6B_786/2025

Bundesgericht

Straftaten

Hinderung einer Amtshandlung; Genugtuung; rechtliches Gehör

31. Juli

Sachverhalt Nach einer Kontrolle seines E-Rollers wurde A.________ festgenommen, auf den Polizeiposten gebracht und dort durchsucht. Er machte geltend, während der polizeilichen Zwangsmassnahmen und insbesondere bei einer vollständigen Entkleidung erniedrigend behandelt worden zu sein; die Straf- und Beschwerdeinstanzen prüften diese Vorwürfe nicht materiell. Erwägungen • Wer in vertretbarer Weise eine erniedrigende Behandlung durch Polizeibeamte geltend macht, hat gestützt auf Art. 3 und 13 EMRK Anspruch auf eine wirksame, vertiefte Untersuchung; dies gilt insbesondere für die behaupteten Modalitäten einer vollständigen Leibesvisitation. • Die Strafgerichte müssen solche Vorwürfe und Ansprüche nach Art. 431 StPO auch dann prüfen, wenn die Zwangsmassnahmen in der Anklageschrift nicht sachverhaltlich umschrieben sind; eine parallele Beschwerdeinstanz darf auf die Beschwerde mangels aktuellem Interesse nicht eintreten, sofern die Prüfung im Strafverfahren innert angemessener Frist möglich ist. • Die vorsorglich erhobene Beschwerde war wegen der heiklen Zuständigkeits- und Rechtsfragen nicht von Anfang an aussichtslos; über die unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb neu zu entscheiden. Entscheid Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen: Die Beurteilung der Genugtuungs- und Kostenfolgen wird zurückgewiesen; der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung und der Nichteintretensentscheid bleiben bestehen.
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