1C_141/2026
Bundesgericht
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen in den Niederlanden; Wiedererwägung
6. August
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer mit Wohnsitz in der Schweiz stehen im Verdacht, in den Niederlanden von 2007 bis 2014 über ausländische Gesellschaften nicht bewilligte Online-Glücksspiele angeboten zu haben. Nach der Übermittlung ihrer Bankunterlagen und der Aufrechterhaltung der Beschlagnahmen beantragten sie eine Wiedererwägung mit der Begründung, es fehle an schweizerischen Strafverfolgungen gegen ausländische Betreiber ohne Bezug zur Schweiz.
Erwägungen
• Im Rechtshilfeverfahren wird die doppelte Strafbarkeit abstrakt und prima facie geprüft, ohne Rücksicht auf die besonderen Voraussetzungen der Verfolgung und Bestrafung nach schweizerischem Recht.
• Im Ausland ansässige Betreiber, die ohne Bewilligung online Glücksspiele organisieren oder betreiben, die in der Schweiz zugänglich sind, können prima facie die Tatbestandsmerkmale von Art. 130 al. 1 let. a LJAr erfüllen; das Ausbleiben von Verfolgungen durch die CFMJ erklärt sich durch mit der Auslandsbezogenheit zusammenhängende Hindernisse und stellt die doppelte Strafbarkeit nicht in Frage.
• Die Stellungnahme der CFMJ zu ihrer Praxis zwischen 2015 und 2025 stellte kein Novum dar, das eine Wiedererwägung erlaubt hätte: Sie betraf eine bereits im ursprünglichen Verfahren geltend machbare frühere Situation.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; das Wiedererwägungsgesuch und die Beschlagnahmen werden aufrechterhalten.