FF25.053432

VD Tribunal cantonal

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Ordentliche Konkurs 171 SchKG

27. August

Sachverhalt Nach der Konkurseröffnung beantragte X.________ die Wiederherstellung der Frist und die Aufhebung des Konkurses. Die erstinstanzliche Richterin setzte ihm einen Kostenvorschuss von 400 Fr. an und verweigerte die aufschiebende Wirkung; er erhob Beschwerde unter Berufung auf seine Mittellosigkeit und die angebliche Einreichung einer Aberkennungsklage. Erwägungen • Die Beschwerde gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur zulässig, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil konkret glaubhaft gemacht wird; diese Voraussetzung ist restriktiv anzunehmen. • Der Beschwerdeführer reichte keine Unterlagen ein, welche seine Mittellosigkeit, seine Unfähigkeit zur Verteidigung oder das Bestehen der Aberkennungsklage belegen; seine Vorbringen genügen daher nicht, um einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darzutun. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
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