4A_272/2026
Bundesgericht
Mietvertrag
20. August
Sachverhalt
In einem Streit betreffend Mietvertrag haben A.________, B.________ und C.________ gegen ein Genfer Urteil Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Nachdem sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von 4'000 Franken aufgefordert worden waren und ihnen anschliessend eine Nachfrist gewährt worden war, leisteten sie diesen nicht innert der angesetzten Frist.
Erwägungen
• Die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der Nachfrist führt gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG zur Unzulässigkeit der Beschwerde.
• Die Sache kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG erledigt werden; da die Beschwerdegegner nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden, steht ihnen keine Parteientschädigung zu.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; den Beschwerdeführern wird unter solidarischer Haftung eine Gerichtsgebühr von 500 Franken auferlegt.