9C_361/2025

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung

4. August

Sachverhalt Die 2015 geborene Versicherte mit mehreren Geburtsgebrechen beantragte für durch ihre als Pflegefachfrau angestellte Mutter erbrachte Spitexleistungen vom 11. Mai 2021 bis 1. Februar 2024 die vollständige Vergütung von 3'214,7 Pflegestunden. Die IV-Stelle übernahm nur bestimmte medizinische Massnahmen; das Kantonsgericht bestätigte dies im Wesentlichen und reduzierte zusätzlich die Kostengutsprache für Abklärung und Beratung. Kernaussagen • Als medizinische Massnahmen gelten nur Vorkehren, die notwendigerweise durch einen Arzt oder auf dessen Anordnung durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden; dass die Mutter als diplomierte Pflegefachfrau handelt, macht nicht erforderliche pflegerische Tätigkeiten nicht zu solchen Massnahmen. • Die Grundpflege bleibt von den medizinischen Massnahmen abgegrenzt; BGE 151 V 1 änderte daran nichts, sondern betrifft lediglich die Koordination mit KVG-Leistungen. Eine akzessorische Grundpflege musste mangels substanziierter konkreter Anhaltspunkte nicht zusätzlich abgeklärt werden. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; der Umfang der übernommenen medizinischen Massnahmen bleibt bestätigt.
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