7B_827/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichteintretensverfügung; Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen (Beschwerdebefugnis)

7. September

Sachverhalt A.________ erstattete gegen seine ehemalige Partnerin Anzeige wegen angeblich falscher Aussagen, wonach er sie angegriffen und ihr Angst eingejagt habe. Nach der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft gelangte er unter anderem mit der Begründung an das Bundesgericht, er habe Ansprüche auf Genugtuung sowie wegen Ehr- und Rufschädigung. Erwägungen • Die Privatklägerschaft hat den Grundsatz und, soweit möglich, die Höhe des Schadens oder der Genugtuung, auf welche sie ihre Beschwerdebefugnis stützt, genau darzulegen; blosse allgemeine Behauptungen genügen nicht. • A.________ hat weder psychische Beeinträchtigungen glaubhaft gemacht noch seine Genugtuung auch nur annähernd beziffert noch erklärt, weshalb er seine Ansprüche knapp zwei Jahre nach den Vorfällen nicht präzisieren konnte. Seine Beschwerdebefugnis in der Sache fehlte daher; ein selbständiger formeller Rügepunkt wurde nicht geltend gemacht. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt.
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