8C_756/2025
Bundesgericht
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (vorinstanzliches Verfahren)
10. September
Sachverhalt
Die Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen wurde am letzten Tag der 30-tägigen Frist um 17:43 Uhr über IncaMail abgegeben, vom kantonalen Versicherungsgericht aber erst am Folgetag um 14:43 Uhr angenommen und geöffnet. Das Gericht trat wegen Verspätung nicht auf die Beschwerde ein, ohne die massgebliche Rechtsgrundlage für den Fristbeginn beziehungsweise die Fristwahrung darzulegen.
Erwägungen
• Die nachträglich eingereichten Abgabe- und Abholquittungen sind zulässig, weil der Beschwerdeführer erst durch den Nichteintretensentscheid Anlass hatte, die Rechtzeitigkeit zu belegen.
• Das kantonale Urteil genügt Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht: Es bleibt unklar, weshalb für die elektronische Eingabe der Öffnungszeitpunkt statt des Abgabezeitpunkts massgebend sein soll; mangels überprüfbarer Begründung ist eine materielle Beurteilung durch das Bundesgericht ausgeschlossen.
Entscheid
Teilweise Gutheissung: Aufhebung des kantonalen Urteils und Rückweisung zu neuer Entscheidung; im Übrigen Abweisung der Beschwerde.