5A_594/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Kostenvorschuss (Einsprache gegen die Beschlagnahme)
21. Juli
Sachverhalt
In zwei Tessiner Verfahren betreffend Einsprache gegen die Beschlagnahme und definitive Rechtsöffnung bezahlte die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 1'500 nicht innert der Nachfrist. Sie ersuchte erst am letzten Tag um Herabsetzung des Betrags und um Sistierung des Verfahrens; die Beschwerde wurde wegen Nichtbezahlung als unzulässig erklärt.
Erwägungen
• Die Rügen betreffend die Herabsetzung des Kostenvorschusses und die Sistierung, die am letzten Tag der Nachfrist erhoben wurden, setzten sich nicht hinreichend mit der kantonalen Begründung auseinander, insbesondere nicht mit der als verschleppend qualifizierten Natur der Gesuche.
• Die Beschwerde erfüllte daher die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht und wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt.