AUS.2026.74

BS Appellationsgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Verlängerung der Ausschaffungshaft

5. September

Sachverhalt Der algerische Staatsangehörige war nach einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung und einer Landesverweisung aus der Strafhaft entlassen worden. Nachdem er wiederholt untergetaucht war, behördliche Termine und die Papierbeschaffung verweigert sowie eine Eingrenzung verletzt hatte, wurde er am 7. Juni 2026 in Ausschaffungshaft genommen; das Migrationsamt verlängerte diese bis zum 4. Dezember 2026. Erwägungen • Die Untertauchensgefahr ist aufgrund des wiederholten Untertauchens, der Missachtung behördlicher Anordnungen, der fehlenden Mitwirkung bei der Papierbeschaffung und der angekündigten Weiterreise nach Frankreich klar zu bejahen; zusätzlich bestehen Haftgründe wegen rechtskräftiger Verurteilungen wegen Verbrechen und Missachtung einer Ausgrenzung. • Die Rückführung nach Algerien bleibt ernsthaft möglich. Die Verzögerung beruht wesentlich auf der fehlenden Kooperation des Betroffenen; mildere Massnahmen sind angesichts seines Verhaltens ungeeignet, weshalb die dreimonatige Verlängerung verhältnismässig ist. Entscheid Die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 4. Dezember 2026 wurde als rechtmässig und angemessen bestätigt; die unentgeltliche Verbeiständung wurde bewilligt.
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