ZL.2026.00023
ZH Sozialversicherungsgericht
Anrechnung eines Vermögensverzichts
Veröffentlicht am 19. September
Entschieden am 15. April
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
ZL.2026.00023
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil
vom
15. April 2026
in Sachen
X.___
Y.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Roberto Longhi
Werkstrasse 12a, 8630 Rüti ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
X.___
, welcher am 2. Mai 2023 ins
Y.___
eingetreten war (Urk. 6/6), meldete sich am 30. Juni 2023 (Eingangsdatum)
bei der Sozialversi
cherungsanstalt des Kantons Zürich
(SVA)
zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an
(Urk. 6/9). Die SVA teilte ihm mit Verfügung vom 15. Februar 2024 mit, die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Zusatzleistungen seien erfüllt, und sprach ihm Ergänzungsleistungen ab dem 1. Mai 2023 (Heimeintritt)
mit
separaten Berechnungen für die Zeit ab dem 1. Mai 2023, ab dem 1. Juni 2023, ab dem 1. Juli 2023
und ab dem 1. Januar 2024 zu. Bei
ihren Berechnungen
berücksichtigte sie einen Vermögensverzicht von Fr. 94'440.-- per 31. Dezember 2015 beziehungsweise – nach Abzug jährlicher Amortisationen – einen solchen von Fr. 24'440.-- per 1. Mai 2023 und von Fr. 14'440.-- per 1. Januar 2024 (Urk. 6/47; vgl. auch Urk. 6/43
-46
). Die
dagegen
vom Versicherten mit Eingabe vom 22. Februar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/51) wies die SVA mit Ent
scheid vom 12. Februar 2026 ab (Urk. 2 = Urk. 6/70).
2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. März 2026 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die SVA sei anzuweisen, die Zusatzleistungen ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts neu zu berechnen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde, indem für die Jahre 2023 und 2024 kein Vermö
gensverzicht mehr zu berücksichtigen sei und der Anspruch ab dem 1. Mai 2023 neu festzusetzen sei (Urk. 5).
Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsgegenstand ist der
Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2026 (Urk. 2), welcher die Verfügung vom 15. Februar 2024 betrifft und damit den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Wirkung ab dem 1. Mai 2023 und ab dem 1. Januar 2024.
Die Differenz zwischen den Zusatzleistungen
in den Jahren 2023 und 2024
mit und ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts
bildet den Streitwert im vorliegenden Verfahren.
Aus den Berechnungen für die Jahre 2023 und 2024 (Urk. 6/43-46) ergibt sich, dass
der Streitwert
den Betrag von Fr. 30'000.
-- nicht
überstei
gt
. Damit fällt die Beurteilung der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1
GSVGer
).
2.
Es liegen
übereinstimmende Anträge der Parteien
vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene
Einspracheentscheid
in Gutheissung der Beschwerde
auf
zuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, die
Zusatzleistungen
für die Jahre 2023 (bei einem Anspruchsbeginn ab 1. Mai 2023) und 2024
ohne Anrechnung eines
Vermögensverzichtes des Beschwerdeführers neu festzusetzen.
D
ie
Einzelrichter
in
erkennt:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene
Einsprache
entscheid
vom 12. Februar 2026 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen
wird
, die
Zusatzleistungen
für die Jahre 2023 und 2024 im Sinne der Erwägungen neu festzusetzen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Roberto Longhi, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5
-
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
-
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit
tel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun
den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ().
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Maurer ReiterMuraro
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