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IV.2024.00628

ZH Sozialversicherungsgericht

Invalidenversicherung

Neuanmeldung und psychische Verschlechterung

Veröffentlicht am 4. Oktober

Entschieden am 29. Mai

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2024.00628
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil
vom
29. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
X.___
, geboren 1971, war von Juli 2010 bis Juni 2013 bei der
Y.___
in
Z.___
als Lagermitarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt (Urk.
10/20/42
, Urk.
10
/20/55
ff
.).
Danach
bezog er Taggelder der Arbeits
losen
versicherung (Urk.
10
/28/5-
7). Am 6. Januar 2015 fiel ihm beim Krafttraining eine 15 kg schwere Hantel auf den rechten Fuss (vgl. Schaden
meldung vom 20.
Januar 2015, Urk.
10
/5/126
). Dabei zog er sich eine ausgeprägte Vorfuss
kontusion zu (vgl. Urk.
10
/5/86, Urk.
10
/5/97, Urk.
10
/5/101
).
Am 20. Januar 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial
versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die Fuss
-
kontusion rechts mit Verdacht auf ein CRPS Typ I infolge des Unfalls vom 6.
Januar 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk.
10
/3
).
Nach erfolgten medizinischen Abklärungen
sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 18. September 2020 eine befristete ganze Inva
lidenrente ab 1. Juli 2016 bis zum 31. Mai 2018 zu (Urk.
10
/51
). Die
da
gegen erhobene
Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2020.00686 vom 14. Juli 2021 ab (Urk. 
10/60
).
1.2
Unter Beilage eines Arztberichtes der integrierten Psychiatrie
A.___
(Urk. 10/66) und unter Hinweis auf eine psychische Verschlechterung meldete sich der Versicherte am 4. November 2022 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungs
bezug an (Urk. 10/67
; vgl. auch Urk. 10/88
).
Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog die Akten der für den Unfall zuständigen Unfallversicherung
(Urk.
10/91
) bei und holte aktuelle Be
richte der behandelnden Ärzte
(Urk. 10/73, Urk. 10/90) sowie
einen Auszug aus dem indivi
duellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk.
10/75
) ein.
Mit Vor
bescheid vom 26. August 2023
stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ab
weisung des Leistungsbe
geh
rens in Aussicht
(Urk. 10/94
).
Dagegen erhob der Versicherte am
25. September
2023 Einwand (Urk.
10/101
)
und legte weitere Arztberichte der
integrierten Psychiatrie A.___
ins Recht (Urk. 10/98 f.)
.
In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht der behandelnden Ärzte ein (Urk. 10/122) und veranlasste eine
bidisziplinäre
(ortho
pädische und psychiatrische) Untersuchung
durch die
Neuorologie B.___ AG
, über welche am 25. Juni 2024 berichtet wurde (Urk. 10/124). Hierzu nahm Dr. med.
C.___
, Facharzt für Psychia
trie und Psychotherapie sowie Arzt des
regionalen ärztlichen Dienstes (RAD)
, am 8. Juni 2024 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 
10/127
S. 3). Gestützt darauf erliess die IV-Stelle am 11. Juli 2024 einen neuen Vorbescheid, in dem sie aber
mals die
Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 10/128).
Unter Beilage von aktuellen Arztberichten (Urk. 10/133 f.) erhob der Versicherte dagegen am 14. August 2024 Einwand (Urk. 10/135). Hierauf nahm Dr. 
C.___
am 16. Oktober 2024
eine aktenbasierte Einschätzung der medizinischen Situation vor (vgl. Fest
stellungsblatt, Urk. 10/137)
, g
estützt
wo
rauf die IV-Stelle mit Verfügung vom
gleichen Tag wie vorbeschieden einen Leistungsanspruch
verneinte (Urk. 10/138 = Urk. 2).
2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Zudem seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Eventua
liter seien der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit mittels psychia
tri
sche
n
Gerichtsgutachten
s
abzuklären.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 17. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge
stellt (Urk. 12).
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allge
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[
ATSG
]
). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (). Für die Beurtei
lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ().
1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti
gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes
tens 40 % arbeitsunfähig () gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid () sind.
1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3
der Verordnung über die Invalidenversicherung
[
IVV
]
), so ist im Beschwerdever
fahren zu prüfen, ob im Sinne von eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).
Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisions
regeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in
fine
, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
Ein Revisionsgrund im Sinne von betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopatho
logische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter
schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege
benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das
heisst
ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflich
t
gemäss
zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Her
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125
V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.
3.2, je
m.w.H
.).
2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom
16. Oktober 2024
(Urk. 2) hielt die Beschwerde
gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben,
dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Lagerist nicht mehr zumutbar sei. In einer leichten
,
überwiegend sitzenden Tätigkeit sei er hingegen weiterhin zu 100 % arbeitsfähig und könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Eine Einschränkung in der Stellensuche sei nicht ausgewiesen. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. Ok
tober 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend,
das von der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische Teilgutachten sei mangelhaft. Darauf könne nicht abgestellt werden.
Er leide an einer psychischen Erkrankung und sei deshalb in seiner Arbeitsfähigkeit
vollumfänglich
eingeschränkt.
Der Hinweis der
integrierten Psychiatrie A.___
, wo
nach dem Beschwerdeführer versuchsweise eine angepasste Tätigkeit von bis zu vier Stunden pro Tag möglich sei bzw. dass Eingliederungsmassnahmen der IV im Rahmen von 40 % inzwischen umsetzbar wären, ändere daran nichts.
Aus dem Bericht der
integrierten Psychiatrie A.___
gehe ausserdem hervor, dass eine Hilfe durch die IV bei der beruflichen
Eingliederung unabdingbar sei. Somit habe er Anspruch auf beruf
liche Eingliederungsmassnahmen.
3.
Die befristete
Rentenzusprache
im September 2020
erfolgte aufgrund der soma
tischen Beschwerden
nach einer Vorfusskontusion am 6. Januar 2015
.
Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung
en
wurde festgehalten, dass
d
ie Arbeits
fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr ge
geben sei und voraussichtlich auch nicht mehr erreicht werde
(vgl. kreis
ärztliche Unter
suchung vom 26. Mai 2016, Urk. 
10/20/11-16
). I
n Anbetracht der Unfall
folgen seien dem Beschwerdeführer
jedoch
sämtliche Tätigkeiten und Ver
rich
tungen mit vorwiegend im Sitzen ausgeübten Arbeiten zumutbar. Not
wendige Pausen aus der sitzenden Haltung zur Verbesserung der Zirkulation des linken Beines entsprächen im Wesentlichen den normalen Arbeitspausen bei sitzenden Tätig
keiten wie vormittägliche Pausen (Znüni), Mittagspausen und nachmittäg
lichen Pausen (Zvieri) sowie das Aufstehen, um kurzfristige Tätig
keiten im Stehen aus
zuüben. Für sitzende Tätigkeiten würden keine
Gewichtslimiten
bestehen. Unter Berücksichtigung einer über dreijährigen Ab
wesenheit vom Arbeitsalltag könne mit einer initialen Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Untersuchungsdatum der Ar
beitsversuch begonnen werden. Nach einem Monat sei eine Steigerung auf 75 %, nach einem weiteren Monat eine Steigerung auf 100 % zumutbar
(vgl. kreis
ärztliche Untersuchung vom 21. März 2018, Urk. 
10/22/156-163
)
.
4.
4
.1
Im Rahmen der Neuanmeldung stellte d
ie Beschwerdegegnerin in der ange
fochtenen Verfügung vom
1
6
. 
Oktober
202
4
(
Urk. 
2) im Wesentlichen auf das
bi
disziplinäre
Gutachten der
Neurologie B.___ AG
vom
2
5. Ju
n
i
202
4
ab.
Ausserdem sind die Berichte der Behandler de
r
integrierten Psychiatrie A.___
aktenkundig.
4
.2
Seit Juni 2022 ist der Beschwerdeführer bei den Ärzten de
r
integrierten Psychiatrie A.___
in psychiatrischer Behandlung, wobei er von 21. November 2023 bis 29. Februar 2024 in tages
klinischer Betreuung war. Die Behandler beschrieben ein depressives Zustandsbild mit starken Insuffizienz-, Schuld- und Schamgefühlen, Interessenverlust und Freudlosigkeit sowie einer traurigen, hoffnungslosen, gereizten, ängstlichen und misstrauischen Stimmung. Die Ängste sowie Schamgefühle würden sich ins
besondere in Bezug auf soziale Situationen zeigen, was sich auch in agora
phobischem Vermeidungs
verhalten äussere. Formalgedanklich falle ein starres, eingeengtes und negativis
tisches Denken
sowie häufiges Gedanken
kreisen auf. Der Antrieb sei gemindert und der Schlaf deutlich beeinträchtigt. Die Behandler diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel
gradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie eine chronische Schmerz
störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und attestierten dem Beschwer
deführer aufgrund dessen eine 100%ige Arbeitsun
fähig
keit. Versuchs
weise könnte dem Beschwer
de
führer eine angepasste Tätig
keit für zwei bis vier Stunden pro Tag zugemutet werden. Wichtig sei, dass es sich um eine Tätigkeit mit einem fürsorglichen Vorgesetzten handle und die Möglichkeit zu Pausen und selbständiger Zeitein
teilung (ohne Leistungsdruck) bestehe. Die Tätigkeit müsse ausserdem an die körperliche Beeinträchtigung angepasst und eher einfacher und praktischer Natur sein ohne erhöhte An
forderungen an kognitive Leistung. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit erachteten die Behandler de
r
integrierten Psychiatrie A.___
aufgrund der komplexen und bereits länger anhaltenden psychischen Beeinträchtigung sowie körperlichen Einschränkung aufgrund der chronischen Schmerzen als eher ungünstig
. Ebenso äusserten sie eine ungünstige Prognose in Bezug auf die Eingliederung, welche sie damit begründeten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit dauerhaft arbeitsunfähig sei, bereits über 50 Jahre alt sei und über keinen regulären Berufsabschluss verfüge. Aufgrund der langen Arbeits
unfähigkeit sei er möglicherweise
dekonditioniert
und deutlich hoffnungs
los, habe wenig Selbstvertrauen und Angst vor Sozialkontakten
(vgl. Arztberichte vom 6. Februar 2023 [Urk. 10/73], 12. September 2023 [Urk. 10/98], 31. Mai 2024 [Urk. 10/122], 3. Juni 2024 [Urk. 10/133], 25. Juli 2024 [Urk.
10/134
]
).
4
.3
Am 5. und 17. Juni 2024 fand eine
bidisziplinäre
(psychiatrische und ortho
pädische) Begutachtung in der
Neurologie B.___ AG
statt.
4
.
3
.1
Im
Zuge
der psychiatrischen
Exploration
habe
der Beschwerdeführer gegen
über Dr. med.
D.___
, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH
,
immer wieder das erlebte Unrecht, seine Wut und Schamgefühle betont. Der psychia
trische Gutachter befand den formalen Gedankengang des Beschwerdeführers während der Untersuchung etwas verlangsamt und inhaltlich auf das erlebte Unrecht eingeengt. Affektiv sei der Beschwerdeführer subdepressiv unter
schwellig gereizt und immer wieder wütend und verärgert gewesen, wobei er um eine freundliche Fassade bemüht gewesen sei. Themenabhängig habe sich
der Beschwerdeführer
ansatzweise
affektinkontinent
präsentiert. Die Schuldgefühle und das Insuffi
zienz
erleben seien aus
ge
prägt gewesen, der gerichtete motorische Handlungs
antrieb diskret vermindert.
Phasenweise habe der Beschwerdeführer innerlich unruhig und angespannt gewirkt. Er habe über lebensmüde Gedanken und Ängste berichtet (Urk. 10/124/32).
Laut Dr.
D.___
spreche die geringe Therapiefrequenz und die Tatsache, dass – abgesehen von einer bedarfsweisen Gabe von Quetiapin – keine antidepressive medikamentöse Behandlung
etabliert
worden sei, gegen eine namhafte psy
chische Beeinträchtigung
(Urk. 10/124/36)
.
Im Rahmen der Exploration sei deut
lich geworden, dass sich der Beschwerdeführer
infolge der Abweisung seines Leistungsbegehrens durch die Unfall- und Invalidenversicherung
in seiner Ehre
b
ei einem seinerseits als rechtmässig empfundenen Versorgungswunsch ange
griffen und somit unver
standen fühle. Die von ihm postulierte Vergesslichkeit und Konzentrations
verminderung seien nicht objektivierbar. Aus der Kränkung würden Scham
gefühle resultieren, ein etwas erhöhtes Angstniveau und Insuffi
zienz
erleben würden berichtet. Die Achsenkriterien einer depressiven Störung (tiefe Traurigkeit, Interessenverlust, Antriebsverlust) seien hingegen nicht evi
dent.
Es
sei keine namhafte psychische Beeinträchtigung spürbar. Insgesamt seien die Kriterien für eine depressive Episode nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer wirke während der aktuellen Untersuchung allenfalls mässig beeinträchtigt.
Zu diagnostizieren sei eine Dysthymie
bei im Vordergrund stehender gefühlter Wut
,
Verärgerung
und
Kränkung
sowie
Scham
- und
Insuffizienz
gefühlen.
Dabei handle es sich per se um eine gering ausgeprägte psychische Störung (Urk. 10/124/37).
Demnach sei aus psychiatrischer Sicht keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierbar. Hinsichtlich einer mög
lichen Veränderung des Gesundheits
zustandes seit der massgeblichen Verfügung vom 18. September 2020 äusserte Dr. 
D.___
, möglicherweise habe bereits zu jener Zeit eine Dysthymie bestanden, wobei eine solche erst ab Beginn der psychiat
rischen Behandlung im Jahre 2022 dokumentiert sei. Aus dieser Diagnose ergebe sich jedoch keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit, so dass sich aus psychiat
rischer Sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswir
kung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben habe (Urk. 10/124/40 f.).
4
.
3
.2
Die orthopädische Exploration fand bei
Dr. med.
E.___
, Facharzt orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
statt. Ihm gegenüber habe der Beschwerdeführer angegeben, ständig Schmerzen am rechten Vorfuss zu haben, die
sich
manchmal
über
das ganze Bein bis zur Hüfte und zur linken Seite hinüber
erstrecken
würden (Urk. 10/124/49).
Diese seien seit dem Unfall im Jahr 2015 nicht besser geworden. Dr.
E.___
konstatierte,
auffallend sei ein in der Intensität stark variables Schonhinken rechts.
Der Beschwerdeführer habe den Fuss in Abduktion des Hüftgelenkes und
bei
gestrecktem Bein in Aussen
drehung des Beines aufgesetzt. Im Barfussgang sei später ein Abrollen des rechten Fusses beobachtbar gewesen. Weiter habe der Beschwerdeführer die erschwerten Gang
varia für nicht durchführbar erachtet. Er könne den rechten Fuss nicht nach oben
und unten bewegen. Dies sei allerdings bei der späteren Untersuchung im Liegen aktiv und kräftig möglich gewesen.
Inspektorisch
habe
eine ausgeprägte Fuss
rückenschwellung mit Hautrötung
imponiert, wobei sich d
ie Hautrötung mit mehreren längsverlaufenden stärkeren Rötungen
gezeigt habe
, die durchaus einem Kratz
effekt ent
sprechen könnten, zumal da punktuelle intrakutane Ein
blutungen feststellbar ge
wesen seien. Dies erinnere an die Berichterstattung der Klinik vom 7. Februar 2018, die dem Beschwerdeführer das Aufkratzen der da
maligen
Biopsienarbe
unterstellt habe. Die Exzisionsnarbe sei inzwischen reizlos abgeheilt. Fortgeleitete Entzündungszeichen würden nicht vorliegen. Auf
fallend sei die seitengleiche
Beschwielung
und die seitengleiche bemessene Bemuskelung beider Beine. Der aktuelle Status der Schwellung und Rötung sei patho
morpho
logisch in Übereinstimmung mit einer Vielzahl von im Dossier dargelegten fachärztlichen Untersuchungen nicht erklärlich; allerdings sei ein autoaggressives Verhalten des Beschwerdeführers nicht beweiskräftig belegbar. Die Ätiologie müsse daher unklar bleiben
(Urk. 10/124/56 f.)
.
Im Vergleich zur orthopädischen Einschätzung
aus dem Jahre 2018
habe sich im Rahmen der aktuellen Unter
suchung keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben.
Unverändert se
i
die ursprünglich angestammte Tätigkeit als Lagerist mit fast ausschliesslich gehender
und
stehender Tätigkeit nicht möglich
. Eine ange
passte, überwiegend sitzende Tätigkeit
ohne
kniende
und hockende Arbeiten
mit kurz
zeitigem Gehen und Stehen ohne häufige
s
Treppen- und Leiter
steigen sei dem Beschwerdeführer jedoch ganztags zumutbar
(Urk. 10/124/58
f
f.).
4
.
4
RAD-
Arzt Dr. 
C.___
nahm am 8. Juni 2024 im Rahmen einer akten
basierten Einschätzung Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 10/127 S.
3). Er hielt eine Belastungsminderung des rechten Fusses nach der Fusskontusion am 6. Ja
nuar 2015 mit pathomorphologisch nicht erklärbarer Schwellung des rechten Fussrückens (ICD-10: S90.3) fest. Aufgrund dessen sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Lagerist nicht mehr zumutbar. Es werde deshalb eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit empfohlen. Die diagnostizierte
Dysthymie
(ICD-10: F34.0) habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde
führers.
5
.
5
.1
Unbestritten respektive von der Beschwerdegegnerin nicht näher thematisiert ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der
ursprünglichen
Verfügung im
September
20
20, im Rahmen derer eine befristete Rente zuge
sprochen wurde,
eher verschlechtert hat. In medi
zinischer Hinsicht ist in Wür
di
gung der vorhandenen Arztberichte davon auszu
gehen, dass der Beschwer
de
führer neben
der Belastungsminderung des rechten Fusses nach Fusskontusion am 6. Januar 2015 mit pathomorphologisch nicht erklärbarer Schwellung des rechten Fussrückens (ICD-10: S90.3; vgl. Urk. 10/124/8
;
vgl. vorstehend E. 3)
neu auch an einer depressiven Symptomatik leidet (vgl. vorstehend
E. 4.2
und E. 4.3.1
). Im Folgenden ist daher zu überprüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der letzt
maligen Verfügung vom
18. September 2020
in einem renten
begrün
den
den Aus
mass verändert hat (vgl.
BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E.
5.2
).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2024 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das
bidisziplinäre
Gutachten
der
Neurologie
B.___ AG
vom
25. Juni
202
4
(vgl. vorstehend E. 4.3; Urk. 10/124) und ging in der rentenabweisenden Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit weiterhin 100 % arbeitsfähig ist.
5.2
5.2.1
Das
bidisziplinäre
Gutachten vom 2
5
.
Juni
202
4
(Urk.
10/124
) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl.
E. 1.
5
vorstehend). Es beruht auf sorgfältigen, fachärztlichen (psychiatrischen und
orthopädischen
) Untersuchungen und wurde unter Be
rück
sichtigung der geklagten Beschwerden (
Urk.
 10/124/25 f.
, Urk.
 10/124/49
) sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage (
Urk.
10
/
124/17-24
, Urk. 10/124/46-49
) abgegeben. Sowohl die gestellten Dia
g
nosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gut
achten begründet und sind nachvollziehbar. Hierbei setzten sich die Gutachter insbe
sondere mit ihren ausführlich dargelegten Befunden (
Urk.
 10/124/29 f.
,
Urk. 10/124/51-54
) und den medizinischen
Vorakten
auseinander. Das Gutachten de
r
Neurologie
B.___ AG
erfüllt damit die Anforderungen an eine voll beweiswertige medizinische Expertise, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.
5.2.2
Soweit der
Beschwerdeführer hiergegen
vorbringt
,
die Exploration habe nicht wie im Gutachten angegeben 105 Minuten, sondern
gemäss Zeitangaben auf dem Tonträger
lediglich 72 Minuten
g
edauert
,
und sei somit nicht umfassend und fachgerecht ausgefallen
(vgl. Urk. 1 S. 6),
kann ihm nicht gefolgt werden. Die zeitliche Diskrepanz erklärt sich dadurch, dass die Begrüssung und Verabschie
dung des Beschwerdeführers sowie die Erläuterungen der Gutachtensumstände nicht aufgezeichnet wurden. Überdies hängt der
Aussage
gehalt eines medi
zinischen Berichts
nicht in erster Linie von der Dauer der Untersuchung ab. Massgebend ist vielmehr, ob er inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betrei
bende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beur
teilenden Psycho
pathologie ab
(Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2023 vom 28. Juni 2023 E. 9.2.1).
Anhaltspunkte dafür, dass der psychiatrische Gutachter die entsprechenden Vor
gaben nicht bzw. nur ungenügend beachtet hätte, sind nicht erkennbar
.
Wie bereits ausgeführt
,
erhob
er
die Anamnese und berücksichtigte die vo
m
Be
schwerdeführer geklagten Beschwerden
sowie sämtliche bis dahin
ergangenen Arztberichte (vgl. Urk. 10/124/17-24)
.
Auch die
Einholung einer Fremdanamnese und
eine
zusätzliche Befragung der behandelnden Ärzte der
integrierten Psychiatrie A.___
ist – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 f.) – Frage des medizinischen Ermessens und nicht zwingend erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).
Da
vorliegend
von inhaltlicher Vollständigkeit und Schlüssigkeit
der
Expertise
des psychiat
rischen Gutachters
ausgegangen werden kann, ist die Untersuchungs
dauer nicht entscheidend
(vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_73/2023 vom 28. Juni 2023 E. 9.2.2, 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 5.3
). Aufgrund dessen
ist die Glaubhaftigkeit der Angaben des
psychiatrischen Gutachters
nicht in Frage zu stellen und es kann dahingestellt bleiben, wie lange die Begutachtung genau dauerte
(
vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2023 vom 28. Juni 2023 E. 9.2.2 mit weiteren Hinweisen).
5.3
Hinsichtlich der Belastungsminderung des rechten Fusses ist im Vergleich zur orthopädischen Einschätzung
der Ärzte der Rehaklinik
F
.___
im Februar 2018
eine Veränderung des Gesundheits
zustandes nicht dokumentiert. Der Beschwer
de
führer schilderte gegenüber dem orthopädischen Gutachter Beschwerden am rechten Fuss, die seit seiner Hantel
verletzung im Jahr 2015 bestehen würden und bisher nicht besser geworden seien. Er
verwies auf die
Schwellung
am Fussrücken
. Gehhilfen würden keine benötigt werden
(vgl. Urk. 10/124/56).
Der orthopädische Gutachter wies auf eine seit Jahren bestehende Minderbelast
barkeit der rechten unteren Extremität hin, aufgrund derer seit 2018 nur noch weit überwiegend sitzende Tätigkeiten zumut
bar seien. An diesem Zustand
habe
sich nichts geändert (vgl. Urk. 10/124/58).
Inso
fern ist diesbezüglich keine Ver
schlech
te
rung der funktionellen Leistungs
fähig
keit dargetan. Dies macht
der
Be
schwerde
führer
im Übrigen
auch nicht geltend. Viel
mehr beruft
er
sich
auf ein psychisches Beschwerdebild als Grund für die Arbeits
unfähigkeit.
5.4
Vorliegend steht der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters insbesondere diejenige der behandelnden Ärzte de
r
integrierten Psychiatrie A.___
entgegen,
wonach der Beschwerde
führer
nicht mehr arbeitsfähig sei
(vgl. E. 4.2 hiervor und
Urk. 10/66,
Urk. 10/122, Urk. 10/134
)
. Die Ärzte de
r
integrierten Psychiatrie A.___
erachteten den Beschwerde
führer in erster Linie aufgrund
der komplexen und bereits länger anhaltenden psychischen Beeinträchtigung sowie der chronischen Schmerzen und damit verbundenen körperlichen Beeinträchtigung in seiner Arbeitsfähigkeit einge
schränkt.
Sie sprachen von einer zunehmenden depressiven Entwicklung mit Ängsten und ausgeprägtem sozialen Rückzug sowie starken Insuffizienz-, Schuld- und Schamgefühlen, Freudlosigkeit sowie trauriger, hoffnungsloser und gereizter Stimmung (vgl. Urk. 10/122).
Diese Einschätzung teilte der psychia
trische Gutachter nicht und be
gründete seine abweichende Meinung ausführlich (Urk. 10/124/33 ff.).
Zwar beschrieb auch der psychiatrische Gutachter den Be
schwerde
führer als gereizt
und ansatzweise affekt
-
inkontinent
und erwähnte Schuld
gefühle sowie ein ausgeprägtes Insuffizienzerleben
und eine Grübel
neigung
(vgl. Urk. 10/124/
29 f.
)
. Er wies aber gleichzeitig darauf hin, dass
eine ängstliche und negativistische Haltung und Verunsicherung bereits im Rahmen der psycho
somatischen Beurteilung durch die Rehaklinik
F
.___
im Austritts
bericht vom 7. Februar 2018 festgehalten
wurden
; ebenso, dass der Beschwerde
führer leidend wirke und Schwierigkeiten in der Regulation von negativen Emotionen zeige. Hinzu kämen Zukunftssorgen in Form grüblerischer Gedanken, was mit einem psychi
schen Leidensdruck verbunden sei
.
Eine de
pres
sive Symp
tomatik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde
von den Behandlern der Rehaklinik
F
.___
aber
ausge
schlossen
(vgl. Urk. 10/91/331 f.).
Insofern ist dies
bezüglich bei im Wesentlichen gleichgebliebener Beschwerdesymptomatik eine Verschlechterung
hin zu einer
manifesten
psychiatrischen Erkrankung in der Form einer depressiven Störung gemäss ICD-10
nicht auszumachen.
Aus dem Bericht der Ärzte der
integrierten Psychiatrie A.___
geht denn auch nicht hervor, inwieweit der Beschwer
deführer im Rahmen der
von ihnen diagnostizierten
mittel
gradigen depressiven Störung (ICD-10: F33.1) und der chronischen Schmerz
störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) erheblich in seiner Funktion eingeschränkt sein soll. Zwar berichteten die Ärzte der
integrierten Psychiatrie A.___
von einem ausge
prägten sozialen Rückzug und dass der Beschwerdeführer Kontakt zu Dritten und Gruppen (z.B. Elternabende und Elterngespräche oder Fussballspiele des Sohnes; vgl. Urk. 10/73 S. 5) oder gewisse Aktivitäten (z.B. Spaziergang tagsüber, Ausflug ins Schwimmbad mit Kindern; vgl. Urk. 10/122/6) soweit möglich meide. Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe der Be
schwer
de
führer dies
bezüg
lich geäussert, dass er sich schäme, weil er vom Sozialamt ab
hängig sei, und deshalb nur noch möglichst spät nach draussen gehe, wenn keiner mehr auf der Strasse sei, um nicht gesehen zu werden (vgl.
Urk. 10/12
4
/24). Damit
scheint
der soziale Rückzug primär durch die äussere psycho
soziale Belastungssituation bedingt
zu sein
. Gemäss bundesgerichtlicher Recht
sprechung,
müssen soziale Belastungen bei der Beurteilung eines invalidenversicherungsrechtlichen Renten
an
spruchs aber
aus
geklammert
bleiben
, wenn
diese
direkt nega
tive funktionelle Folgen zeitigen (BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 4.3.3).
Die vom Beschwerdeführer berichteten Konzentrations- und Gedächtnis
störungen (vgl. Urk. 10/122/4
, Urk. 10/124/27
) konnten während der Exploration nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer sei problemlos in der Lage gewesen, biografische und anamnestische Details aus dem Gedächtnis zu rekonstruieren und im Zeitgitter einzuordnen. Der psychiatrische Gutachter verneinte eine Störung der Kon
zen
tration und Aufmerksamkeit sowie Hinweise auf in
haltliche Denk
stö
rungen
(vgl. Urk. 10/124/29)
.
Überdies lässt der
Umstand, dass der Beschwerde
führer
lediglich alle zwei Wochen in psycho
therapeutischer Be
hand
lung steht (Urk. 10/124/28), darauf schliessen, dass trotz geschildeter Be
schwer
den – in Bezug auf die depressive Symptomatik – relativ wenig Leidens
druck vorhanden ist.
Hinzu kommt, dass die psychopharma
kologische Behand
lung auf Wunsch des Beschwerdeführers ab
gesetzt wurde (Urk. 10/
122/4; vgl. auch Urk. 10/124/28
).
Zwar wurde seitens Behandler ab 10. September 2024 wieder eine antidepressive Medikation verordnet (vgl. Urk. 3), die unregelmässige
medi
kamentöse Therapie
trotz angeblich schwerer depressiver Symptomatik lässt dennoch auf einen relativ geringen Leidensdruck schliessen.
Vor diesem Hinter
grund ist nicht zu bean
standen, dass der psychiatrische Gutachter die diagnos
tische Einschät
zung der Behandler als nicht nachvoll
zieh
bar beurteilte (vgl. Urk. 10/124/34 in
fine
), zumal sie bei identischer Befundlage unterschied
liche Diagnosen resp. unterschiedliche Ausprägungen der depressiven Störung fest
hielten; eine schwere Episode im Arztbericht vom 28
.
 Oktober 2022 (Urk. 10/66), eine mittelgradige Episode im Arztbericht vom 5. Februar 2023 (Urk. 10/73), eine mittelgradige bis schwere Episode im Arztbericht vom 12. Sep
tember 2023 (Urk. 10/98) und – nach mehr
monatiger teilstationärer Behandlung und unver
ändertem Psychostatus – eine mittelgradige Episode im Arztbericht vom 31. Mai 2024 (Urk. 10/122).
Ebenso differierte die Beurteilung der Arbeits
un
fähigkeit
, ohne dass sich die Beschwerde
symptomatik verändert hätte
. A
n
fänglich
erachteten die
integrierten Psychiatrie A.___
-Ärzte den Beschwerdeführer
voll
ständig
arbeitsun
fähig
(vgl. Urk. 10/66)
. Diese Ein
schät
zung änderten sie im Verlauf und
schätzen
den Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätig
keit bis zu vier Stunden pro Tag
(ausgehend von einer 42 Stunden Woche ent
spricht dies einem Pensum von gut 47 %)
einglie
derungs
fähig
ein
, wobei sie gleichzeitig auf eine ungünstige Prognose der Eingliederung hinwiesen (vgl. Urk. 10/73, Urk. 10/122).
In ihrem Bericht vom 25. Juli 2024 hielten die Ärzte der
integrierten
Psychiatrie A.___
eine Eingliederungsfähigkeit von 40 % fest (Urk. 10/134).
Schliesslich ist betreffend die unterschiedliche Diagnose
stellung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem be
gutachtenden Psychiater deshalb prak
tisch immer einen gewissen Spiel
raum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Inter
preta
tionen möglich, zu
lässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10.
Au
gust 2011 E. 3.2).
Unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens ist entscheidend,
ob es gelingt, auf objektivierter Be
urteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbs
unfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat
(BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis).
Ausführungen zur funktio
nellen Ein
schränkung des Beschwerdeführers aus psy
chiatrischer Sicht ergeben sich nicht aus den Berichten der
integrierten Psychiatrie A.___
.
Diese erschöpfen sich vielmehr in einer Wiedergabe der Vorbringen des Beschwerdeführers.
Damit ist eine Ver
schlech
terung des psychischen Be
schwerdebildes
mit Aus
wirkung auf die Arbeits
fähigkeit
nicht dar
getan.
5.5
Gestützt auf das
beweiskräftige
Gutachten der
Neurologie
B.___ AG
vom
2
5
.
Juni
202
4
(Urk.
10/124
)
ist somit davon auszugehen, dass
der
Beschwerde
führer in jeder Tätigkeit
unter Berücksichtigung
seiner
körperlichen Beeinträchti
gung
zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E.
4.
3
hiervor).
E
ine Veränderung der krankheitsbedingten Arbeitsun
fähigkeit seit der letztmali
gen Überprüfung des Rentenanspruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung
ist
somit
nicht ausgewiesen
und erweist sich
die
den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom
16. Oktober 2024
daher
als rechtmässig
.
6.
6.1
Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer
berufliche
Eingliederungsmass
nahmen
, insbesondere Arbeitsvermittlung
(Urk. 1 S. 10
).
6.2
Der Beschwerdeführer ist in jeder Tätigkeit unter Berücksichtigung der körper
lichen Beeinträchtigung zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 5.5 vorstehend).
6.3
Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von setzt eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6
erster Satz ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (zweiter Satz) voraus (BGE 137 V 1 E. 7).
Angesichts dessen, dass eine Arbeits
fähigkeit in angepasster Tätigkeit von mehr als 50 % besteht, bedarf es vorliegend keiner Integrationsmassnahmen, um die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerde
führers herzustellen.
6.4
Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von aktiver Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes haben gemäss arbeits
unfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeits
vermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesund
heitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist in seiner Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt, als dass ihm die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist (vgl. E.
 4.4
vor
stehend). Die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren körperlich leichten Tätig
keiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt jedoch in genügender Zahl gegeben. Gründe, die dafür sprechen würden, dass er durch seine gesund
heitlichen Probleme bei der Stellensuche eingeschränkt sein könnte, sind nicht ersichtlich und wurden von ärztlicher Seite auch nicht
substanziiert
dargetan (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2009 vom 1. März 2010 E. 5.2). Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist deshalb zu verneinen.
6.5
Die Beschwerdegegnerin hat
damit auch
einen Anspruch auf Eingliederungs
massnahmen zu Recht verneint
und die Beschwerde ist
vollumfänglich
abzu
weisen
.
7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts
kosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG) und auf Fr. 
8
00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie
dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.
Die
Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800
.-- werden
dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden
dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
-
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
-
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ().
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ().
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubStadler

Referenzen

Bestimmungsliste

  • IV.2024.00628Neuanmeldung und psychische Verschlechterung
Offizielle Quelle