1C_275/2025
Bundesgericht
Materielle Enteignung
24. Juli
Sachverhalt
Die Migros war Eigentümerin einer mit Wohnhaus, Markthalle und Annexbaute überbauten Parzelle in Zürich. Nach deren weitgehender Unterschutzstellung 2018 verlangte sie wegen materieller Enteignung zunächst Fr. 8,24 Mio., später Fr. 9,342 Mio.; die kantonalen Instanzen verneinten den Anspruch.
Erwägungen
• Für die materielle Enteignung ist die gesamte, einem einheitlichen Nutzungsregime unterstehende Parzelle massgebend; eine mögliche Abparzellierung oder ein separater Verkauf einzelner Gebäudeteile rechtfertigt keine isolierte Betrachtung.
• Die Unterschutzstellung verunmöglicht eine bestimmungsgemässe und wirtschaftlich gute Nutzung nicht: Der zeitnahe Verkaufspreis, die Mieterträge und die Rendite von rund 3,7 bis 4 % belegen eine rentable Gesamtliegenschaft; die Wertminderung allein ist nicht entscheidend.
• Ein Sonderopfer liegt ebenfalls nicht vor, da keine selektive Schutzmassnahme ersichtlich ist und trotz Unterhalts- und Sanierungskosten ein erheblicher Gewinn verbleibt; die Gerichtsgebühr von Fr. 50'000.-- verletzt das Äquivalenzprinzip nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Gerichtsgebühr von Fr. 50'000.-- und die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 15'000.-- bleiben der Migros auferlegt.