8C_756/2025

Bundesgericht

Ergänzungsleistung

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (vorinstanzliches Verfahren)

10. September

Sachverhalt Die Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen wurde am letzten Tag der 30-tägigen Frist um 17:43 Uhr über IncaMail abgegeben, vom kantonalen Versicherungsgericht aber erst am Folgetag um 14:43 Uhr angenommen und geöffnet. Das Gericht trat wegen Verspätung nicht auf die Beschwerde ein, ohne die massgebliche Rechtsgrundlage für den Fristbeginn beziehungsweise die Fristwahrung darzulegen. Erwägungen • Die nachträglich eingereichten Abgabe- und Abholquittungen sind zulässig, weil der Beschwerdeführer erst durch den Nichteintretensentscheid Anlass hatte, die Rechtzeitigkeit zu belegen. • Das kantonale Urteil genügt Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht: Es bleibt unklar, weshalb für die elektronische Eingabe der Öffnungszeitpunkt statt des Abgabezeitpunkts massgebend sein soll; mangels überprüfbarer Begründung ist eine materielle Beurteilung durch das Bundesgericht ausgeschlossen. Entscheid Teilweise Gutheissung: Aufhebung des kantonalen Urteils und Rückweisung zu neuer Entscheidung; im Übrigen Abweisung der Beschwerde.
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