1C_301/2025

Bundesgericht

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Raumplanung

14. August

Sachverhalt Die Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 1263 in Schwarzenberg wehrte sich gegen dessen vom Regierungsrat angeordnete teilweise Rückzonung, nachdem die Gemeindeversammlung die Rückzonung abgelehnt hatte. Das Kantonsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Erwägungen • Der Verzicht auf Augenschein und öffentliche mündliche Verhandlung verletzte weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weil sich der entscheidrelevante Sachverhalt aus den Akten ergab und eine reine Rechtsfrage zu beurteilen war. • Die Rückzonung ist zweck- und verhältnismässig: Die Gemeinde weist trotz der bereits angeordneten Rückzonungen weiterhin eine deutliche Überdimensionierung auf; der unüberbaute, peripher gelegene und nur mässig öV-erschlossene Parzellenteil grenzt an die Landwirtschaftszone, und konkrete Bauabsichten lagen bis Ende 2018 nicht vor. Der kommunale Entscheid und der regionale Teilrichtplan vermögen den bundesrechtlichen Auftrag nach Art. 15 Abs. 2 RPG nicht zu verdrängen. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die teilweise Rückzonung des Grundstücks Nr. 1263 in die Landwirtschaftszone bleibt bestehen.
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