahren gegenüber Rechtsanwältin Dr. iur. B.__ (Ziffer 2; Verfahren
AW.2026.xx-AWP). Kosten wurden keine erhoben (Ziffer 3). Zur Begründung führte die Prä-
sidentin der Anwaltskammer aus, die Anwaltskammer könne Disziplinar-
massnahmen verfügen, nicht aber Anweisungen zur Herausgabe oder Verwendung von
Akten erteilen. Die Prüfung des «aufsichtsrechtlichen Gesuchs» habe keine Anhaltspunkte
für eine disziplinarrechtlich relevante Berufsregelverletzung durch Rechtsanwältin Dr. iur.
B.__ ergeben. Jedenfalls sei keine Tragweite erkennbar, die über eine allfällige persönliche
Betroffenheit hinausreiche und die Durchführung eines im öffentlichen Interesse liegenden
Disziplinarverfahrens rechtfertige.
C.
A.__ (Beschwerdeführer) nahm den am 7. April 2026 zur Abholung gemeldeten Entscheid
der Anwaltskammer (Vorinstanz) am 10. April 2026 entgegen. Er erhob mit Eingabe vom
22. April 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge sei Ziffer 1 des Entscheids aufzuheben und die Angelegen-
heit zur neuen Beurteilung durch eine unbefangene Besetzung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, vor der Anwaltskammer sei ein von Rechtsanwältin
Dr. iur. B.__ eingeleitetes Verfahren zur Entbindung vom Berufsgeheimnis im Mandatsver-
hältnis mit ihm hängig (AW.2026.yy-AWP). In jenem Verfahren stehe der Entscheid über
ein von ihm gegen die Präsidentin der Anwaltskammer gestelltes Ausstandbegehren aus.1
Die Präsidentin habe das Begehren am 1. April 2026 zur Beurteilung an ein ordentliches
Mitglied der Anwaltskammer überwiesen. Am folgenden Tag habe sie im Verfahren
AW.2026-xx-AWP den angefochtenen Entscheid erlassen. Die beiden Verfahren vor der
1 Vgl. dazu VerwGE B 2026/55 vom 20. März 2026.
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Anwaltskammer seien in der Sache praktisch identisch. Aus der Sicht eines verständigen
Dritten sei das Vorgehen der Vorinstanz geeignet, den Anschein zu begründen, die Präsi-
dentin der Anwaltskammer habe vollendete Tatsachen schaffen wollen, bevor im Verfahren
AW.2026.yy-AWP über den Ausstand befunden worden sei.
Die Anwaltskammer verzichtete am 27. Mai 2026 auf eine Vernehmlassung. Rechtsanwäl-
tin Dr. iur. B.__ (Beschwerdegegnerin) verzichtete am 10. Juni 2026 auf eine Vernehmlas-
sung.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Anwaltskammer.2
Der Beschwerdeführer, dessen Begehren – Anordnung einer «vollständigen Aktenheraus-
gabe» und eines «umfassenden Verwertungsverbots» gegenüber der Beschwerdegegnerin
– von der Vorinstanz negativ beschieden worden sind, ist zur Erhebung der Beschwerde
befugt.3 Die Beschwerde gegen die vom Beschwerdeführer am 10. April 2026 entgegenge-
nommene Verfügung wurde mit fristgerecht nachträglich handschriftlich unterzeichneter
Eingabe vom 22. April 2026 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und teilweise auch
in inhaltlicher Hinsicht4 die gesetzlichen Anforderungen5. Darauf ist grundsätzlich einzutre-
ten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Er rügt
einzig, die Präsidentin der Anwaltskammer hätte wegen Befangenheit nicht in der Sache
entscheiden dürfen.
2.1.
Gemäss hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren
beurteilt werden muss, Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Auch
wenn die Anwaltskammer Verstösse gegen die den Rechtsanwälten durch die einschlägi-
gen Gesetze auferlegten Pflichten zum Schutz des Publikums, der Rechtspflege und der
Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft sanktioniert und mit den Sanktionsbefugnissen teils
2 Art. 6 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG.
3 in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal-
tungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP.
4 Vgl. dazu nachfolgend Erwägung 3.
5 in Verbindung mit Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 und .
6 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101.
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gerichtsähnliche Aufgaben wahrnimmt, steht sie dem Rechtsanwalt funktionell eher als Ge-
genpartei bzw. als Verwaltungsbehörde gegenüber. Damit findet keine direkte
Anwendung.7
2.2.
2.2.1.
Indessen gewährleistet auch die vorliegend angerufene korrekte Beset-
zung der Entscheidbehörde; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt des An-
spruchs auf gleiche und gerechte Behandlung. Der Anspruch auf Unparteilichkeit der Ver-
waltungsbehörde bedeutet, dass kein befangenes Behördenmitglied am Entscheid mitwir-
ken darf. In Analogie zu verpflichtet eine Amtsperson
zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet
sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Wann Mitglieder einer Verwaltungsbe-
hörde in den Ausstand zu treten haben, ergibt sich einerseits aus dem anwendbaren kan-
tonalen Verfahrensrecht und anderseits aus den aus herleitbaren Grund-
sätzen. Bei Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsbehörden ist den jeweiligen konkreten
Verhältnissen, etwa der besonderen Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher
Aufgaben, Rechnung zu tragen.8 Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht sowohl für
Behördenmitglieder wie für Mitglieder der Gerichte, dass sie sich in Bezug auf die Beurtei-
lung eines Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben.9
2.2.2.
Behördenmitglieder und öffentliche Angestellte treten gemäss in den Aus-
stand, wenn sie aus anderen – als den in Art. 7 lit. a, b und bbis VRP genannten – Gründen
befangen erscheinen. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung lehnt sich bei der Aus-
legung und Anwendung des Begriffs der Befangenheit eng an die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zum verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleiche und gerechte Behand-
lung im Sinn von an.10
7 Vgl. BGer 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 126 I 228 E. 2c/bb und
123 I 87 E. 4e; vgl. zur Anwaltskammer des Kantons Solothurn BGer 2C_72/2016 vom 3. Juni
2016 E. 6.5.2.
8 Vgl. BGer 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesge-
richtliche Rechtsprechung und das Schrifttum.
9 Vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; BGer 2C_399/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 5.1 ff.
10 Vgl. VerwGE B 2025/196 vom E. 5.2.3 mit Hinweisen auf VerwGE B 2012/128 und 137 vom
22. Mai 2013 E. 3.6; Präsidialverfügung B 2023/167 vom 30. November 2023 E. 3.2; CAVELTI/
VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz 192.
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Für verwaltungsinterne Verfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30
BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für unabhängige gerichtliche Behörden.11 Gemäss der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung haben nicht-gerichtliche Amtspersonen im Wesentlichen nur
dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches
Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche Ge-
ringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrens-
oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die ihrer Natur nach oder wegen ihrer ausserge-
wöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer
Amtspflichten gegenüber der betroffenen Person hinauslaufen.12 Ungeschickte Äusserun-
gen einer Amtsperson kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um
eine schwere Verfehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt.13
2.3.
Der Beschwerdeführer leitet den Anschein der Befangenheit vorab daraus ab, dass die
Präsidentin der Anwaltskammer im Verfahren AW.2026.xx-AWP am 2. April 2026 entschie-
den und vollendete Tatsachen geschaffen habe, obwohl sie am Vortag ein gegen sie im
parallelen, sachlich zusammenhängenden Verfahren AW.2026.y-AWP gestelltes Aus-
standsbegehren zur Behandlung an ein ordentliches Mitglied der Anwaltskammer übermit-
telt hatte. In jenem Verfahren, in welchem die Beschwerdegegnerin um die Entbindung vom
Berufsgeheimnis in den Mandatsverhältnissen mit dem Beschwerdeführer ersucht, begrün-
det der Beschwerdeführer die Befangenheit der Präsidentin damit, letztere habe zugege-
benermassen Verfahrensfehler – falscher Entbindungszweck, falsche Zustelladressen –
begangen, im Ausstandsverfahren bereits mit der Überweisung des Ausstandsbegehrens
inhaltlich substantiell Stellung genommen und darin den Entscheid, den sie am Folgetag
gefällt habe, nicht erwähnt.
2.4.
2.4.1.
Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beanstandungen lassen die Präsidentin der An-
waltskammer in der Behandlung seiner Angelegenheit nicht als befangen erscheinen. Die
Nennung eines falschen Entbindungszwecks und die Adressierung des Schriftenwechsels
an den Beschwerdeführer – und nicht auch an die von ihm vertretenen Gesellschaften –
sind Versehen, welche die Rechtsstellung des Beschwerdeführers und seiner Unternehmen
nicht beeinträchtigt haben und von der Präsidentin der Anwaltskammer behoben worden
11 vgl. BGE 137 II 431 E. 5.2; 125 I 209 E. 8.
12 Vgl. BGer 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020 E. 4.1; 2C_382/2018 vom 15. März 2019 E. 3;
2C_238/2018 vom 28. Mai 2018 E. 4.2; 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 2.3.1.
13 Vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; 127 I 196 E. 2d; 116 Ia 14 E. 6.
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sind. Dieses Verhalten ist nicht geeignet, sie in den Verfahren vor der Anwaltskammer, an
welchen der Beschwerdeführer beteiligt ist, in ihrem Sachentscheid nicht mehr als frei er-
scheinen zu lassen.
2.4.2.
Auch der Umstand, dass die Präsidentin der Anwaltskammer in einer den Beschwerdefüh-
rer betreffenden Angelegenheit in der Sache entschieden hat, obwohl in einem parallelen
Verfahren ein gegen sie gerichtetes Ausstandsbegehrens noch hängig ist, lässt sie unter
den konkreten Umständen nicht als befangen erscheinen. Zwar führt der angefochtene Ent-
scheid dazu, dass damit ein beim Verwaltungsgericht anfechtbarer Entscheid vorliegt, be-
vor das zur Beurteilung des Ausstandsbegehrens zuständige ordentliche Mitglied der An-
waltskammer im parallelen Verfahren darüber entschieden hat. Damit trifft die Feststellung
des Beschwerdeführers, die Präsidentin habe mit dem Sachentscheid vollendete Tatsa-
chen geschaffen, an sich zu. Allerdings ist für die rechtsmittelweise Überprüfung der Aus-
standspflicht der Präsidentin der Anwaltskammer nicht von Belang, ob die Rüge in einer
Beschwerde gegen einen Sachentscheid – wie vorliegend im Verfahren AW.2026.xx-AWP
– oder gegen einen zur Frage der Befangenheit ergangenen Zwischenentscheid – wie im
Verfahren AW.2026.yy-AWP – erhoben wird. In beiden Fällen richtet sich die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht.14 Die Präsidentin der Anwaltskammer hat mit ihrem Vorgehen
nicht den Beschwerdeführer benachteiligt, sondern vielmehr auch seinem verfassungsmäs-
sigen Anspruch auf Beachtung des Beschleunigungsgebots im Sinn von
Rechnung getragen.
2.4.3.
Die Präsidentin der Anwaltskammer hat dem Grundsatz, Verfahren möglichst rasch zu be-
handeln, ferner auch dadurch Rechnung getragen, dass sie dem zur Beurteilung zuständi-
gen ordentlichen Mitglied der Anwaltskammer zusammen mit dem Ausstandsgesuch auch
ihre Stellungnahme zukommen liess. Inwieweit dieses Vorgehen seinen Interessen entge-
gen steht, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Solche Interessen sind auch nicht ersicht-
lich. Der Präsidentin der Anwaltskammer waren die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Ausstandsgründe aus der von ihr überwiesenen Eingabe bekannt. Der Beschwer-
deführer seinerseits anerkennt auch, dass der Präsidentin der Anwaltskammer als vom
Ausstandsgesuch betroffene Person jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten
gewesen wäre. Der Beschwerdeführer seinerseits hat unabhängig davon, in welchem Zeit-
punkt die Präsidentin der Anwaltskammer ihr Äusserungsrecht wahrnimmt, gleichermassen
das Recht, sich zu deren Vorbringen im Ausstandsverfahren zu äussern.
14 , Art. 7bis Abs. 3 VRP.
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2.4.4.
Soweit der Präsidentin der Anwaltskammer im Verfahren AW.2026.xx-AWP vor der An-
waltskammer überhaupt Verfahrens- oder Ermessensfehler vorzuhalten sein sollten, wögen
sie ihrer Natur nach oder wegen einer aussergewöhnlichen Häufung keinesfalls besonders
schwer und liefen auch nicht auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber
dem Beschwerdeführer hinaus.
3.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 22. April 2026 mit der angefochte-
nen Verfügung in der Sache nicht auseinander, obwohl die Beschwerde innert der Rechts-
mittelfrist nicht nur zu erheben, sondern auch zu begründen ist.15 Insoweit fehlt es der Be-
schwerde an den Eintretensvoraussetzungen. Im Übrigen erscheint die Begründung der
angefochtenen Nichteintretensverfügung in der Sache ohne Weiteres nachvollziehbar: Die
Anwaltskammer überwacht gemäss die Anwendung des Anwaltsgeset-
zes. Als kantonale Aufsichtsbehörde16 führt sie die kantonalen Register17, kommt Melde-,
Mitteilungs- und Informationspflichten nach18 und ordnet – im Gesetz abschliesslich vorge-
gebene – Disziplinarmassnahmen an19. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde umfassen
damit – wie die Präsidentin der Anwaltskammer in der angefochtenen Verfügung zutreffend
ausführt – nicht Anweisungen zur Wahrung individueller privater Anliegen, wie sie der Be-
schwerdeführer mit der Anordnung einer «vollständigen Aktenherausgabe» und eines «um-
fassenden Verwertungsverbots» anstrebt.
4.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist, soweit darauf
einzutreten ist, abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens
vom Beschwerdeführer zu tragen.20 Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemes-
sen.21 Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt. Da der Beschwerdeführer unterliegt und die Beschwerdegegnerin im
15 in Verbindung mit Art. 64 und .
16 Vgl. Art. 14 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (An-
waltsgesetz; SR 935.61, BGFA).
17 Art. 5 und Art. 6, .
18 Art. 15, Art. 18 Abs. 2, Art. 26 und .
19 ; vgl. auch .
20 .
21 Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12.
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Beschwerdeverfahren auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, sind keine ausseramtlichen
Kosten zu entschädigen.22
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 1'500. Sie sind mit dem von ihm in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
22 in Verbindung mit Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP.
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Referenzen
Bestimmungsliste
- B 2026/82Ausstand der Präsidentin der Anwaltskammer