8C_566/2025

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Prämien)

8. September

Sachverhalt Die Suva rechnete der A.________ AG für 2019–2022 Zahlungen von über acht Millionen Franken an elf Subunternehmen als massgebende Lohnsumme auf und forderte Fr. 681'618.45 Prämien nach. Die kantonale Beschwerde gegen diese Nachforderung blieb erfolglos. Erwägungen • Die als Subunternehmen bezeichneten Gesellschaften fungierten aufgrund zeitnaher Barabhebungen, fehlender korrelierender Prämienzahlungen, unspezifischer Rechnungen, personeller Verflechtungen und anschliessender Liquidationen als blosse Durchlaufstellen; die Auftragsvergabe war ein Konstrukt zur Prämienumgehung. • Die Vorinstanz durfte sich auf die elf geprüften Gesellschaften beschränken; die Beschwerdeführerin vermochte weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine willkürliche Beweiswürdigung nachzuweisen. Massgebend ist, wer die Arbeitnehmenden im fraglichen Zeitraum tatsächlich beschäftigte. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Prämiennachforderung bleibt bestehen.
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