100 2024 44
BE Verwaltungsgericht
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Erstwohnungen im Luxussegment von Gstaad
Veröffentlicht am 3. Oktober
Entschieden am 28. August
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
100.2024.44U
STE/TST/SRE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 28. August 2026
Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident
Verwaltungsrichter Nyffenegger, Verwaltungsrichterin Steinmann
Gerichtsschreiber Tschumi
1. A.________ AG
handelnd durch die statutarischen Organe
2. B.________
3. C.________
gesetzlich vertreten durch seinen Vater (Beschwerdeführer 2),
alle vertreten durch Rechtsanwältin …
Beschwerdeführende
gegen
D.________
vertreten durch Rechtsanwältin .. und Rechtsanwalt …
Beschwerdegegnerin 1
E.________
vertreten durch Rechtsanwalt … und …
Beschwerdegegner 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nr. 100.2024.44U,
Seite 2
F.________ AG
handelnd durch die statutarischen Organe
G.________
beide vertreten durch Rechtsanwalt …
Beschwerdegegnerinnen 3 und 4
und
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern
sowie
Einwohnergemeinde Saanen
handelnd durch den Gemeinderat, Schönriedstrasse 8, 3792 Saanen
vertreten durch Fürsprecher … und Rechtsanwalt …
betreffend Baubewilligung; Abbruch eines Einfamilienhauses und Neubau
eines Zweifamilienhauses sowie eines Einfamilienhauses mit Nebenräu-
men und Einstellhallen (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des
Kantons Bern vom 8. Januar 2024; BVD 110/2023/119)
Prozessgeschichte:
A.
Die Parzellen Saanen Gbbl. Nrn. 1___ und 2___ befinden sich am
H.________ in Gstaad, liegen in der Wohnzone W3a und stehen im Alleinei-
gentum von B.________ bzw. von dessen Sohn C.________ (geb. … 2012).
Auf ersterer befindet sich heute ein Einfamilienhaus (Chalet «I.________»);
letztere ist noch unüberbaut. Am 8. Oktober 2021 stellte die A.________ AG
im Auftrag der Grundeigentümer ein Baugesuch für den Abbruch des Chalets
«I.________» und den Ersatzbau eines Zweifamilienhauses auf der Parzelle
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nr. 100.2024.44U,
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Nr. 1___ (Haus A) sowie für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der
Parzelle Nr. 2___ (Haus B), je mit zahlreichen Nebenräumen in den Unter-
geschossen (Wellness- und Gymnastikzonen, Home Cinema, Schwimmbad,
Oldtimerausstellung, Waffenraum usw.) sowie einer gemeinsamen Zufahrt
zu den Einstellhallen. Mit Gesamtentscheid vom 27. Juni 2023 erteilte die
Einwohnergemeinde (EG) Saanen die Baubewilligung unter Gewährung ei-
ner Ausnahme für das Unterschreiten des ordentlichen Waldabstands und
wies die u.a. von D.________, E.________, der F.________ AG sowie von
G.________ gegen das Bauvorhaben erhobenen Einsprachen ab. Gleich-
zeitig wies sie das Grundbuchamt Oberland, Dienststelle Frutigen, nament-
lich an, nach Rechtskraft der Baubewilligung im Grundbuch für die Wohnung
im Haus B eine Nutzungsbeschränkung «Erstwohnung oder einer Erstwoh-
nung gleichgestellte Wohnung» gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a des Bundesge-
setzes vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz,
ZWG; SR 702) anzumerken.
B.
Gegen diesen Gesamtentscheid reichten D.________, E.________ sowie
die F.________ AG gemeinsam mit G.________ am 28. bzw. 31. Juli 2023
je eine Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
(BVD) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2023 beantragten die
A.________ AG, B.________ und C.________, die von der Gemeinde er-
teilte Baubewilligung sei zu bestätigten, wobei im Grundbuch zusätzlich für
die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses A (einschliesslich der Neben-
räume in den Untergeschossen) eine Nutzungsbeschränkung «Erstwohnung
oder einer Erstwohnung gleichgestellte Wohnung» nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a
ZWG anzumerken sei. Mit Entscheid vom 8. Januar 2024 stellte die BVD
fest, dass das Bauvorhaben mit den Vorgaben des ZWG nicht vereinbar sei,
hiess die Beschwerden unter Aufhebung des Gesamtentscheids der Ge-
meinde gut und verweigerte die nachgesuchte Baubewilligung (Bauab-
schlag).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nr. 100.2024.44U,
Seite 4
C.
Dagegen haben einerseits die EG Saanen am 6. Februar 2024 (Verfahren
100.2024.45) und andererseits die A.________ AG, B.________ und
C.________ am 7. Februar 2024 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde erhoben. Letztere beantragen, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und die Baubewilligung zu bestätigen, wobei neu für alle drei
Wohnungen in den Häusern A und B je eine Nutzungsbeschränkung «Erst-
wohnung oder einer Erstwohnung gleichgestellte Wohnung» nach Art. 7
Abs. 1 Bst. a ZWG im Grundbuch anzumerken sei.
D.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2024 (nachfol-
gend: Beschwerdeantwort 1), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit dar-
auf eingetreten werden könne, und der angefochtene Entscheid sei zu
bestätigen. E.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. März
2024 (nachfolgend: Beschwerdeantwort 2), die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden könne, und dem Baugesuch betreffend die
Parzellen Saanen Gbbl. Nrn. 2___ und 3___ (richtig: 1___) sei der Bauab-
schlag zu erteilen; eventuell sei die Sache zur Vervollständigung des Sach-
verhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
F.________ AG und G.________ stellen in ihrer Beschwerdeantwort vom
12. März 2024 (nachfolgend: Beschwerdeantwort 3) den Antrag, die Be-
schwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Ver-
nehmlassung vom 15. Februar 2024 verzichtet die BVD auf einen Antrag in
der Sache, weil die Bauherrschaft durch ihr geändertes Rechtsbegehren vor
Verwaltungsgericht eine neue Ausgangslage geschaffen habe. Die EG Saa-
nen ersucht mit Stellungnahme vom 29. Februar 2024 um Gutheissung der
Beschwerde. Am 22. April 2024 haben die A.________ AG, B.________ und
C.________ eine Replik eingereicht. Zu dieser haben sich E.________,
D.________ sowie die F.________ AG und G.________ mit Dupliken vom
7. und 14. Mai bzw. 26. Juli 2024 und die BVD sowie die EG Saanen mit
Stellungnahmen vom 2. bzw. 6. Mai 2024 geäussert.
Nachdem die A.________ AG, B.________ und C.________ am 26. August
2024 mitgeteilt haben, dass zwischen B.________ und dessen Ehefrau ein
Ehescheidungsverfahren anhängig gemacht worden sei, hat die Instruktions-
richterin das Verfahren am 14. Oktober 2024 antragsgemäss sistiert. Nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nr. 100.2024.44U,
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dessen Wiederaufnahme haben die A.________ AG, B.________ und
C.________ am 19. Mai 2025 mitgeteilt, dass sie trotz des laufenden Ehe-
schutzverfahrens vorderhand an ihrem Vorhaben festhielten. Gleichentags
hat die EG Saanen auf die Änderung von vom 15. März 2024
hingewiesen (Inkrafttreten am 1.10.2024). Dazu hat sich E.________ am
27. Mai 2025 geäussert.
Am 28. Mai 2025 hat die Rechtsvertretung der A.________ AG sowie von
B.________ und C.________ die Beschwerde «[n]amens und im Auftrag von
Herrn B.________» zurückgezogen. Nachdem die Instruktionsrichterin darü-
ber informiert hat, sie gehe davon aus, dass der Beschwerderückzug auch
für den gesetzlich durch seinen Vater vertretenen C.________ gelte, teilte
dessen Mutter mit Schreiben vom 3. Juni 2025 mit, dass sie als gesetzliche
Vertreterin mit einem Rückzug der Beschwerde durch ihren Sohn nicht ein-
verstanden sei. Am 9. bzw. 10. Juli 2025 haben D.________, die BVD sowie
E.________ und am 13. bzw. 25. August 2025 die EG Saanen, die
F.________ AG sowie G.________ zu einer allfälligen Gegenstandslosigkeit
des vorliegenden Verfahrens Stellung genommen. Mit Eingabe vom 25. Au-
gust 2025 haben die A.________ AG und C.________ die Fortsetzung des
Verfahrens beantragt und an den gestellten Rechtsbegehren festgehalten.
Für den Fall, dass ihr Hauptantrag auf Bewilligung der beiden Häuser A und
B gegenstandslos geworden sein sollte, haben sie zudem den Eventualan-
trag gestellt, das vorliegende Verfahren betreffend das Grundstück Nr. 1___
sei abzuschreiben, der angefochtene Entscheid betreffend das Grundstück
Nr. 2___ aufzuheben und die Sache zur Prüfung und Bewilligung einer Pro-
jektänderung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zu dieser Eingabe sowie
zur Eingabe der Gemeinde vom 19. Mai 2025 zur thematisierten Rechtsän-
derung haben sich D.________, E.________, die A.________ AG und
C.________ sowie die F.________ AG und G.________ am 14., 18., 20.
bzw. 24. November 2025 geäussert. Die BVD hat sich nicht mehr vernehmen
lassen.
Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2025 (verbessert am 5.1.2026) hat
die EG Saanen auf Aufforderung der Instruktionsrichterin zu Fragen im Zu-
sammenhang mit dem lokalen Angebot und der Nachfrage nach luxuriösen
Erstwohnungen Stellung genommen und mit Eingabe vom 6. Januar 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nr. 100.2024.44U,
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haben sich die A.________ AG und C.________ zu den aktuellen Nutzungs-
absichten in Bezug auf die geplanten Wohnungen geäussert. Dazu haben
D.________ am 30. Januar 2026, E.________ am 2. Februar 2026 sowie die
F.________ AG und G.________ am 23. Februar 2026 Bemerkungen ange-
bracht. Am 2. Februar 2026 haben die A.________ AG und C.________ eine
Stellungnahme zu den Eingaben der Gemeinde vom 19. Dezember 2025
und 5. Januar 2026 abgegeben und weitere Unterlagen eingereicht. Dabei
haben sie an den mit Beschwerde vom 7. Februar 2024 und mit Stellung-
nahme vom 25. August 2026 gestellten Anträgen festgehalten. Die BVD hat
auf weitere Ausführungen verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte
kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, sind als Bauherrschaft bzw. von dieser beauftragtes Bauun-
ternehmen aufgetreten und durch den angefochtenen Entscheid deshalb be-
sonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG; vgl. Art. 40 Abs. 5 i.V.m.
Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]).
1.2
Wie eingangs erwähnt (Bst. C), hat die Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführenden am 28. Mai 2025 mitgeteilt, dass sie die Beschwerde
«[n]amens und im Auftrag» des Beschwerdeführers 2 zurückzuziehe (Ein-
gabe vom 28.5.2025 [act. 49]). Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 (act. 53) hat
der Beschwerdeführer 2 bzw. seine Rechtsvertretung diesen Beschwer-
derückzug bestätigt. In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 ist das vorlie-
gende Verfahren deshalb gegenstandslos geworden und abzuschreiben
().
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nr. 100.2024.44U,
Seite 7
1.3
Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 (act. 50) hat die Instruktionsrichterin
den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, sie gehe davon aus, dass der Be-
schwerdeführer 2 den Beschwerderückzug auch für den gesetzlich durch ihn
vertretenen Beschwerdeführer 3 erklärt habe. Gleichzeitig ist die Ehefrau
des Beschwerdeführers 2 und Mutter des Beschwerdeführers 3 ans Verwal-
tungsgericht gelangt und hat darüber informiert, dass sie als (gesetzliche)
Vertreterin des Beschwerdeführers 3 mit dessen Beschwerderückzug nicht
einverstanden und das Verfahren für diesen fortzusetzen sei (act. 51). Auf
entsprechende Nachfrage der Instruktionsrichterin hat die Rechtsvertretung
der Beschwerdeführenden mit Stellungnahme vom 25. August 2025 (Rz. 12
act. 61) ausgeführt, sie habe vom Beschwerdeführer 2 keine gegenteiligen
Instruktionen erhalten. Entgegen der in der Verfügung vom 3. Juni 2025
geäusserten vorläufigen Einschätzung ist deshalb davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer 2 die Beschwerde nur für sich, nicht aber für den Be-
schwerdeführer 3 zurückgezogen hat. Anders als der Beschwerdegegner 2
und die Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 meinen (vgl. Eingaben vom
2.2.2026 [act. 77] S. 1 und vom 23.2.2026 [act. 78] S. 2), ist in diesem Zu-
sammenhang keine Interessenkollision zwischen dem Beschwerdeführer 2
und dem Beschwerdeführer 3 erkennbar, da Ersterer mit dem Beschwer-
derückzug lediglich erklärt hat, dass er sich in Bezug auf seine Person dem
Bauabschlag unterziehe (zur Bedeutung der Rückzugserklärung im Allge-
meinen vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni-
schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 6). Dagegen hat er sich auch auf
Nachfrage weder gegen die Weiterführung des Verfahrens ausgesprochen,
noch hat er seine Zustimmung zur Realisierung des Bauvorhabens auf sei-
nem Grundstück zurückgezogen, welche er im Baugesuch vom 8. Oktober
2021 erteilt hatte (vgl. Eingabe vom 25.8.2025 [act. 61] Rz. 20). Entgegen
der Ansicht der Beschwerdegegnerschaften (Eingaben vom 9.7.2025
[act. 56], 10.7.2025 [act. 58] und 25.8.2025 [act. 60]) ist deshalb das schutz-
würdige Interesse des Beschwerdeführers 3 an einem Entscheid in der Sa-
che nicht dahingefallen. Gleiches gilt hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1,
die mit der Ausführung des Vorhabens beauftragt ist und als Baugesuchstel-
lerin ausdrücklich an der Beschwerde festgehalten hat (vgl. Eingabe vom
25.8.2025 [act. 61] Rz. 11-15 sowie Beilage 3 [«power of attorney» vom
28.9.2021, act. 61A]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nr. 100.2024.44U,
Seite 8
ten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. ). Auf die Beschwerde der Beschwer-
deführerin 1 und des Beschwerdeführers 3 ist einzutreten.
1.4
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf
Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
1.5
Das vorliegende Verfahren betrifft zwar dasselbe Bauvorhaben wie
das Parallelverfahren 100.2024.45 (vgl. vorne Bst. C), wirft aber andere
Rechtsfragen als dieses auf. Es besteht daher kein Anlass für eine Verfah-
rensvereinigung (). Der entsprechende Antrag der BVD
(Vernehmlassung vom 15.2.2025 [act. 3]) ist abzuweisen.
2.
Die Beschwerdeführenden beantragen eine Baubewilligung für zwei Neu-
bauten mit insgesamt drei, mit einer Nutzungsbeschränkung als Erstwoh-
nungen im Grundbuch angemerkten Wohnungen.
2.1
Gemäss Art. 75b der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6
Abs. 1 Satz 1 ZWG dürfen in Gemeinden, in denen der Zweitwohnungsanteil
über 20 % liegt, keine neuen Zweitwohnungen bewilligt werden. Gemäss
dem Wohnungsinventar des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) be-
trägt der Zweitwohnungsanteil in der EG Saanen aktuell 51,25 % (Stichtag:
31.3.2026; einsehbar unter: , Rubriken «Siedlung &
Landschaft/Zweitwohnungen/Das Zweitwohnungsinventar: Prozess & Da-
ten»). Neue Wohnungen dürfen deshalb nur erstellt werden, wenn sie als
Erstwohnungen genutzt werden und eine entsprechende Nutzungsbe-
schränkung im Grundbuch eingetragen wird (Art. 7 Abs. 1 Bst. a, Abs. 3 und
4 ZWG). Altrechtliche Wohnungen im Sinn von dürfen jedoch
erneuert, umgebaut sowie abgebrochen und neu aufgebaut werden, ohne
dass Nutzungsbeschränkungen nach auferlegt werden
müssen. Nach darf dabei innerhalb der Bauzonen die
Hauptnutzfläche (HNF) um maximal 30 Prozent der am 11. März 2012 vor-
bestehenden HNF erweitert werden. Gestützt auf die seit dem 1. Oktober
2024 in Kraft stehende Fassung dieser Bestimmung (AS 2024 501) dürfen
dafür auch zusätzliche Wohnungen und Gebäude geschaffen werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nr. 100.2024.44U,
Seite 9
2.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in Baubewilli-
gungsverfahren für neue Erstwohnungen in Gemeinden mit einem Zweit-
wohnungsanteil von mehr als 20 % von Amtes wegen zu prüfen, ob konkrete
Indizien vorliegen, welche die Absicht bzw. die Möglichkeit einer Erstwoh-
nungsnutzung des Bauvorhabens als unrealistisch erscheinen lassen. Denn
die Möglichkeit, die Erstwohnungsnutzungsbeschränkung nach Art. 14
Abs. 1 Bst. b ZWG zu sistieren, erhöht das Risiko, dass die Bauherrschaft
(trotz der restriktiven gesetzlichen Voraussetzungen) von vornherein auf
eine künftige Sistierung setzt. Es würde dem Zweck des ZWG und von
offensichtlich zuwiderlaufen, den Bau von Wohnungen zu bewil-
ligen, die wahrscheinlich nie als Erstwohnungen genutzt werden können. Zu
berücksichtigen sind – je nach den Umständen des Falls – die Lage der Lie-
genschaft (Bauzone, ganzjährige Zugänglichkeit, Distanz zu Arbeitsplätzen),
die bauliche Gestaltung der Wohnungen aus Sicht einer ganzjährigen Nut-
zung, der Preis sowie die Verhältnisse der Personen, welche dort zu wohnen
beabsichtigen (aktueller Wohn- und Arbeitsort, Umzugsabsichten). Sind die
künftigen Bewohnerinnen und Bewohner nicht bekannt, muss glaubhaft ge-
macht werden, dass im betreffenden Marktsegment eine Nachfrage für Erst-
wohnungen besteht. Ist die Nachfrage offensichtlich unzureichend, darf die
Baubewilligung nur erteilt werden, wenn ernsthafte und konkrete Zusiche-
rungen für den Erwerb durch ganzjährige Bewohnerinnen und Bewohner
vorliegen (BGE 145 II 99 E. 3, 144 II 49 E. 2 [Pra 107/2018 Nr. 140]).
2.3
Ist die Absicht bzw. Möglichkeit einer Erstwohnungsnutzung nicht re-
alistisch, ist von einer Umgehung der gesetzlichen Regelung auszugehen.
Um sanktioniert zu werden, muss der Missbrauch eines Rechts, wie sich für
das Zivilrecht schon aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ergibt, offensichtlich sein. Die
Behörde, die beabsichtigt, die umgangene Norm anzuwenden, muss den
Rechtsmissbrauch nachweisen oder zumindest ernsthafte diesbezügliche
Hinweise aufzeigen. Es ist nicht immer einfach, die Umgehung von der ge-
schickten Nutzung einer vom Gesetz nicht ausgeschlossenen Möglichkeit
abzugrenzen. Dies zu entscheiden, erfordert eine Würdigung des Einzelfalls
aufgrund der gesamten Umstände (vgl. statt vieler BGE 144 II 49 E. 2.2 [Pra
107/2018 Nr. 140], 142 II 206 E. 2.5 [Pra 106/2017 Nr. 17]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nr. 100.2024.44U,
Seite 10
3.
3.1
Die Wohnungen im Haus A hat die Gemeinde ursprünglich antrags-
gemäss gestützt auf als Zweitwohnungen bewilligt. Da
mit diesen Wohnungen die bestehende HNF des Chalets «I.________»
«wiederaufgebaut» werde, müssten sie nicht mit einer Nutzungsbeschrän-
kung nach belegt werden (Gesamtentscheid vom
27.6.2023 Ziff. III/4.1, Vorakten Gemeinde 3B act. 93). Die Wohnung im
Haus B hat die Gemeinde dagegen als Erstwohnung mit einer entsprechen-
den Nutzungsauflage bewilligt (vorne Bst. A). Bei dieser Wohnung sei kaum
von einer Umgehung des ZWG auszugehen, weil die Bauherrschaft seit
2005 in der EG Saanen angemeldet sei und daher angenommen werden
könne, dass sie ihren Wohnsitz auch weiterhin in der Gemeinde beibehalten
werde (Gesamtentscheid vom 27.6.2023 Ziff. III/8.6.7).
3.2
Im vorinstanzlichen Verfahren haben die Beschwerdeführenden dann
nur für die Wohnung im Ober- und Dachgeschoss des Hauses A eine Bewil-
ligung als Zweitwohnung beantragt (vorne Bst. B; Beschwerdeantwort vor
der BVD Rz. 10, Vorakten BVD pag. 87 f.). Die Vorinstanz gelangte aller-
dings zum Schluss, dass die HNF dieser Wohnung diejenige des vorbeste-
henden Chalets «I.________» überschreite, weil die Flächen in den Unter-
geschossen des Hauses A mindestens zur Hälfte dieser Wohnung zuzuord-
nen und entgegen der Auffassung der Gemeinde grösstenteils als HNF zu
betrachten seien. Die Wohnung könne deshalb (auch für sich allein) nicht
gestützt auf (in der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Entscheids geltenden Fassung vom 20.3.2015) bewilligt werden (vgl. ange-
fochtener Entscheid E. 4e f.). Im Übrigen sei es unrealistisch, dass die neu
als Erstwohnung deklarierte Wohnung im Erdgeschoss des Hauses A wie
von der Bauherrschaft angegeben künftig von der Schwester (richtig: Toch-
ter) der Ehefrau des Beschwerdeführers 2 als Erstwohnsitz genutzt werde,
weshalb insofern von einer Rechtsumgehung auszugehen sei. Da für eine
Teilbaubewilligung für das Haus B Anpassungen des Bauvorhabens erfor-
derlich wären und die Beschwerdeführenden eine solche Teilbaubewilligung
auch nicht beantragt hätten, sei die Baubewilligung deshalb insgesamt zu
verweigern, auch wenn es realistisch sei, dass die Wohnung im Haus B vom
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Seite 11
Beschwerdeführer 2, dessen Ehefrau und dem Beschwerdeführer 3 gemein-
sam als Erstwohnung genutzt würde (vgl. angefochtener Entscheid E. 5-7).
3.3
Vor Verwaltungsgericht stellen die Beschwerdeführenden nunmehr
den Antrag, dass alle drei neuen Wohnungen als Erstwohnungen zu bewilli-
gen seien (vgl. Rechtsbegehren 2 der Verwaltungsgerichtbeschwerde
[act. 1]; vorne Bst. C). Bezüglich ihrer Nutzungsabsichten haben sie
zunächst unverändert angegeben, dass der Beschwerdeführer 2, dessen
Ehefrau und der Beschwerdeführer 3 die Wohnung im Haus B gemeinsam
nutzen (Rz. 32) und voraussichtlich die erwachsene Tochter der Ehefrau des
Beschwerdeführers 2 diejenige im Erdgeschoss des Hauses A bewohnen
werden (Rz. 42). Die Wohnung im Ober- und Dachgeschoss des Hauses A
wolle später der derzeit noch minderjährige Beschwerdeführer 3 beziehen
(Rz. 58). Im Lauf des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden dann mit-
geteilt, dass sich ihre Pläne geändert haben (vgl. Stellungnahme vom
25.8.2025): Nach Beendigung der Eheschutzmassnahmen werde entweder
die Ehefrau des Beschwerdeführers 2 das Haus A definitiv übernehmen oder
die Liegenschaft werde als Erstwohnung vermietet oder verkauft (Rz. 26).
Zudem beabsichtige der Beschwerdeführer 3, in die Wohnung im Haus B zu
ziehen, sobald er volljährig sei (Rz. 27), wobei die realistische Möglichkeit
bestehe, (auch) diese bis dahin als Erstwohnung zu vermieten (Rz. 30). In
ihren Eingaben vom 6. Januar 2026 (act. 70) und 2. Februar 2026 (act. 76)
haben die Beschwerdeführenden schliesslich darüber informiert, dass der
Beschwerdeführer 3 neu plane, entweder das Haus A zusammen mit seiner
Mutter zu übernehmen oder aber das Haus B auf seinem Grundstück mit ihr
als Hauptwohnsitz zu bewohnen. Das andere Objekt soll als Erstwohnung
veräussert oder vermietet werden, wofür bereits Interessierte vorhanden
seien. Aufgrund des hängigen Verfahrens sei es aber nicht möglich, die po-
tenziellen Verkaufsgeschäfte voranzutreiben (Eingabe vom 6.1.2026
Rz. 8 ff., Eingabe vom 2.2.2026 Rz. 2 f.). Die Umzugspläne der Halbschwes-
ter des Beschwerdeführers 3 seien dagegen zum heutigen Zeitpunkt nicht
mehr aktuell. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass sich diese Pläne mit-
telfristig wieder aktualisieren könnten (Eingabe vom 6.1.2026 Rz. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nr. 100.2024.44U,
Seite 12
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerschaften machen zusammengefasst geltend,
die Nutzungsabsichten der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft und
unrealistisch. Die Beschwerdeführenden hätten ihre Pläne ständig geändert,
zudem seien ihre Erklärungen widersprüchlich und vage. Entgegen früherer
Darlegungen soll insbesondere ein Umzug der erwachsenen Halbschwester
des Beschwerdeführers 3 nach Gstaad nun doch nicht aktuell, mittelfristig
aber wiederum nicht ausgeschlossen sein. Mit Blick auf das Alter des min-
derjährigen Beschwerdeführers 3 (rund … Jahre), dessen unbestimmte Le-
benspläne und Unfähigkeit, in den nächsten Jahren einen eigenen Wohnsitz
zu begründen, sei es auch mit grossen Unsicherheiten verbunden bzw. rein
spekulativ, dass er angeblich den Wohnsitz mit seiner Mutter langfristig in
Gstaad behalten wolle. Dass beide im Haus A zwei Wohnungen bewohnen
sollen, sei ebenfalls nicht glaubhaft. Auf eine Rechtsumgehung deute weiter
hin, dass sich in der Gegend des Bauvorhabens vor allem Zweitwohnungen
befänden und die bauliche Dimension sowie insbesondere auch der ge-
plante Innenausbau des Hauses A (Home Cinema, Fitness, Sauna und
Schwimmbad) für ein Ferienhaus des Luxussegments spreche. Abgesehen
davon sei nicht glaubhaft gemacht, dass in Gstaad eine Nachfrage nach ex-
trem luxuriösen Liegenschaften im obersten Preissegment als Erstwohnun-
gen bestehe. Soweit die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezem-
ber 2025 zum Schluss gekommen sei, dass es «unbestrittenermassen» eine
erhöhte Nachfrage nach luxuriösen Erstwohnungen gebe, zeige dies viel-
mehr, dass ihre Abklärungen interessengeleitet und tendenziös seien. Hinzu
komme, dass die Wohnung, die dereinst vom Beschwerdeführer 3 übernom-
men werden solle, vorläufig nur vermietet werden könne, was naturgemäss
zu einer geringeren Vermarktbarkeit führe als bei einem Verkauf der Woh-
nung. Insgesamt sei deshalb von einer Umgehung des Zweitwohnungsver-
bots auszugehen (Beschwerdeantwort 1 [act.8] Rz. 19 ff.; Beschwerdeant-
wort 2 [act. 10] Rz. 13 ff.; Beschwerdeantwort 3 [act. 9] Rz. 14 ff.; Duplik
vom 7.5.2024 [act. 18] Rz. 7 ff.; Duplik vom 14.5.2024 [act. 19] Rz. 6; Duplik
vom 26.7.2024 [act. 24] Rz. 5 ff.; Eingaben vom 30.1.2026 [act. 73],
2.2.2026 [act. 77] und 23.2.2026, [act. 78]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nr. 100.2024.44U,
Seite 13
4.2
Die Beschwerdeführenden sind dagegen der Auffassung, dass kein
Grund für die Annahme einer Rechtsumgehung bestehe. Der Beschwerde-
führer 3 sei seit seiner Geburt in Gstaad wohnhaft und besuche dort seit …
Jahren eine internationale Schule. Er habe sein ganzes bisheriges Leben in
Gstaad verbracht und sei sowohl emotional als auch wirtschaftlich an Gstaad
gebunden. Die spätere Übernahme einer eigenen Erstwohnung durch ihn sei
deshalb realistisch und plausibel (Beschwerde Rz. 59). Die Vorinstanz habe
zudem gar keine Beweismittel oder mindestens Indizien für die behauptete
Umgehungsabsicht genannt (vgl. Beschwerde Rz. 46). Im Übrigen habe die
Gemeinde mit ihren Ausführungen und Abklärungen sehr wohl plausibel auf-
gezeigt, dass der Immobilienmarkt für gehobene Objekte im Gebiet Gstaad
funktioniere und dass eine ausreichende Nachfrage nach Wohnungen im
hier interessierenden Segment bestehe. Dies gelte umso mehr, als ein orts-
ansässiges und fachkundiges Immobilienunternehmen bestätigt habe, dass
eine hohe Nachfrage nach hochwertigem Wohnraum bestehe und die Nach-
frage das Angebot übersteige (Stellungnahme vom 26.1.2026, Beilage zur
Eingabe vom 2.2.2026, act. 76A). Angesichts des spezifischen Segments
sowie mit Blick darauf, dass nur zwei Häuser geplant seien, wovon maximal
eines verkauft oder vermietet werden solle, seien ohnehin keine allzu hohen
Anforderungen an den Nachweis der Nachfrage zu stellen und sei insgesamt
glaubhaft gemacht, dass eine Vermietung oder ein Verkauf als Erstwohnung
realistisch sei. Denn es sei notorisch, dass Gstaad seit jeher ein beliebter
und bekannter Rückzugsort für Prominente und Vermögende sei, sowohl als
Ferienort als auch als Wahlheimat (Eingaben vom 6.1.2026 [act. 70] und
2.2.2026, [act. 76]).
4.3
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden ihre Nutzungsab-
sichten mehrfach geändert haben und diese bis heute teilweise vage geblie-
ben sind. Dies wirft gewisse Fragen auf, reicht allerdings nicht aus, um der
Bauherrschaft eine Rechtsumgehung unterstellen zu können. Da der Be-
schwerdeführer 3 und seine Mutter bereits seit längerem zusammen in
Gstaad wohnen, gibt es keinen ernsthaften Grund, ihre Absicht in Zweifel zu
ziehen, gemeinsam in eine der geplanten Erstwohnungen einzuziehen. Mit
Blick darauf, dass der Beschwerdeführer 3 sein gesamtes bisheriges Leben
in Gstaad verbracht hat, erscheint es zudem auch nicht unplausibel, dass er
seinen Erstwohnsitz längerfristig in der Gemeinde beibehalten und später
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nr. 100.2024.44U,
Seite 14
eine eigene Wohnung übernehmen wird, obwohl einzuräumen ist, dass es
aufgrund seines jungen Alters unsicher ist, ob dies tatsächlich der Fall sein
wird. Ob insoweit von einer ernsthaften und konkreten Nutzungsabsicht aus-
zugehen ist, kann aber letztlich offenbleiben, haben die Beschwerdeführen-
den doch angegeben, die Wohnungen, die nicht von Familienmitgliedern als
Erstwohnsitz genutzt werden können, verkaufen oder vermieten zu wollen.
Anders als der Beschwerdegegner 2 meint (vgl. Eingabe vom 2.2.2026
[act. 77] S. 2 f.), ist es auch nicht unüblich und daher nicht zu beanstanden,
dass eine Immobilie erst nach ihrer Fertigstellung eine Käuferschaft findet
oder vermietet werden kann (vgl. BGer 1C_469/2023 vom 14.10.2024
E. 5.5). Angesichts ihrer Lage am Ortsrand von Gstaad und ihrer ganzjährig
guten Erreichbarkeit sind die Wohnungen überdies zur Nutzung als Erstwoh-
nungen grundsätzlich geeignet. Zu keinem anderen Schluss führt ihre bauli-
che Ausgestaltung, da Erstwohnungen des obersten Luxussegments regel-
mässig gross dimensioniert (BGE 145 II 99 E. 3.2) und entsprechend ausge-
stattet sind. Entgegen dem Beschwerdegegner 2 können deshalb weder die
«baulichen Dimensionen» der Wohnungen noch der geplante Innenausbau
(Home Cinema, Fitness, Sauna und Schwimmbad) als Indiz für eine Umge-
hung des Zweitwohnungsverbots gewertet werden (vgl. Beschwerdeant-
wort 2 [act. 10] S. 8 Rz. 23). Insgesamt besteht somit kein stichhaltiger
Grund, um die Nutzungsabsichten der Bauherrschaft als vorgeschoben ein-
zustufen. Weil für den geplanten Verkauf bzw. die Vermietung von einer oder
zwei Erstwohnungen aber noch keine ernsthaften und konkreten Zusiche-
rungen vorhanden sind, ist mit Blick auf eine allfällige Rechtsumgehung zu
prüfen, ob eine entsprechende Nachfrage besteht (vgl. vorne E. 2.2).
5.
5.1
Das Bundesgericht hat sich bereits in früheren Fällen mit der Nach-
frage nach luxuriösen Erstwohnungen in der Gemeinde Saanen befasst: In
einem Leiturteil vom Dezember 2018 ging es um die Erstellung von zwölf
neuen Wohnungen in drei Häusern im Ortsteil J.________ oberhalb des
Ortszentrums von Saanen (BGE 145 II 99). Damals gelangte das Bundes-
gericht zum Schluss, dass in Saanen kein Mangel an Erstwohnungen be-
stehe, auch nicht im gehobenen/luxuriösen Segment (E. 3.2). Im späteren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nr. 100.2024.44U,
Seite 15
Urteil 1C_201/2022 vom 3. November 2023, in dem der Neubau von zwei
luxuriösen Einfamilienhäusern mit Erstwohnungen in Gstaad umstritten war,
hat es erwogen, dass in der Vergangenheit in der Gemeinde Saanen durch-
aus eine Nachfrage im obersten Segment bestanden habe und eine solche
auch heute nicht per se ausgeschlossen werden könne (E. 4.3.1). Es sei no-
torisch, dass im Saanenland (Gstaad) auch sehr vermögende Personen ih-
ren Wohnsitz hätten (E. 4.2). Angesichts des spezifischen Segments der ge-
planten Bauten könnten zudem keine allzu hohen Anforderungen an eine
ausreichende Nachfrage gestellt werden, zumal nur zwei Häuser auf den
Markt gelangen würden (E. 4.3.5). Die im damaligen Verfahren von der Ge-
meinde erteilten Auskünfte zur Marktsituation erachtete das Bundesgericht
allerdings als ungenügend: Die ständige Wohnbevölkerung in der Gemeinde
Saanen schrumpfe seit Jahren; seit 2011 habe sie um mehr als 2 % abge-
nommen. Bei einer sinkenden Einwohnerzahl liege eine Nachfrage für neue
Wohnungen, namentlich in einzelnen Teilen der Gemeinde oder in einzelnen
Marktsegmenten, nicht auf der Hand. Die Gemeinde habe es daher zu Un-
recht unterlassen, zumindest eine grobe Einteilung in verschiedene Preis-
klassen vorzunehmen und nähere Abklärungen zu den altrechtlichen Woh-
nungen zu treffen. Analoges gelte für die Entwicklung hinsichtlich der pau-
schalbesteuerten Personen im Saanenland (E. 4.3.2 und 4.3.4).
5.2
Wie eingangs erwähnt (vorne Bst. C), hat die Gemeinde im vorliegen-
den Verfahren zusätzliche Auskünfte im Zusammenhang mit der Nachfrage
nach luxuriösen Erstwohnungen in Gstaad erteilt, welche sie für das damals
im Nachgang des erwähnten Bundesgerichtsurteils 1C_201/2022 vom
3. November 2023 vor der BVD hängige Verfahren (RA Nr. 110/2024/118)
zusammengetragen hat (vgl. Stellungnahme vom 19.12.2025, act. 69). Dafür
hat die Gemeinde auf Grundlage der Daten des eidgenössischen Gebäude-
und Wohnregisters (GWR, Stand 16.12.2024) Abklärungen zum Wohnungs-
markt getroffen, wobei sie das hier interessierende Luxussegment anhand
der Lage und eines amtlichen Wertes ab Fr. 1 Mio. abgegrenzt hat. Dies
habe zu den folgenden Ergebnissen geführt: Insgesamt gebe es in der Ge-
meinde 7'926 Wohnungen, wovon sich 3'602 in der Ortschaft Gstaad befän-
den. Von diesen seien insgesamt 2'459 bzw. 1'415 in Gstaad dem luxuriösen
Segment zuzuordnen; bei 818 in der ganzen Gemeinde bzw. 419 in Gstaad
handle es sich um Erstwohnungen. Eine Aufteilung dieser Objekte in Eigen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nr. 100.2024.44U,
Seite 16
tums- und Mietwohnungen sei aufgrund des damit verbundenen Aufwands
bzw. der verwendeten Daten nicht möglich. Es sei aber auch nicht ersichtlich,
inwiefern eine solche Aufteilung für die Prüfung der Bedarfslage von Bedeu-
tung sein sollte, weil die Beschwerdeführenden für die umstrittenen Wohnun-
gen sowohl einen Verkauf wie auch eine Vermietung ins Auge fassten. Von
den insgesamt 3'502 Erstwohnungen in der Gemeinde seien 611 gesichert.
Der Leerstand bei diesen gesicherten Erstwohnungen habe per 18. Dezem-
ber 2025 119 Wohnungen betragen. 50 dieser leerstehenden Wohnungen
seien noch im Bau, bei acht handle es sich um Personalwohnungen, eine
Wohnung werde touristisch bewirtschaftet, 38 seien nachweislich nicht luxu-
riös und vierzehn Wohnungen seien auf fehlerhafte Daten im GWR zurück-
zuführen. Somit verblieben lediglich acht leerstehende luxuriöse Erstwoh-
nungen, wovon sich vier im Ortsteil Gstaad befänden. In Gstaad seien zu-
sätzlich 54 Gesuche für den Bau von luxuriösen Erstwohnungen hängig. In
Bezug auf die Nachfrage hat die Gemeinde ausgeführt, dass die Bevölke-
rungszahl in der Ortschaft Gstaad seit 2018 deutlich ansteige und sich die
Steuereinnahmen natürlicher Personen seitdem um ca. einen Drittel erhöht
hätten. Diese Entwicklung verdeutliche, dass immer mehr gutverdienende
Leute in Gstaad Wohnsitz nähmen. Angesichts dieser Zahlen und der Erfah-
rungen und Rückmeldungen sowohl von Architektinnen und Architekten als
auch Immobilienfachleuten lasse sich feststellen, dass auch die Nachfrage
nach luxuriösen Erstwohnungen in den vergangenen Jahren deutlich gestie-
gen sei. Die Anzahl der leerstehenden Erstwohnungen widerspiegle dage-
gen lediglich den saisonbedingten Leerstand von als Personalwohnungen
genutzten Erstwohnungen im einfachen Segment. Die Behauptung, dass
eine Rechtsumgehung vorliege, erscheine daher nicht haltbar.
5.3
Die Beschwerdegegnerschaften halten diese Bedarfsabklärung für
ungenügend. Sie bemängeln insbesondere, dass das bestehende Angebot
im relevanten Marktsegment unzureichend bzw. falsch ermittelt worden sei.
Diese Kritik ist zwar teilweise zutreffend; wie nachfolgend aufgezeigt wird,
vermag sie jedoch den Schluss der Gemeinde, dass keine Hinweise für ein
Überangebot im hier interessierenden Wohnungssegment bestehen, nicht
zu widerlegen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nr. 100.2024.44U,
Seite 17
5.3.1
Der Beschwerdegegner 2 kritisiert namentlich, dass die Gemeinde
nicht zwischen allgemeinem und oberstem Luxussegment unterschieden
habe (Eingabe vom 2.2.2026 [act. 77] S. 2). Mit Blick darauf, dass die Ge-
meinde das Abgrenzungskriterium für das hier interessierende oberste Lu-
xussegment mit einem amtlichen Wert ab Fr. 1 Mio. deutlich zu tief angesetzt
haben dürfte, ist dieser Einwand zwar berechtigt. Immerhin beträgt schon
der amtliche Wert der beiden Baugrundstücke [je mehr als Fr. 5 Mio.] (vgl.
Grundstück-Informationssystem des Kantons Bern [GRUDIS]) und sind Bau-
kosten von Fr. 24'900'000.-- veranschlagt (vgl. Baugesuch S. 4, Vorakten
Gemeinde act. 20). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde das
Angebot an Wohnungen im obersten Luxussegment aufgrund des tiefen
Schwellenwerts von Fr. 1 Mio. nicht unter-, sondern deutlich überschätzt ha-
ben dürfte, würde doch aus einem höheren Schwellenwert keine grössere,
sondern – wenn schon – eine wohl wesentlich tiefere Zahl an hier interessie-
renden leerstehenden Luxuswohnungen resultieren.
5.3.2
Gemäss der Erhebung der Gemeinde sind von den insgesamt 3'602
Wohnungen in Gstaad 1'415 dem luxuriösen Segment zuzuordnen. Davon
handle es sich bei 419 um Erstwohnungen, von denen zum Erhebungszeit-
punkt vier leer standen (vgl. vorne E. 5.2). Demnach ist der Leerwohnungs-
bestand im von der Gemeinde definierten Luxussegment in Gstaad sowohl
absolut als auch relativ betrachtet (knapp 1 %) verhältnismässig klein und
lässt jedenfalls nicht auf ein Überangebot schliessen. Wie der Beschwerde-
gegner 2 zu Recht vorbringt, ist zwar zu bemängeln, dass die Gemeinde bei
ihrer Berechnung einige der «im Detail verwandten Kriterien» nicht genauer
erläutert und gewisse quantitative Annahmen nicht näher belegt hat (vgl. Ein-
gabe vom 2.2.2026 [act. 77] S. 3), weshalb ihre Angaben nur eingeschränkt
überprüfbar sind. Ein Vergleich mit der Leerwohnungsstatistik des Bundes
zeigt jedoch, dass der von der Gemeinde angegebene Leerwohnungsbe-
stand grundsätzlich plausibel ist. So gab es gemäss der Statistik des Bundes
in der Gemeinde Saanen im Marktsegment der geräumigen Wohnungen (5-
Zimmer und mehr) – welches das hier interessierende oberste Luxusseg-
ment miteinschliessen dürfte – per 1. Juni 2025 insgesamt sechzehn leer-
stehende Objekte, von denen sieben zur Miete und neun zum Kauf angebo-
ten wurden (einsehbar unter: , Rubriken «Statisti-
ken/Bau- und Wohnungswesen/Wohnungen/Leerwohnungen»). Mit Blick
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nr. 100.2024.44U,
Seite 18
darauf, dass diese Zahl von sechzehn Objekten das gesamte Gemeindege-
biet betrifft und zudem auch Zweitwohnungen miteinschliesst, erscheint die
von der Gemeinde ermittelte Zahl von vier leerstehenden luxuriösen Erst-
wohnungen in Gstaad als glaubhaft, befinden sich in Gstaad doch weniger
als die Hälfte der in der Gemeinde insgesamt vorhandenen Wohnungen (vgl.
die entsprechenden Angaben in der Stellungnahme der Gemeinde vom
19.12.2025, S. 3) und ist die Zweitwohnungsquote mit 51,25 % hoch (vgl.
vorne E. 2.1). Entgegen den Beschwerdegegnerschaften gibt es daher ins-
gesamt keine genügenden Anhaltspunkte, um der Gemeinde vorwerfen zu
können, sie habe den Leerstand unseriös oder lediglich «interessengeleitet
und tendenziös» ermittelt (vgl. Eingaben vom 30.1.2026 [act. 73] S. 2 und
2.2.2026 [act. 77] S. 3).
5.3.3
Die Beschwerdegegnerinnen 1, 3 und 4 bringen weiter vor, in Saanen
bzw. Gstaad würden zahlreiche als Erstwohnungen bewilligte Wohnungen
tatsächlich als Zweitwohnungen genutzt. Aus diesem Grund sei davon aus-
zugehen, dass das Angebot an leerstehenden luxuriösen Erstwohnungen in
Realität höher liegen dürfte als von der Gemeinde angenommen. Es sei des-
halb abzuklären, ob die Gemeinde die Nutzungsbeschränkung bei gesicher-
ten Erstwohnungen tatsächlich kontrolliere und das ZWG bei festgestellten
Widerhandlungen durchsetze (Eingaben vom 30.1.2026 [act. 73] S. 2 und
vom 23.2.2026 [act. 78] S. 2). – Auch diese Einwände überzeugen nicht: Die
Gemeinde hat in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2025 angegeben,
dass die gesicherten Erstwohnungen halbjährlich überprüft würden. Zudem
hat das ARE im bereits erwähnten Verfahren vor Bundesgericht festgehal-
ten, ihm seien keine bewilligten Erstwohnungen bekannt, die dauernd leer
stehen oder faktisch nur wenige Tage im Jahr genutzt würden (vgl. BGer
1C_201/2022 vom 3.11.2023 E. 3.5). Für ihre pauschale Behauptung, dass
ein wesentlicher Teil der gesicherten Erstwohnungen als Zweitwohnungen
zweckentfremdet werde, nennen die Beschwerdegegnerinnen zudem weder
konkrete Anhaltspunkte noch sind solche ersichtlich. Unter diesen Umstän-
den kann davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde das ZWG korrekt
vollzieht (vgl. bereits VGE 2021/64/66 vom 6.4.2022 E. 2.6 [bestätigt durch
BGer 1C_302/2022 vom 3.2.2023]), und besteht diesbezüglich auch kein An-
lass für weitere Abklärungen. Der entsprechende Beweisantrag wird deshalb
abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nr. 100.2024.44U,
Seite 19
5.3.4
Weiter ist entgegen dem Beschwerdegegner 2 nicht ersichtlich, wes-
halb die von der Gemeinde verwendete Datengrundlage mit Stand vom
16. Dezember 2024 für die Beurteilung einer allfälligen Rechtsumgehung
veraltet sein sollte (vgl. Eingabe vom 2.2.2026 [act. 77] S. 2). Zum einen hat
die Bauherrschaft ihre Absicht, nur noch Erstwohnungen erstellen zu wollen,
bereits im Februar 2024 kundgetan. Zum andern hat die Gemeinde einzelne
Angaben aktualisiert, falls die aktuellen Verhältnisse für die Beurteilung
massgebend sein sollten. So weist die Stellungnahme der Gemeinde vom
19. Dezember 2025 (act. 69) die Zahl der (gebauten) leerstehenden luxuriö-
sen Erstwohnungen als auch die Zahl der noch nicht bewilligten, projektier-
ten luxuriösen Erstwohnungen mit Stand per 18. Dezember 2025 aus.
5.4
Die Bedarfsabklärung steht in Zusammenhang mit der Beurteilung
der Umgehungsabsicht der Bauherrschaft und ist einer von mehreren bei der
Prüfung des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigenden Anhaltspunkten. Die
Rechtsprechung schliesst umso eher auf eine Umgehungsabsicht und damit
auf Rechtsmissbrauch, je weniger ein Bedarf für die konkret in Frage stehen-
den Erstwohnungen glaubhaft ist (vorne E. 2). Massgebend für die Beurtei-
lung der Umgehungsabsicht ist, ob die Bauherrschaft nach Treu und Glau-
ben annehmen durfte, die von ihr projektierten Wohnungen nach Erstellung
als Erstwohnungen verkaufen oder vermieten zu können, sofern die künfti-
gen Nutzerinnen und Nutzer nicht schon im Voraus bekannt sind. Dass die
Verhältnisse am Immobilienmarkt in diesem Zusammenhang von Bedeutung
sind, liegt auf der Hand. Ebenso ist aber zu berücksichtigen, dass die Nach-
frageverhältnisse im Zeitablauf gewissen Schwankungen unterliegen und die
Angebotsverhältnisse durch Akteure beeinflusst werden (andere Bauherr-
schaften, Bewilligungsbehörden), die unabhängig von der Bauherrschaft und
ohne deren Wissen agieren. Diese Umstände haben zur Folge, dass der Ent-
scheid der Bauherrschaft, Erstwohnungen zu projektieren, zwangsläufig mit
gewissen Unsicherheiten behaftet ist, was die spätere Vermietung oder den
Verkauf der Wohnungen anbelangt. Diesen Unsicherheiten ist bei der ge-
richtlichen Beurteilung der Umgehungsabsicht Rechnung zu tragen. Die An-
forderungen an den Nachweis eines Bedarfs dürfen nicht in einer Strenge
gehandhabt werden, dass der Bedarf im Ergebnis den Charakter einer Be-
willigungsvoraussetzung erhält und eine Baubewilligung für Erstwohnungen
ohne Nachweis nicht mehr erteilt werden kann. Der prognostizierte Bedarf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nr. 100.2024.44U,
Seite 20
nach den konkret in Frage stehenden Erstwohnungen ist, wie dargelegt, le-
diglich ein Anhaltspunkt unter mehreren zur Beurteilung des Rechtsmiss-
brauchs. Soweit der Beschwerdegegner 2 und die Beschwerdegegnerin-
nen 3 und 4 unter Hinweis auf die gemäss Stellungnahme der Gemeinde 54
in Gstaad projektierten luxuriösen Erstwohnungen vorbringen, dass kein Be-
darf bzw. keine ungedeckte Nachfrage nach Erstwohnungen im Luxusseg-
ment bestehe, ist ihnen daher entgegen zu halten, dass dies eine Nachfrage
nach den von den Beschwerdeführenden projektierten Wohnungen nicht von
vornherein ausschliesst und für sich allein kein ernsthafter Hinweis auf eine
Umgehungsabsicht und damit auf Rechtsmissbrauch darstellt. Die hier zur
Diskussion stehenden Wohnungen befinden sich am H.________ und damit
gerichts- (vgl. etwa VGE 2018/116 vom 28.8.2019 E. 3) und allgemeinnoto-
risch in der wohl exklusivsten Wohngegend von Gstaad mit Liegenschaften
im obersten Preissegment. Dies trifft auf die überwiegende Mehrzahl der von
der Gemeinde genannten 54 Wohnungsprojekte ohnehin nicht zu, da die Ge-
meinde in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2025 bereits Wohnungen
mit einem amtlichen Wert von 1 Million Franken als luxuriös bezeichnet (vgl.
dazu vorne E. 5.3.1) und die am H.________ situierten Häuser und Woh-
nungen bedeutend höhere Werte aufweisen. Dazu kommt, dass, wie in
E. 4.2 hiervor dargelegt, die hier zur Diskussion stehenden Wohnungen in
Bezug auf Grösse und bauliche Ausstattung dem obersten Luxussegment
entsprechen, was mit ihrer Lage am H.________ korrespondiert. Eine Nut-
zung als exklusive Erstwohnungen erscheint an dieser Lage deshalb kein
unrealistisches Szenario. Eine Umgehungsabsicht ist nicht erkennbar.
5.5
Im Weiteren gibt es auch generell keine überzeugenden Hinweise
darauf, dass die Nachfrage nach luxuriösen Erstwohnungen in Gstaad offen-
sichtlich unzureichend wäre: Gemäss der offiziellen Statistik des Kantons
Bern stagniert die ständige Wohnbevölkerung in der Gemeinde Saanen (mit
gewissen Schwankungen) seit etwa Mitte der 1990er-Jahre bei einer Zahl
von knapp 7'000 Einwohnerinnen und Einwohnern, wobei die Zahl der in der
Gemeinde wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer fast kontinuierlich
zurückgegangen ist, während die ständige ausländische Wohnbevölkerung
– abgesehen von vorübergehenden Rückgängen in den Jahren 2010 und
2012 – praktisch stetig zugenommen hat (vgl. Tabelle der ständigen Wohn-
bevölkerung der Gemeinden für die Periode 1980-2024, nach Geschlecht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nr. 100.2024.44U,
Seite 21
und Staatsangehörigkeit, einsehbar unter: , Rubriken «The-
men/Öffentliche Statistik/Bevölkerungsstatistik/Bevölkerungsstand und -
struktur»). Anders als noch im Zeitpunkt des Bundesgerichtsentscheids
BGer 1C_201/2022 vom 3. November 2023 (vgl. vorne E. 5.1) kann deshalb
heute nicht mehr von einem langjährigen Rückgang der Wohnbevölkerung
seit 2011 gesprochen werden. Gemäss den Zahlen des Kantons hat die
ständige Wohnbevölkerung in der Gemeinde zwischen 2011 und 2024 viel-
mehr marginal zugenommen (von 6'920 Personen im Jahr 2011 auf 6'924 im
Jahr 2024). Auch im Ortsteil Gstaad hat die ständige Wohnbevölkerung
gemäss den Angaben der Gemeinde nach einer Abnahme in der Jahren
2009 bis 2013 und einer längeren konstanten Phase zwischen 2013 und
2022 in den Jahren 2022/2023 wieder um gut 200 Personen zugenommen
(vgl. mittlere Abbildung auf S. 5 der Stellungnahme vom 19.12.2025). Die
Bevölkerungsentwicklung spricht deshalb nicht gegen das Vorhandensein
einer Nachfrage im hier interessierenden Segment, zumal allgemein bekannt
ist, dass das Saanenland und gerade Gstaad bei vermögenden Personen
sehr beliebt ist (BGer 1C_201/2022 vom 3.11.2023 E. 4.2 und 4.3.2,
1C_302/2022 vom 3.2.2023 E. 4.2 mit weiterem Hinweis). Unter diesen Um-
ständen kann angenommen werden, dass in Gstaad eine Nachfrage nach
Erstwohnsitzen des obersten Luxussegments besteht; dies umso mehr, als
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an den Nachweis einer
Nachfrage bei extrem luxuriösen Wohnungen im obersten Preissegment, wie
sie hier zur Diskussion stehen, ohnehin keine allzu hohen Anforderungen zu
stellen sind (vgl. vorne E. 5.1). Da die von der Gemeinde in den letzten Jah-
ren registrierte Zunahme der Steuereinnahmen natürlicher Personen eben-
falls nicht gegen das Vorhandensein einer solchen Nachfrage spricht, kann
offenbleiben, wieweit diese auf den Zuzug vermögender Personen zurück-
zuführen ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien ist daher
nicht weiter einzugehen.
5.6
Nach dem Gesagten ist weder davon auszugehen, dass in Gstaad
ein offensichtliches Überangebot an Wohnungen des obersten Luxusseg-
ments besteht, noch, dass eine Nachfrage für den Kauf oder die Miete von
solchen Objekten fehlen würde. Folglich ist es auch nicht als offensichtlich
unrealistisch einzustufen, dass die Bauherrschaft eine oder zwei der geplan-
ten Wohnungen als Erstwohnsitz wird verkaufen oder (vorübergehend) ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nr. 100.2024.44U,
Seite 22
mieten können. Dass ein Verkauf nur eines der beiden Häuser nicht in Frage
kommen soll, weil die Häuser A und B miteinander verbunden sind, ist ent-
gegen dem Beschwerdegegner 2 nicht ersichtlich (Eingabe vom 2.2.2026
[act. 77] S. 3), da gemäss den Plänen lediglich eine gemeinsame Einstell-
hallenzufahrt, sonst aber keine gemeinsam genutzten Flächen vorgesehen
sind. Insgesamt liegen somit keine ernsthaften Hinweise vor, um von einer
Rechtsumgehung auszugehen. Weitere Abklärungen des Sachverhalts sind
in diesem Zusammenhang entbehrlich, weshalb sich insoweit eine Rückwei-
sung der Sache erübrigt (vgl. Eventualbegehren des Beschwerdegegners 2;
vorne Bst. C). Folglich erweist sich das nur noch Erstwohnungen aufwei-
sende Bauvorhaben als mit den Vorgaben des ZWG vereinbar.
6.
6.1
Zu den weiteren umstrittenen Bewilligungsvoraussetzungen (u.a.
Einhaltung der kommunalen Vorschriften betreffend Unterniveaubauten,
überbaute Flächen und die Baugestaltung, genügende Erschliessung, Ein-
haltung der wald- und gewässerschutzrechtlichen Vorschriften; vgl. Baube-
schwerden vom 28. und 31.7.2023, Vorakten BVD pag. 1 ff., 31 ff. und 52 ff.)
hat sich die Vorinstanz inhaltlich nicht geäussert (vgl. angefochtener Ent-
scheid E. 6 a.E.). Es ist nicht am Verwaltungsgericht, sich mit diesen Punk-
ten als erste Beschwerdeinstanz auseinanderzusetzen. Die Beschwerde ist
daher – soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. vorne E. 1.2) –
dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die
Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist von einem vollumfängli-
chen Obsiegen auszugehen, sofern – wie hier – bei Vorliegen eines refor-
matorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die in-
folge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch in einer vollständi-
gen Gutheissung der Begehren der Beschwerdeführenden resultieren kann
(BVR 2024 S. 7 E. 6.1, 2020 S. 455 E. 5.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum
[Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 6).
Demnach gelten die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 3 als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nr. 100.2024.44U,
Seite 23
vollständig obsiegend. Der Beschwerdeführer 2 ist dagegen als unterliegend
zu betrachten, da er die Beschwerde zurückgezogen hat (Art. 110 Abs. 1
VRPG).
7.
7.1
Bei diesem Prozessausgang sind die Verfahrenskosten, bestimmt
auf eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--, zu einem Zehntel, ausmachend
Fr. 500.--, dem Beschwerdeführer 2 und zu je drei Zehnteln, ausmachend je
Fr. 1'500.--, der Beschwerdegegnerin 1, dem Beschwerdegegner 2 und –
unter solidarischer Haftbarkeit – den Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 auf-
zuerlegen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. ).
7.2
Als unterliegende Gegenparteien haben die Beschwerdegegnerin 1,
der Beschwerdegegner 2 und die Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 zudem
der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 3 die Parteikosten zu
je einem Drittel zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. ).
Schliesslich hat der Beschwerdeführer 2 der Beschwerdegegnerin 1, dem
Beschwerdegegner 2 und den Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 je einen
Drittel der bis zu seinem Beschwerderückzug angefallenen Parteikosten zu
ersetzen ().
7.3
Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom
28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom
17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikosten-
verordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfah-
ren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach
Art. 16 i.V.m. und ; innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich
der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41
Abs. 3 KAG).
7.3.1
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwer-
deführers 3 macht in ihrer Kostennote vom 6. Juli 2026 für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht ein Honorar von insgesamt Fr. 23'600.-- geltend, zuzüg-
lich Auslagen von Fr. 826.-- und Mehrwertsteuer (MWSt) von Fr. 1'978.50,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nr. 100.2024.44U,
Seite 24
insgesamt Fr. 26'404.50 (act. 80A). Dies erscheint als deutlich übersetzt:
Die Obergrenze des ordentlichen Rahmentarifs pro Instanz liegt bei
Fr. 11'800.--; Zuschläge sind keine geltend gemacht. Zudem waren entge-
gen den Angaben in der Kostennote die Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeitsgrad nicht überdurchschnittlich und kann lediglich der gebo-
tene Zeitaufwand als über dem Durchschnitt bezeichnet werden. Weil die
Rechtsvertreterin die Bauherrschaft bereits vor der BVD vertreten hat, war
sie mit der Sache zudem vertraut. Insgesamt erweist sich deshalb ein Hono-
rar von Fr. 10'000.-- als angemessen. Die geltend gemachten Auslagen wer-
den im Einzelnen nicht näher beziffert und überschreiten den maximalen
Satz von 3 % des angemessenen Honorars. Die Auslagen sind deshalb auf
eine Pauschale von Fr. 300.-- (3 % von Fr. 10'000.--) zu reduzieren (vgl. zur
Auslagenpauschale Ziff. 2.1 des Beschlusses der Abteilungskonferenz vom
23.4.2024; BVR 2024 S. 390 E. 4.2; VGE 2022/324/325 vom 31.5.2024
E. 7.2). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin 1
selber MWSt-pflichtig ist (vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Regis-
ter, einsehbar unter: ). Bei der Festlegung ihres Anteils
am Parteikostenersatz ist die MWSt folglich nicht zu berücksichtigen (BVR
2015 S. 541 E. 8.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 10). Die MWSt ist daher
nur auf der Hälfte der Parteikosten zu entschädigen (vgl. VGE 2016/271/277
vom 8.12.2017 E. 7.2). Der von den Beschwerdegegnerschaften je zu einem
Drittel zu entschädigende Parteikostenersatz zugunsten der Beschwerde-
führerin 1 und des Beschwerdeführers 3 beläuft sich somit auf Fr. 10'717.15.
7.3.2
Die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin 1 macht für die Zeit
bis zum Beschwerderückzug des Beschwerdeführers 2 ein Honorar von
Fr. 8'033.45 zuzüglich Auslagen von Fr. 241.-- und MWSt von Fr. 670.20 gel-
tend, d.h. insgesamt Fr. 8'944.65 (Kostennote vom 7.7.2026; act. 82A). Mit
Blick auf den Rahmentarif und die Bemessungskriterien (vorne E. 7.2) er-
scheint dies als angemessen. Der Parteikostenersatz der Beschwerdegeg-
nerin 1 ist deshalb gemäss der Kostennote festzulegen. Davon hat der Be-
schwerdeführer 2 der Beschwerdegegnerin 1 einen Drittel, ausmachend
Fr. 2'981.55, zu ersetzen.
7.3.3
Die Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2 machen für die Zeit
bis zum Beschwerderückzug des Beschwerdeführers 2 für das vorliegende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nr. 100.2024.44U,
Seite 25
Verfahren sowie für das Parallelverfahren 100.2024.45 gesamthaft ein Ho-
norar von Fr. 17'979.15 zuzüglich Auslagen von Fr. 733.80 und MWSt von
Fr. 1'515.75 geltend, insgesamt ausmachend Fr. 20'228.70 (Kostennote
vom 7.7.2026, act. 81A), wobei sie erklären, dass die beiden Verfahren je-
weils analoge Aufwendungen und Eingaben erforderlich gemacht hätten und
sich der Aufwand je hälftig auf sie verteile (Begleitschreiben zur Kostennote,
act. 81). Für das vorliegende Verfahren ergibt sich damit eine Honorarforde-
rung von Fr. 8'989.60 bis zum Beschwerderückzug, was als übersetzt er-
scheint: Anders als die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin 1 haben
die Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2 ihre Klientschaft bereits im
vorinstanzlichen Verfahren vertreten und waren deshalb im Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht mit der Streitigkeit vertraut. Da es sich betreffend
Bedeutung der Streitsache und Schwierigkeitsgrad insgesamt zudem höchs-
tens um eine durchschnittliche Streitigkeit handelt, ist das Honorar auf
Fr. 7'000.-- festzulegen. Zuzüglich Fr. 366.90 für (ausgewiesene) Auslagen
und Fr. 596.70 MWSt ergibt das ein Total von Fr. 7'963.60. Davon hat der
Beschwerdeführer 2 dem Beschwerdegegner 2 einen Drittel, ausmachend
Fr. 2'654.55, zu ersetzen.
7.3.4
Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 macht für
die Zeit bis zum Beschwerderückzug des Beschwerdeführers 2 schliesslich
ein Honorar von Fr. 8'400.-- geltend zuzüglich Auslagen von Fr. 160.-- und
MWSt von Fr. 693.35, insgesamt ausmachend Fr. 9'253.35 (Kostennote vom
13.7.2026, act. 83A). Da er seine Klientschaft ebenfalls bereits im vorin-
stanzlichen Verfahren vertreten hat, ist das Honorar aus den bereits genann-
ten Gründen in analoger Weise auf Fr. 7’000.-- festzusetzen. Zu beachten
ist zudem auch hier, dass die MWSt bei der Festlegung des Anteils der Be-
schwerdegegnerin 3 am Parteikostenersatz nicht zu berücksichtigen ist, da
diese selber MWSt-pflichtig ist (vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-
Register, einsehbar unter: ). Bei der Festsetzung der
Parteikosten der Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 ist die MWSt daher nur
zur Hälfte zu berücksichtigen. Vom Gesamtbetrag von Fr. 7'450.-- hat der
Beschwerdeführer 2 den Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 einen Drittel, aus-
machend Fr. 2'483.35, zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nr. 100.2024.44U,
Seite 26
7.4
Die BVD wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten
neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückwei-
sungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom
5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, a.a.O, Art. 108 N. 7).
8.
Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;
SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können nur unter den Vorausset-
zungen von mit dem in der Hauptsache zulässigen
Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282
E. 2 mit Hinweisen).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Der Antrag der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern auf Verei-
nigung der Verfahren 100.2024.44 und 100.2024.45 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren 100.2024.44 wird in Bezug auf den Beschwerdeführer 2
als durch Beschwerderückzug gegenstandslos geworden vom Geschäfts-
verzeichnis abgeschrieben. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 und
den Beschwerdeführer 3 wird die Beschwerde dahin gutgeheissen, dass
der Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom
8. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfah-
rens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf
eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--, werden zu einem Zehntel, aus-
machend Fr. 500.--, dem Beschwerdeführer 2 auferlegt und dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nr. 100.2024.44U,
Seite 27
trag von Fr. 4'500.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
b) Zu je drei Zehnteln, ausmachend je Fr. 1'500.--, werden die Verfah-
renskosten der Beschwerdegegnerin 1, dem Beschwerdegegner 2
und den Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 auferlegt.
4. a) Der Beschwerdeführer 2 hat der Beschwerdegegnerin 1, dem Be-
schwerdegegner 2 und den Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 die Par-
teikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf
Fr. 8'944.65 (Beschwerdegegnerin 1), Fr. 7'963.60 (Beschwerdegeg-
ner 2) bzw. Fr. 7'450.-- (Beschwerdegegnerinnen 3 und 4; je inkl. Aus-
lagen und MWSt), je zu einem Drittel, ausmachend Fr. 2'981.55 (Be-
schwerdegegnerin 1),
Fr. 2'654.55
(Beschwerdegegner 2)
bzw.
Fr. 2'483.35 (Beschwerdegegnerinnen 3 und 4; je inkl. Auslagen und
MWSt), zu ersetzen.
b) Die Beschwerdegegnerin 1, der Beschwerdegegner 2 und die Be-
schwerdegegnerinnen 3 und 4 haben der Beschwerdeführerin 1 und
dem Beschwerdeführer 3 die Parteikosten für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 10'717.15 (inkl. Auslagen und
MWSt), zu je einem Drittel, ausmachend je Fr. 3'572.40 (inkl. Auslagen
und MWSt), zu ersetzen.
5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Beschwerdegegnerin 1
- Beschwerdegegner 2
- Beschwerdegegnerinnen 3 und 4
- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
- Einwohnergemeinde Saanen
- Bundesamt für Raumentwicklung
Der Abteilungspräsident:
Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nr. 100.2024.44U,
Seite 28
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Referenzen
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