8C_217/2025
Bundesgericht
Vermögensverbrauch bei Ergänzungsleistungen
20. August
Sachverhalt
Ein Ehepaar bezog eine AHV-Altersrente und eine IV-Rente und beantragte Ergänzungsleistungen. Nach dem Tod des Ehemannes im April 2020 stritten die Parteien insbesondere über die Anrechnung von Vermögensverzicht und den anzuwendenden Vermögensverbrauch.
Erwägungen
• Bei gemeinsam berechneten Ergänzungsleistungen ist auch bei einem Ehepaar mit Alters- und Invalidenrente ein Fünfzehntel des ehelichen Reinvermögens anzurechnen; die entsprechende WEL-Regelung konkretisiert das Gesetz überzeugend und ist gesetzeskonform.
• Die ungeklärte Verwendung einer Barabhebung von Fr. 200'000.– ist als Vermögensverzicht, nicht als weiterhin vorhandenes Vermögen, zu berücksichtigen; deshalb ist zusätzlich die Qualifikation eines weiteren Vermögensrückgangs von Fr. 40'762.63 zu prüfen.
Entscheid
Die Beschwerde der Leistungsansprechenden für 2019 sowie Januar bis April 2020 wird gutgeheissen und die Sache zurückgewiesen; die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt für die Zeit ab Mai 2020 wird gutgeheissen und der Leistungsanspruch verneint.