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BE Verwaltungsgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Nachweis der Unterbrechung der Veranlagungsverjährung

18. August

Sachverhalt A.________ und B.________ reichten die Steuererklärung 2011 am 13. Dezember 2012 ein. Die Steuerverwaltung veranlagte sie am 4. Dezember 2018; sie berief sich dabei auf ein Schreiben vom 24. November 2017, das die relative Veranlagungsverjährung unterbrochen haben soll. Erwägungen • Die relative Veranlagungsverjährung war bei Erlass der Veranlagungen nur unterbrochen, wenn die Zustellung dieses Schreibens nachgewiesen war. • Ein unterzeichneter Empfangsnachweis ist nicht unerlässlich: Aufgrund des internen Aufgabenverzeichnisses, des Post-Screenshots zur Zustellung sowie des späteren Verhaltens der Steuerpflichtigen durfte die Zustellung am 27. November 2017 als erwiesen gelten; die Verjährung war daher rechtzeitig unterbrochen und die absolute Frist noch nicht abgelaufen. • Auf das Feststellungsbegehren sowie auf die Beschwerde insoweit, als die Vorinstanz bereits zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden hatte, war mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Entscheid Die Beschwerden betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2011 wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
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