1C_418/2026
Bundesgericht
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln
27. August
Sachverhalt
Deutschland ersuchte die Zürcher Staatsanwaltschaft um Unterlagen zu einer von der A.________ AG gehaltenen Kreditkarte im Strafverfahren gegen B.________ wegen Bankrotts. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Herausgabe von vier Karten- und Abrechnungsunterlagen; das Bundesstrafgericht bestätigte dies.
Erwägungen
• Die Beschwerde in Rechtshilfesachen setzt neben der Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich einen besonders bedeutenden Fall voraus; dessen Vorliegen ist substantiiert darzulegen und wird gerade bei akzessorischer Rechtshilfe zurückhaltend angenommen.
• Die gerügten Verfahrens- und Verhältnismässigkeitsverletzungen erfüllen diese Voraussetzung nicht: Die falsche Kartennummer war anhand der Unterlagen erkennbar, die Staatsanwaltschaft prüfte Erheblichkeit und Umfang der Herausgabe, und die Beschwerdeführerin kritisierte die vier Dokumente nur pauschal.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos.