4F_22/2026
Bundesgericht
Nichtbezahlung des Kostenvorschusses
28. August
Sachverhalt
In einem früheren Verfahren wurde die Beschwerde von A.________ als unzulässig erklärt, weil der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht bezahlt worden war; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war erst nach Ablauf der Frist in der Schweiz eingetroffen. Er beantragte die Wiederherstellung dieser Frist und berief sich dabei insbesondere auf eine angeblich falsche Auskunft der Gerichtskanzlei, einen Umzug sowie Schwierigkeiten bei der elektronischen Übermittlung.
Erwägungen
• Die Wiederherstellung nach Art. 50 Abs. 1 BGG setzt ein unverschuldetes Hindernis an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung voraus, was hier nicht dargetan ist; die geltend gemachten Umstände fallen in den Verantwortungsbereich des Gesuchstellers und richten sich lediglich gegen den früheren Entscheid.
• Selbst unter der Annahme der behaupteten, nicht bewiesenen Auskunft musste er wissen, dass eine bei einer ausländischen Post aufgegebene Sendung Art. 48 Abs. 1 BGG nicht genügt, wonach die Eingabe dem Bundesgericht, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen Vertretung zu übergeben ist.
Entscheid
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.