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200 2026 454

BE Verwaltungsgericht

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Abschreibung nach Wiederaufnahme der Sozialhilfe

Veröffentlicht am 24. September

Entschieden am 24. August

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

SH 200 2026 454
MAK/COC/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 24. August 2026
Verwaltungsrichterin Mauerhofer
Gerichtsschreiberin Collatz
A.________
Beschwerdeführende
gegen
Sozialdienst Region B.________
Beschwerdegegner
Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental
Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental
Vorinstanz
betreffend Abschreibungsverfügung des Stv. Regierungsstatthalters des
Verwaltungskreises Emmental vom 21. Mai 2026 (vbv 27/2025)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2026, SH 200 2026 454
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Sachverhalt:
A.
Die Ehegatten A.________ (Ehegatten bzw. Beschwerdeführende) werden
seit Dezember 2014 durch den Sozialdienst Region B.________ (Sozial-
dienst bzw. Beschwerdegegner) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt
(Akten des Sozialdienstes [act. IIA] 818 f., 888, 912). Mit Schreiben vom
2. und 17. Juni 2025 (act. IIA 136 und 142) wünschten die Ehegatten die
Ablösung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Daraufhin stellte der Sozial-
dienst die Sozialhilfeleistungen mit Verfügung vom 19. Juni 2025 (act. IIA
133 ff.) per 30. Juni 2025 ein und wies darauf hin, dass die Krankenkas-
senprämien und der Mietzins für die Wohnung ab dem 30. Juni 2025 durch
die Ehegatten selber zu zahlen seien. Damit zeigten sich die Ehegatten
nicht einverstanden und erhoben am 18. Juli 2025 beim Regierungsstatt-
halteramt des Verwaltungskreises Emmental (Vorinstanz) Beschwerde (Ak-
ten der Vorinstanz [act. II] 2 f.). In der Folge hob der Sozialdienst die Verfü-
gung vom 19. Juni 2025 (act. IIA 133 ff.) mit Verfügung vom 13. August
2025 (act. IIA 64 f.) auf, da die Ehegatten ab Juli 2025 wieder mit wirt-
schaftlicher Sozialhilfe unterstützt würden. Gleichentags stellte er bei der
Vorinstanz Antrag auf Abschreibung des Beschwerdeverfahrens (act. II
10 f.). Nach weiterer Korrespondenz schrieb die Vorinstanz mit Verfügung
vom 21. Mai 2026 (act. II 34 ff.) das Verfahren vbv 27/2025 als erledigt vom
Geschäftsverzeichnis ab, da das Rechtsschutzinteresse an der Fortführung
des Beschwerdeverfahrens aufgrund der Rücknahme der angefochtenen
Verfügung entfallen sei.
B.
Hiergegen erhoben die Ehegatten am 19. Juni 2026 beim Verwaltungsge-
richt des Kantons Bern Beschwerde und beantragten die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz zur "materiellen Beurteilung und Neubeurteilung".
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2026, SH 200 2026 454
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Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2026 beantragte die Vorinstanz die Abwei-
sung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2026 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die
Einrechnung einer Beschwerdeantwort.
Am 11. August 2026 ging eine Eingabe der Beschwerdeführenden beim
Gericht ein.
Erwägungen:
1.
1.1
Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge-
richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz
gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes
vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der
Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi-
sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts
(OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes
vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG;
BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Ver-
fahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung (). Die Bestimmungen über Form und
Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. ). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Angefochten ist die Abschreibungsverfügung vom 21. Mai 2026
(act. II 34 ff.). Streitig und zu prüfen ist das Rechtsschutzinteresse der Be-
schwerdeführenden an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens.
1.3
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-
rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und -
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entscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechts-
pflege, gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide sowie gegen
Abschreibungsverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d
GSOG).
1.4
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf
Rechtsverletzung hin ().
2.
2.1
Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren
grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im
Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Ver-
fügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des
Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom
angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Die-
ses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor; er kann grundsätzlich
nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Innerhalb des
vorgegebenen Rahmens bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmittelein-
gaben den Streitgegenstand (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1;
RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VR-
PG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12).
2.2
Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am
Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache weg, insbe-
sondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefochtenen
Verfügung oder Einigung unter den Parteien, so schreibt die instruierende
Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Art. 39
Abs. 1 VRPG). Das ist unter anderem der Fall, wenn der angefochtene
Verwaltungsakt förmlich beseitigt wird. Das kann durch einen behördlichen
Akt oder von Gesetzes wegen geschehen. Das VRPG spricht in diesem
Zusammenhang – terminologisch etwas unpräzis – von "Rücknahme" der
Verfügung (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 39
N. 4 mit Beispielen).
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3.
3.1
Die Beschwerdeführenden rügen, dass eine Abschreibung des Ver-
fahrens unzulässig sei, da die Streitsache keineswegs erledigt sei und das
Rechtsschutzinteresse weiterhin vollumfänglich bestehe (Beschwerde
S. 1). Dabei beklagen sie im Wesentlichen die aus ihrer Sicht unrechtmäs-
sige Wiederaufnahme der Sozialhilfe, die Weisung zum AHV-Renten-
vorbezug, eine erfolgte unklare Nachzahlung durch den Beschwerdegeg-
ner, eine Verletzung der Beratungspflicht seitens des Beschwerdegegners
sowie einen allgemeinen "Behördenwirrwar" und mangelnde Transparenz
(Beschwerde S. 3 f.).
3.2
Die Beschwerdegegnerin stellte die Sozialhilfeleistungen der Be-
schwerdeführenden mit Verfügung vom 19. Juni 2025 (act. IIA 133 ff.) per
30. Juni 2025 ein. Während des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz
hob sie mit Verfügung vom 13. August 2025 (act. IIA 64 f.) die angefochte-
ne Verfügung vom 19. Juni 2025 auf. Sie erwog im Wesentlichen, die Ein-
stellung sei auf Wunsch der Beschwerdeführenden erfolgt. Mit der Be-
schwerde vom 18. Juli 2025 an die Vorinstanz hätten diese sinngemäss
mitgeteilt, dass sie für den Monat Juli 2025 die Prüfung einer erneuten Un-
terstützung wünschten. Diese Prüfung habe erneut einen Fehlbetrag erge-
ben und die Unterstützung sei entsprechend per 1. Juli 2025 wieder aufge-
nommen worden (act. IIA 64).
Mit Blick auf den Umstand, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juni
2025 aufgehoben worden ist und damit das Anfechtungsobjekt wegfiel,
besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung des vorinstanzli-
chen Beschwerdeverfahrens. Das mit Beschwerde vom 18. Juli 2025 (act. I
2 f.) anhängig gemachte Beschwerdeverfahren (vbv 27/2025) wurde damit
gegenstandslos und musste von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 39
Abs. 1 VRPG als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden
(vgl. E. 2.2 hiervor). Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Abschreibungsverfügung vom 21. Mai 2026 (act. II
34 ff.) sind nicht zu beanstanden. Insbesondere wies die Vorinstanz zu
Recht darauf hin, dass die – auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren –
vorgebrachten Klagen gegen den Beschwerdegegner nicht Gegenstand
der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2025 waren. In dieser wurde
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einzig über die Einstellung der Sozialhilfeleistungen auf Wunsch der Be-
schwerdeführenden befunden. Auf diesen Streitgegenstand waren das
vorinstanzliche und auch das vorliegende Beschwerdeverfahren begrenzt
(vgl. E. 2.1 hiervor). Die geltend gemachten Kritikpunkte (vgl. E. 3.1 hiervor;
vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen in der Eingabe vom 10. August
2026) sind vielmehr aufsichtsrechtlicher Natur, weshalb die Eingabe der
Beschwerdeführenden vom 5. Mai 2026 (act. II 30 f.) zu Recht an die zu-
ständige Sozialbehörde zur Prüfung weitergeleitet wurde (act. II 33).
3.3
Die angefochtene Abschreibungsverfügung der Vorinstanz vom
21. Mai 2026 (act. II 34 ff.) hält der Rechtskontrolle stand, womit sich die
hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen
ist.
4.
4.1
Gemäss i.V.m. werden in Verfahren vor
den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich – hier nicht
gegebener – mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfah-
renskosten erhoben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. ).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
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3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Sozialdienst Region B.________ (samt Eingabe der Beschwerde-
führenden vom 10. August 2026 inkl. Beilagen)
- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental (samt
Eingabe der Beschwerdeführenden vom 10. August 2026 inkl. Beila-
gen)
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.

Referenzen

In diesem Entscheid wurden noch keine Zitate gefunden.

Offizielle Quelle