FF25.053432
VD Tribunal cantonal
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Ordentliche Konkurs 171 SchKG
27. August
Sachverhalt
Nach der Konkurseröffnung beantragte X.________ die Wiederherstellung der Frist und die Aufhebung des Konkurses. Die erstinstanzliche Richterin setzte ihm einen Kostenvorschuss von 400 Fr. an und verweigerte die aufschiebende Wirkung; er erhob Beschwerde unter Berufung auf seine Mittellosigkeit und die angebliche Einreichung einer Aberkennungsklage.
Erwägungen
• Die Beschwerde gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur zulässig, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil konkret glaubhaft gemacht wird; diese Voraussetzung ist restriktiv anzunehmen.
• Der Beschwerdeführer reichte keine Unterlagen ein, welche seine Mittellosigkeit, seine Unfähigkeit zur Verteidigung oder das Bestehen der Aberkennungsklage belegen; seine Vorbringen genügen daher nicht, um einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darzutun.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.