B-3846/2025

Bundesverwaltungsgericht

Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht

Verwechslungsgefahr bei Puma-Bildmarken

14. August

Sachverhalt PUMA SE widersprach der Eintragung einer Schweizer Bildmarke für Bekleidung mit ihrer älteren, bekannten Puma-Bildmarke. Das IGE wies den Widerspruch ab, weil die beiden springenden Raubkatzen trotz Warenidentität deutlich unterschiedlich gestaltet seien. Erwägungen • Bei Bildmarken genügt ein übereinstimmendes Motiv grundsätzlich nicht; erforderlich ist eine optisch ähnliche Umsetzung von Motiv und Gestaltung. • Die ältere Marke verfügt wegen ihrer Bekanntheit als Puma-Logo über erhöhte Kennzeichnungskraft, doch unterscheiden sich Sprungrichtung, -phase, Körperhaltung, Schwanz und Linienführung der Zeichen deutlich; die angefochtene Marke erscheint daher nicht als Variation oder Modernisierung. • Die erhöhte Aufmerksamkeit der Abnehmer für Bekleidung und die blossen Anklänge im Motiv und Sinngehalt reichen auch bei erhöhter Kennzeichnungskraft nicht für eine Verwechslungsgefahr aus. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen; der Widerspruch bleibt erfolglos.
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