B-3846/2025
Bundesverwaltungsgericht
Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Verwechslungsgefahr bei Puma-Bildmarken
14. August
Sachverhalt
PUMA SE widersprach der Eintragung einer Schweizer Bildmarke für Bekleidung mit ihrer älteren, bekannten Puma-Bildmarke. Das IGE wies den Widerspruch ab, weil die beiden springenden Raubkatzen trotz Warenidentität deutlich unterschiedlich gestaltet seien.
Erwägungen
• Bei Bildmarken genügt ein übereinstimmendes Motiv grundsätzlich nicht; erforderlich ist eine optisch ähnliche Umsetzung von Motiv und Gestaltung.
• Die ältere Marke verfügt wegen ihrer Bekanntheit als Puma-Logo über erhöhte Kennzeichnungskraft, doch unterscheiden sich Sprungrichtung, -phase, Körperhaltung, Schwanz und Linienführung der Zeichen deutlich; die angefochtene Marke erscheint daher nicht als Variation oder Modernisierung.
• Die erhöhte Aufmerksamkeit der Abnehmer für Bekleidung und die blossen Anklänge im Motiv und Sinngehalt reichen auch bei erhöhter Kennzeichnungskraft nicht für eine Verwechslungsgefahr aus.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen; der Widerspruch bleibt erfolglos.