6B_786/2025
Bundesgericht
Hinderung einer Amtshandlung; Genugtuung; rechtliches Gehör
31. Juli
Sachverhalt
Nach einer Kontrolle seines E-Rollers wurde A.________ festgenommen, auf den Polizeiposten gebracht und dort durchsucht. Er machte geltend, während der polizeilichen Zwangsmassnahmen und insbesondere bei einer vollständigen Entkleidung erniedrigend behandelt worden zu sein; die Straf- und Beschwerdeinstanzen prüften diese Vorwürfe nicht materiell.
Erwägungen
• Wer in vertretbarer Weise eine erniedrigende Behandlung durch Polizeibeamte geltend macht, hat gestützt auf Art. 3 und 13 EMRK Anspruch auf eine wirksame, vertiefte Untersuchung; dies gilt insbesondere für die behaupteten Modalitäten einer vollständigen Leibesvisitation.
• Die Strafgerichte müssen solche Vorwürfe und Ansprüche nach Art. 431 StPO auch dann prüfen, wenn die Zwangsmassnahmen in der Anklageschrift nicht sachverhaltlich umschrieben sind; eine parallele Beschwerdeinstanz darf auf die Beschwerde mangels aktuellem Interesse nicht eintreten, sofern die Prüfung im Strafverfahren innert angemessener Frist möglich ist.
• Die vorsorglich erhobene Beschwerde war wegen der heiklen Zuständigkeits- und Rechtsfragen nicht von Anfang an aussichtslos; über die unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb neu zu entscheiden.
Entscheid
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen: Die Beurteilung der Genugtuungs- und Kostenfolgen wird zurückgewiesen; der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung und der Nichteintretensentscheid bleiben bestehen.