8C_732/2024
Bundesgericht
Unfallversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit)
29. Juli
Sachverhalt
Nach einem Velounfall mit Schädelhirntrauma blieben beim Beschwerdeführer leichte kognitive Einschränkungen zurück. Die AXA sprach ihm eine Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von 40 % zu; das kantonale Gericht bestätigte dies im Wesentlichen, worauf er eine höhere Rente verlangte.
Erwägungen
• Auf das Gutachten der Klinik C.________ durfte abgestellt werden: Es beruht auf im Wesentlichen übereinstimmenden Befunden, differenziert zwischen angestammter und leidensangepasster Tätigkeit und wird durch die erfolglosen Eingliederungsversuche oder das Privatgutachten nicht entkräftet.
• Für die Invaliditätsbemessung war die 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit massgeblich; der 40%-Lohn in der Weinhandlung schöpfte diese nicht voll aus, und Kompetenzniveau 2 sowie ein leidensbedingter Abzug von 10 % waren nicht zu beanstanden.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die zugesprochene Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % bleibt bestehen.