4A_216/2026
Bundesgericht
Kostenvorschuss; Sicherstellungspflicht
9. September
Sachverhalt
Nach Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege verpflichtete das Obergericht die Beklagte im Berufungsverfahren zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 17'500.-- und zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung von Fr. 16'680.--. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden beide Beträge bezahlt.
Erwägungen
• Die Anfechtung eines Zwischenentscheids über Kostenvorschuss und Sicherstellung setzt einen im Urteilszeitpunkt noch drohenden, nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil voraus; dieser entfällt grundsätzlich, wenn die verlangten Beträge inzwischen geleistet wurden.
• Da die Beschwerdeführerin trotz Zahlung nicht rechtsgenüglich aufzeigte, weshalb weiterhin ein solcher Nachteil drohe, waren die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht mehr erfüllt; die Frage eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses blieb offen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.