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605 2026 42

FR Kantonsgericht

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Übernahme von Energienebenkosten bei Ablösung

Veröffentlicht am 26. September

Entschieden am 2. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Französisch).

Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
605 2026 42
602 2026 43
Urteil vom 2. September 2026
I. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsident:
Marc Boivin
Richter:
Dominique Gross
Vanessa Thalmann
Gerichtsschreiber-Berichterstatter:
Bernhard Schaaf
Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
SOZIALKOMMISSION SENSE-UNTERLAND, Vorinstanz
Gegenstand
Sozialhilfe – Kostenübernahme von Nebenkosten
Beschwerde (605 2026 42) vom 25. März 2026 gegen den Einspracheent-
scheid vom 20. Februar 2026
Gesuch um Gewährung vorsorglicher Massnahmen (605 2026 43) vom
selben Tag.
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Sachverhalt
A.
A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1978, wohnhaft bei seinen Eltern im elterlichen Ein-
familienhaus in B.________, wurde ab 2012 vom Sozialdienst Sense-Unterland (Sozialdienst) fi-
nanziell unterstützt. Dieser übernahm einen monatlichen Mietanteil von CHF 44.45 (Anteil Festhypo-
thek). Vergütungen für Nebenkosten wurden nach Eingabe von entsprechenden Rechnungen
ausbezahlt.
B.
Zusammen mit der Sozialhilfe für den Monat September 2025 wurden dem Beschwerdeführer
geltend gemachte Nebenkosten gemäss eingereichten Rechnungen im Betrag von CHF 1'419.90
vergütet. Abgelehnt wurde dabei namentlich die Übernahme einer Rechnung der Groupe E vom
6. März 2025 über CHF 2'359.93, wobei sein Anteil CHF 786.45 (2'359.93 / 3) betrug, da dieser
Posten im Grundbedarf enthalten sei. Ebenfalls abgelehnt wurde die Ersatzanschaffung für eine
Waschmaschine. Dies bestätigte die Sozialkommission Sense-Unterland (Vorinstanz) mit Verfügung
vom 17. Dezember 2025.
C.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 sprach ihm die Invalidenversicherungsstelle des Kantons
Freiburg (IV-Stelle) ab dem 1. August 2024 eine ganze Invalidenrente zu. Die Nachzahlung für die
Periode von August 2024 bis und mit Januar 2026 belief sich auf CHF 22'505.-. Davon gingen
CHF 21'661.25 an den Sozialdienst. Dem Beschwerdeführer verblieb ein Saldo von CHF 843.75.
Gestützt darauf stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Januar 2026 (Beschluss vom 15. Ja-
nuar 2026) die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers per 31. Januar 2026 ein.
D.
Am 15. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom
17. Dezember 2025 und beantragte die korrekte Verrechnung der noch ausstehenden Posten bis
Ende Januar 2026 und legte weitere Rechnungen vor. Die Warmwasseraufbereitung sei bereits
mehrmals übernommen worden.
Mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2026 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Mit dem
Überschuss aus den Nachzahlungen der Invalidenversicherung (IV) könne der Beschwerdeführer
die offenen Rechnungen inklusive Krankenkassenprämien begleichen. Für 2023-2025 sei ihm be-
züglich der Energiekosten der schon im Grundbedarf enthaltene Anteil von 4.7 % nicht abgezogen
worden, womit er CHF 1'063.90 zu viel Sozialhilfe bezogen habe. Auf eine Rückerstattung werde
verzichtet. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
E.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 25. März 2026 Beschwerde an das Kantonsgericht
erhoben. Er beantragt, der Sozialdienst sei zu verpflichten, die bis am 31. Januar 2026 anfallende
Kosten von CHF 1'572.90 zu übernehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Abklärun-
gen und Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er vor, dass der
Sozialdienst das Bedarfsdeckungsprinzip falsch anwende, weshalb die von ihm eingereichten Rech-
nungen zu übernehmen seien, da sie die Periode betreffen würden, in der er Sozialhilfe bezogen
habe. Ferner stellt er ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. sinnge-
mäss um die Gewährung vorsorglicher Massnahmen.
Die Vorinstanz bestätigt in ihren Bemerkungen vom 24. April 2026 ihre Ausführungen im Einsprache-
entscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
In seinen spontanen Gegenbemerkungen vom 28. Mai 2026 hält der Beschwerdeführer an seiner
Sichtweise fest. Die Vorinstanz reicht innerhalb der angesetzten Frist keine Schlussbemerkungen
ein.
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Auf die weiteren Parteivorbringen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen
der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Eintretensvoraussetzungen
1.1.
Das kantonale Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991 (SHG) wurde mit Inkrafttreten des
kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 9. Oktober 2024 (SHG; SGF 831.0.1) auf den 1. Januar 2026
aufgehoben. Grundsätzlich sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der
Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 149 II 320
E. 3 mit Hinweisen). Der hier streitige Einspracheentscheid datiert vom 20. Februar 2026, jedoch
betreffen die streitigen Rechnungen die Zeit vor dem 1. Januar 2026, weshalb hier das alte Recht
weiterhin zur Anwendung gelangt.
Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ( in Ver-
bindung mit Art. 114 Abs. 2 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungs-
rechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legit-
imiert ( und ).
1.2.
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage () und ist eingehalten, wenn die Beschwer-
de spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der
schweizerischen Post übergeben wird (). Die Eingabe kann bei der Behörde wäh-
rend der Bürozeiten unmittelbar übergeben werden. Die Eingabe kann auch in den Briefkasten der
Behörde bis Mitternacht des letzten Tages der Frist eingeworfen werden. Da der Absender die Be-
weislast für die Fristwahrung trägt, ist beim Einwurf in den Briefkasten der Behörde darauf zu achten,
dass Zeugen die fristgerechte Vornahme der Handlung bestätigen können oder der fristgerechte
Einwurf mit anderen Mitteln nachgewiesen werden kann (EGLI, in Praxiskommentar Verwaltungsver-
fahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, N. 6 zu mit Hinweisen; Urteil BGer 4D_76/2024
vom 13. September 2024 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
Die Zustellung des Einspracheentscheids erfolgte via IncaMail, was gemäss Art. A1-3 des Anhangs
1 zum VRG zulässig ist. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung wird die elektronische Übermittlung an
die Parteien nur mit deren Einverständnis gemacht. Von Personen, die sich auf elektronischem Weg
an eine Behörde wenden, wird aber angenommen, dass sie damit einverstanden sind, dass die
Behörde mit ihnen elektronisch verkehrt, namentlich um Entscheide zuzustellen und weitere Daten
des betreffenden Verfahrens zu übermitteln. Nach Art. A1-5 Anhang 1 VRG wird in den Ausführungs-
bestimmungen festgehalten, in welchem Moment ein Entscheid, der auf elektronischem Weg über-
mittelt wurde, als zugestellt gilt (Abs. 1). Für die Einhaltung einer Frist ist der Moment entscheidend,
in dem die Empfangsbestätigung erstellt wird und somit feststeht, dass alle notwendigen Etappen
für die Übermittlung korrekt und vollständig zurückgelegt wurden (Abs. 2). Gemäss Art. 6 der kanto-
nalen Verordnung vom 15. Mai 2017 über die elektronischen Verwaltungsverfahren (EVerwVV;
SGF 150.13) gilt die Zustellung als stattgefunden, sobald die Sendung vom abgemachten Bestim-
mungsort aus hinuntergeladen oder auf andere Art abgerufen wird. Ferner hält Art. 5 Abs. 4
EVerwVV fest, dass die Entscheide eine qualifizierte elektronische Signatur tragen, die sich auf ein
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qualifiziertes Zertifikat eines vom Bund oder vom Kanton anerkannten Lieferanten stützt (vgl. auch
MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], N. 24 zu
mit Hinweis).
Der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2026 wurde dem Beschwerdeführer gemäss der von der
Vorinstanz nachgereichten Abholquittung IncaMail am 20. Februar 2026 zugestellt, was der Be-
schwerdeführer in seiner Beschwerde bestätigte. Die Beschwerdefrist lief somit vom 21. Februar
2026 bis am Montag 23. März 2026. Die von diesem Tag datierte Beschwerde wurde in den Brief-
kasten des Kantonsgerichts eingeworfen und mit dem Eingangsstempel vom 25. März 2026 verse-
hen. Auch wenn sie damit auf den ersten Blick verspätet war, hängt dies davon ab, ob die Zustellung
des Einspracheentscheides rechtsgültig erfolgte. Diese Fragen können in casu offengelassen wer-
den, da die Beschwerde ohnehin in der Sache abzuweisen ist.
2.
Umfang der gerichtlichen Überprüfung
Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend
ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
3.
Übernahme der Stromrechnungen im Rahmen der Nebenkosten
3.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Sozialdienst wende das Bedarfsdeckungsprinzip falsch
an. Nach diesem begegne die Sozialhilfe einer aktuellen Notlage. Die Tatsache, dass die Sozialhilfe
für Januar 2026 Ende Dezember 2025 ausbezahlt worden sei, ändere nichts daran, dass bis Ende
Januar 2026 und der Ablösung vom Sozialdienst weiterer Unterstützungsbedarf für verrechnete Kos-
ten entstanden seien. Somit seien die eingereichten Rechnungen durch den Sozialdienst zu bezah-
len, da sie während der vom Sozialdienst gedeckten Notlage entstanden seien.
3.2.
Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer habe dem Sozialdienst Rechnungen
eingereicht, nachdem die Sozialhilfe für Januar 2026 ausbezahlt und der Verrechnungsantrag für
die IV bereits ausgefüllt gewesen sei. Insgesamt fordere er die Kostenübernahme von Rechnungen
im Betrag von CHF 1'572.60 (Groupe E, Gemeinde, Krankenkasse). In den Jahren 2023 bis 2025
seien ihm Nebenkosten für Energieverbrauch (Strom und/oder Heizöl) ausbezahlt worden, wobei
die 4.7 %, die gemäss dem SKOS-Warenkorb schon im Grundbedarf enthalten seien, nicht abge-
zogen worden seien, weshalb er CHF 1'063.90 zu viel Sozialhilfe bezogen habe. Auf eine Rücker-
stattung werde verzichtet. Ferner könne er mit dem Überschuss aus der Nachzahlung der IV von
CHF 843.75 und der zu viel bezogenen Sozialhilfe die offenen Rechnungen begleichen. Die IV-
Rente werde im Februar 2026 ausbezahlt. Eine kurzfristige Verzögerung der Auszahlung stelle keine
sozialhilferechtlich relevante Notlage dar, weshalb für Februar 2026 keine Vorschussleistungen ge-
währt würden.
In ihren Bemerkungen vom 24. April 2026 präzisiert die Vorinstanz, die geltend gemachten Ausga-
ben seien alle beglichen worden; die Leistungsabrechnungen der Krankenkasse durch den Be-
schwerdeführer selbst und die übrigen die Nebenkosten betreffenden Rechnungen von seinen
Eltern. Es werde vom Beschwerdeführer erwartet, dass er den Überschuss aus der IV-Nachzahlung
in die Deckung der offenen Posten investiere und mit seinem aktuellen Budget, das nach den Richt-
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linien der Sozialhilfe aktuell einen Überschuss von CHF 372.80 aufweise, eine Abzahlungsverein-
barung mit seinen Eltern treffe, welche die Nebenkosten-Rechnungen beglichen hätten.
3.3.
Gemäss der Aufstellung in den Bemerkungen vom 24. April 2026 sind folgende Positionen
über einen Gesamtwert von CHF 1'572.65 streitig:
 Rechnung Groupe E vom 6. März 2025 betreffend die Periode vom 16. April 2024 bis 25. Februar
2025 über CHF 2'359.90, Anteil Beschwerdeführer (1/3) CHF 786.65,
 Rechnung Groupe E vom 11. September 2025 betreffend die Periode vom 26. Februar 2025 bis
31. August 2025 über CHF 1'158.25, Anteil Beschwerdeführer CHF 386.10,
 Gebührenrechnung der Gemeinde B.________ (Wasser, Abwasser, Kehricht) über CHF 925.45,
Anteil Beschwerdeführer CHF 308.50,
 Leistungsabrechnung Krankenkasse vom 8. Januar 2026 über CHF 57.05,
 Leistungsabrechnung Krankenkasse vom 15. Januar 2026 über CHF 34.35.
Dies entspreche nicht vollständig dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betrag von
CHF 1'572.90. Da die Differenz minim sei, werde davon ausgegangen, dass er von denselben Posi-
tionen ausgehe. Dies bestreitet der Beschwerdeführer in seinen Gegenbemerkungen nicht. Die der
Einsprache ebenfalls beigelegte Rechnung der Groupe E vom 11. Dezember 2025 betreffend die
Periode vom 1. September 2025 bis 30. November 2025 über CHF 617.05 sei nicht übernommen
worden, weil es sich dabei um eine Akonto-Rechnung gehandelt habe. Damit sind namentlich Wohn-
nebenkosten streitig.
3.4.
Das SHG regelt die von den Gemeinden und vom Staat gewährte Sozialhilfe für Personen,
die im Kanton Wohnsitz haben, sich hier aufhalten oder vorübergehend hier sind ().
Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie sich in sozialen Schwierigkeiten befindet oder für ihren Le-
bensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 3
SHG).
Gemäss wird die Sozialhilfe gewährt, soweit der Bedürftige von seiner Familie oder
seinen Angehörigen nicht gemäss den Bestimmungen des ZGB oder des Partnerschaftsgesetzes
vom 18. Juni 2004 (PartG; SR 211.231) unterhalten werden kann und keine anderen gesetzlichen
Leistungen geltend machen kann, auf die er Anspruch hat. Diese Bestimmung bestätigt das Subsi-
diaritätsprinzip in der Sozialhilfe. Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass
Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen,
zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegen-
über der Gemeinschaft, wie sie in verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozial-
hilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (Urteil BGer 8C_138/2024 vom
8. Juli 2025 E. 3.2 mit Hinweisen). Sozialhilfeleistungen werden nur gewährt, wenn die bedürftige
Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich
ist. Die Sozialhilfe ist insbesondere subsidiär gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe, den Leis-
tungsverpflichtungen Dritter sowie freiwilligen Leistungen Dritter und hat ergänzenden Charakter
und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staat-
liche Hilfeleistungen erbracht werden. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen
und der Sozialhilfe (HÄFELI, Prinzipien der Sozialhilfe, in Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008,
S. 73; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe, Ausgabe 2025 [SKOS-Richtlinien]
Ziff. A.3).
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Gemäss Art. 11 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Richtsätze für die Bemessung der mate-
riellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz vom 2. Mai 2006 (Sozialhilfe-Bemessungsverordnung;
SGF 831.0.12) umfasst die Deckung des Grundbedarfs ausser der monatlichen Unterhaltspauscha-
le die Wohnungskosten (einschliesslich laufende Kosten) und die Kosten der medizinischen Grund-
versorgung (einschliesslich Kosten konservierender Zahnbehandlungen).
Entsprechend der Weisungen für die Anwendung der SHG-Richtsätze vom 1. Januar 2012, in der
Version seit dem 1. Mai 2017, beinhaltet die monatliche Unterhaltspauschale den Energieverbrauch
(Elektrizität, Gas, usw.) ohne Wohnnebenkosten (Ziff. 1) und die Wohnungskosten (
hilfe-Bemessungsverordnung) neben dem Mietzins bzw. dem Hypothekarzins die Wohnnebenkos-
ten (Heizung, Warmwasser), wobei Kosten für Heizung und Warmwasser (z. B. Elektro- und Holz-
heizungen, Elektroboiler) nach effektivem Aufwand zu vergüten sind, sofern sie nicht über die Wohn-
nebenkosten mit dem Vermieter abgerechnet werden.
Für alle Bereiche, die in der Sozialhilfe-Bemessungsverordnung nicht speziell geregelt sind, gelten
gemäss deren Art. 17 die SKOS-Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe.
Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung. Dieser Verweis in der kantonalen sozialhilferechtlichen
Rechtsetzung auf die SKOS-Richtlinien reicht aus, damit diese verbindlich werden (Urteil BGer
8C_138/2024 vom 8. Juli 2025 E. 4.1 in fine mit Hinweisen).
Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) in Privathaushalten (Einzelpersonen oder familien-
ähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften) umfasst gemäss Ziff. C.3.1 Abs. 1 SKOS-Richtlinien
u. a. den Energieverbrauch (ohne Wohnnebenkosten). Gemäss den dazugehörigen Erläuterungen
umfasst der vorgenannte Punkt Elektrizität, Gas und andere Brennstoffe. Die Zusammensetzung
der Ausgabenpositionen und die Höhe des GBL orientieren sich an der Haushaltsbudgeterhebung
des Bundesamtes für Statistik. Ferner hält Ziff. C.4.2 Abs. 9 SKOS-Richtlinien fest, dass beim Be-
wohnen von Wohneigentum der Hypothekarzins anstelle der Miete und die üblichen Nebenkosten
zu übernehmen sind. Gemäss der Praxishilfe SKOS-Warenkorb von 2019 beträgt der Energiever-
brauch (ohne Wohnnebenkosten) für Elektrizität, Gas und andere Brennstoffe, 4.7 % des GBL.
3.5.
Wie dargelegt, sind Energiekosten im Umfang von 4,7 % des Grundbedarfs bereits im GBL
enthalten. Zusätzlich vergütet werden können nur die darüber hinaus anfallenden Kosten. Dies er-
gibt sich auch aus einer internen Besprechung betreffend die Nebenkosten vom 7. November 2022
(Vorakten Beilage 4), wonach die im GBL enthaltenen Energiekosten CHF 28.75 pro Monat betra-
gen. Dieser Betrag entspricht 4,7 % des damals für den Beschwerdeführer massgebenden GBL von
CHF 611.35 (ausgehend von einem GBL von CHF 1'834.- für einen Dreipersonenhaushalt; vgl.
Sozialhilfe-Bemessungsverordnung in der vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2022 gültigen Fas-
sung). Für die Jahre 2023, 2024 und 2025 ergeben sich bei einem GBL für den Beschwerdeführer
von CHF 618.-, CHF 629.- bzw. CHF 639.35 im GBL enthaltene Energiekosten von CHF 29.05,
CHF 29.55 bzw. CHF 30.05 pro Monat.
Zusammen mit der Sozialhilfe für März 2024 (Vorakten Beilage 11) wurden dem Beschwerdeführer
Nebenkosten betreffend 2023 im Betrag von CHF 1'059.90 vergütet, u. a. sein Anteil von CHF 730.-
an einer Heizöl-Rechnung über CHF 2190.10, wobei der im GBL enthaltene Anteil nicht abgezogen
wurde. Bei der Auszahlung der Nebenkosten für die Periode vom Januar bis September 2024 vom
31. Oktober 2024 (Vorakten Beilage 13) wurden ihm Nebenkosten von CHF 1'951.75 (u. a. Anteil
von CHF 929.95 an einer Heizölrechnung von CHF 2789.80 sowie Anteil von CHF 939.10 an einer
Stromrechnung für die Periode Februar 2023 bis April 2024 von CHF 2'817.35) vergütet, wobei wie-
derum der im GBL enthaltene Anteil nicht berücksichtigt wurde. Am 30. Januar 2025 (Vorakten Bei-
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lage 15) wurden ihm für die vorgenannte Periode zusätzlich CHF 91.- ausbezahlt ohne genauere
Angaben. Weiter wurden ihm zusammen mit der Sozialhilfe für September 2025 (Vorakten Beilage
17) Nebenkosten von CHF 1'419.90 bezahlt, wovon CHF 853.80 für seinen Anteil an der Heizölrech-
nung über CHF 2'591.40. Erneut wurde der im GBL enthaltene Anteil nicht abgezogen. Demgegen-
über wurde eine Stromrechnung vom 6. März 2025 von CHF 2'359.90 (Anteil Beschwerdeführer
CHF 786.65) nicht übernommen mit der Bemerkung, dies sei schon im GBL enthalten.
3.6.
Aus den dargestellten Nebenkostenabrechnungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer
in den Jahren 2023 bis 2025 jeweils auch der Anteil von 4.7 %, der bereits im GBL enthalten ist,
ausbezahlt wurde. Gemäss der korrekten Tabelle auf Seite 1 des streitigen Einspracheentscheides
bezog er deshalb für diese Periode CHF 1'063.90 Sozialhilfe zu viel. Auf die Rückforderung verzich-
tet die Vorinstanz.
Auch bei der Nebenkostenabrechnung ab Mai 2022 vom 6. Juli 2023 (Vorakten Beilage 9) wurde
der im GBL enthaltene Anteil nicht abgezogen, was für die Periode Mai bis Dezember 2022 einen
Betrag von CHF 230.- (8x CHF 28.75) ergibt. Ebenso nicht berücksichtigt wurde dabei die gemäss
dem Budget ab 1. Mai 2022 (Vorakten Beilage 1) vergütete monatliche Pauschale von CHF 70.-, die
jedoch nur im Mai und Juni 2022 ausbezahlt wurde (Vorakten Beilage 26), womit er 2022 Leistungen
von CHF 370.- und damit insgesamt CHF 1'433.- zu viel bezog.
Weiter ergibt sich aus dem Verrechnungsantrag auf Nachzahlungen der IV (Vorakten Beilage 20),
dass der Beschwerdeführer für die Periode vom August 2024 bis Januar 2026 Anspruch auf eine
Nachzahlung der IV im Betrag CHF 22'505.- hatte. Hiervon wurde der vom Sozialdienst für diese
Periode geltend gemachte Betrag von CHF 21'661.25 abgezogen, womit sich ein Saldo zu Gunsten
des Beschwerdeführers von CHF 843.75 ergab. Zudem ergibt sich aus dem Budget Februar 2026
(Vorakten Beilage 27), dass er wegen der IV-Rente von CHF 1'260.-/Monat über einen positiven
Saldo von CHF 372.80 verfügt. Anlässlich eines Klientengesprächs vom 7. Januar 2026 (Vorakten
Beilage 22) wurde ihm die Ablösung der Sozialhilfe durch die IV-Rente erklärt und er wurde darauf
hingewiesen, dass er sich für das Ausfüllen des Antrags auf Ergänzungsleistungen (EL) an die Pro
Infirmis wenden solle.
3.7.
Demgegenüber handelt es sich bei der von der Vorinstanz nicht übernommenen vorerwähn-
ten Stromrechnung vom 11. Dezember 2025 von CHF 617.05 nicht um eine Akontorechnung. Das
Dokument ist als Rechnung bezeichnet und enthält eine Rechnungsaufgliederung. Hingegen wer-
den Akontorechnungen der Groupe E ausdrücklich als solche bezeichnet, enthalten keine Rech-
nungsaufgliederung und lauten jeweils auf ganze Frankenbeträge. Deshalb hätte diese Rechnung
bzw. der Anteil des Beschwerdeführers von CHF 205.70 übernommen werden müssen.
Weiter reichte der Beschwerdeführer die streitige Abrechnung der Groupe E vom 6. März 2025 nicht
erst nach Einreichung des Verrechnungsantrags an die IV-Stelle vom 7. Januar 2026 ein, der sich
auf dem Kontoauszug zum Zeitpunkt der Auszahlung der Sozialhilfe für Januar 2026 am 23. De-
zember 2025 bezog (vgl. Vorakten Beilage 20). Vielmehr war diese Abrechnung schon Gegenstand
der im September 2025 ausbezahlten Nebenkosten, weshalb auch diese Rechnung hätte übernom-
men werden müssen (Anteil Beschwerdeführer CHF 786.65). Das vorgebrachte Argument, die Ener-
giekosten seien bereits im GBL enthalten ist nur insofern korrekt, als im GBL ein Anteil von 4.7 %
für Energiekosten enthalten ist, was für 2025 einem Betrag von CHF 360.60 (12 x CHF 30.05) ent-
spricht.
3.8.
Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz Nebenkosten von CHF 1'778.35 (CHF 1572.65 +
CHF 205.70) aufgrund der Ablösung der Sozialhilfe durch Leistungen der IV nicht übernommen hat.
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Da diese Rechnungen aber bereits bezahlt worden waren, bestand nicht eine akute Notlage. Zudem
bezog der Beschwerdeführer wegen des nicht in Abzug gebrachten bereits im GBL enthaltenen
Anteils an den Energiekosten sowie der während zwei Monaten ausbezahlten Pauschale von
CHF 70.-/Monat Sozialhilfe im Betrag von CHF 1'433.90 zu viel. Zudem verblieb ihm aus der Nach-
zahlung der IV ein positiver Saldo von CHF 843.75, der für die geltend gemachten Rechnungen zu
benutzen ist, wie es sich aus dem Subsidiaritätsprinzip (E. 3.3) ergibt. Damit stehen sich Einnahmen
sowie zu viel bezogene Sozialhilfe von CHF 2'277.65 und nicht übernommene Nebenkosten von
CHF 1'778.35 gegenüber. Überdies ist es dem Beschwerdeführer, worauf die Vorinstanz zu Recht
hinweist, angesichts des aktuellen positiven Saldos seines Budgets in der Höhe von CHF 372.80,
wobei ein allfälliger EL-Anspruch nicht eingerechnet ist, durchaus zumutbar, seinen Anteil an den
geltend gemachten Nebenkostenrechnungen, die durch seine Eltern bezahlt wurden, in Raten zu-
rückzuerstatten, soweit dies von seinen Eltern überhaupt gewünscht wird. Gesamthaft erweist sich
der Vorentscheid als eine Lösung zu Gunsten des Beschwerdeführers.
Dieser ist schliesslich hinsichtlich seines Hinweises in seinen Gegenbemerkungen vom 28. Mai
2026, wonach die öffentliche Hand finanziell von seinem sehr grosszügigen familiären Arrangement
profitiere, erneut auf das Subsidiaritätsprinzip hinzuweisen. Da er zusammen mit seinen Eltern im
Elternhaus wohnt, ist seine Situation nicht mit derjenigen von Personen vergleichbar, die allein
wohnen, weshalb sich daraus nicht ein Anspruch auf eine höhere Kostenübernahme ergibt.
4.
Fazit
4.1.
Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz nicht zu kritisieren und diese
hat zu Recht die Übernahme der geltend gemachten Rechnungen im Betrag von CHF 1'572.65
verneint. Der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2026 ist zu bestätigen und die Beschwerde (605
2026 42) abzuweisen.
4.2.
Aufgrund des Entscheids in der Hauptsache ist das Gesuch um Gewährung vorsorglicher
Massnahmen (605 2026 43) als gegenstandslos abzuschreiben.
4.3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 und ).
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Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde (605 2026 42) von A.________ wird abgewiesen.
II.
Das Gesuch um Gewährung vorsorglicher Massnahmen (605 2026 43) wird als gegenstands-
los abgeschrieben.
III.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
IV.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die
Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen
die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das
Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der
angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem
Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 2. September 2026/bsc
Der Präsident
Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter

Referenzen

Bestimmungsliste

  • 605 2026 42Übernahme von Energienebenkosten bei Ablösung
Offizielle Quelle