6B_370/2026
Bundesgericht
Gewerbsmässiger Betrug; Willkür; bedingter Vollzug; Zivilforderungen
24. August
Sachverhalt
A.A.________ hat zwischen 2014 und 2023 wiederholt mittels Lügen, Inszenierungen und gefälschter Dokumente Vermögenswerte, Leistungen und Wohnraum erlangt, ohne die Fähigkeit oder die Absicht zu bezahlen. Wegen unter anderem gewerbsmässigen Betrugs verurteilt, focht sie eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten unbedingt, die Verweigerung des bedingten Vollzugs, die Aufrechterhaltung einer ambulanten Behandlung während des Vollzugs sowie die Zivilforderungen an.
Erwägungen
• Die qualifizierende Gewerbsmässigkeit ist erfüllt: die Wiederholung der Taten über mehrere Jahre, der Einsatz vielfältiger Fälschungen und die regelmässigen sowie erheblichen Zuwendungen zur Finanzierung des Lebensunterhalts belegen eine deliktische Tätigkeit, die als Beruf ausgeübt wird, auch wenn nur nebenberuflich.
• Die Prognose ist aufgrund der Spezialrückfälligkeit, der Wiederholung bis 2023 und des fehlenden Unrechtsbewusstseins ungünstig; die ambulante Behandlung hat keine Priorität, da die Sachverständigen deren Durchführung während der Strafe empfehlen.
• Die Rügen betreffend die Zivilforderungen sind ungenügend begründet oder appellatorisch; das Einverständnis mit den Beträgen schloss deren Rückweisung an den Zivilrichter aus.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.