4A_302/2026

Bundesgericht

Vertragsrecht

Arbeitsvertrag

4. September

Sachverhalt Das Arbeitsgericht erklärte die von A.________ gegen den Verein B.________ eingereichte Klage als unzulässig, da die Klagebewilligung nicht innert der Frist von drei Monaten befolgt worden war. Das kantonale Gericht wies die Berufung und das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab, namentlich mangels Beweisen und weil es verspätet war; der Beschwerdeführer gelangte unter Einreichung neuer Unterlagen an das Bundesgericht. Erwägungen • Die Beschwerde genügt Art. 42 BGG nicht: Der Beschwerdeführer setzt seine eigene Würdigung an die Stelle jener der kantonalen Behörde, ohne die Willkür der Sachverhaltsfeststellungen darzutun oder die massgebenden rechtlichen Erwägungen im Einzelnen zu beanstanden. • Neue Tatsachen und Beweismittel sind nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig; mangels genügender Begründung wird die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG als unzulässig erklärt. Entscheid Die Beschwerde ist unzulässig; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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