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200 2026 250

BE Verwaltungsgericht

Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHV-Beitragslücken bei Auslandaufenthalt

Veröffentlicht am 3. September

Entschieden am 7. August

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

AHV 200 2026 250
SCI/BRO/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 7. August 2026
Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident
Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Jakob
Gerichtsschreiberin Brunner
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Eidgenössische Ausgleichskasse EAK
Rechtsdienst, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 30. März 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2026 250
- 2 -
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 sprach die Eidgenössische Ausgleichs-
kasse (EAK bzw. Beschwerdegegnerin) der im September 1961 geborenen
A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bei einem massge-
benden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 19'656.-- (Tabellen-
wert), bei 22 anrechenbaren Beitragsjahren (anwendbare Rentenskala 23)
und unter Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften und eines Renten-
zuschlags für Frauen der Übergangsgeneration in der Höhe von Fr. 21.--
ab dem 1. Januar 2026 eine ordentliche (Teil-)Altersrente von monatlich
Fr. 731.-- zu (Akten der EAK [act. II] 96 ff.). Eine hiergegen erhobene Ein-
sprache mit dem Antrag, die Jahre 2001 bis 2003 sowie 2018 bis 2022 sei-
en vollumfänglich als Beitragsjahre anzurechnen (act. II 118 ff.), wies die
EAK mit Entscheid vom 30. März 2026 (act. II 124 ff.) ab.
B.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. April 2026 (Postauf-
gabe 14. April 2026) Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des ange-
fochtenen Einspracheentscheides vom 30. März 2026 sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventualiter
sei in der Sache selbst neu zu entscheiden.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2026 schloss die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2026 250
- 3 -
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. März
2026 (act. II 124 ff.). Zu prüfen ist die Höhe der AHV-Altersrente. Streitig ist
einzig die anrechenbare Beitragsdauer.
1.3
Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend
aus drei Richterinnen oder Richtern ().
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und ).
2.
Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, im angefoch-
tenen Einspracheentscheid seien ihre Ausführungen verkürzt und teilweise
unzutreffend wiedergegeben worden. Nicht alle von ihr in der Einsprache
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vorgetragenen Argumente seien berücksichtig worden (Beschwerde S. 2
Ziff. 2). Damit rügt sie sinngemäss eine Verletzung der Begründungpflicht
und damit des rechtlichen Gehörs.
2.1
Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs
auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
(BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen
Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge-
gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl
die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag-
weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies
bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2
S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021
E. 5.1).
2.2
Die Beschwerdegegnerin musste sich nicht mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung in der Einsprache auseinandersetzen. Sie durfte sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl.
E. 2.1 hiervor). Vorliegend legte die Beschwerdegegnerin hinlänglich und
bezugnehmend auf die Gesetzesartikel dar, weshalb sie an der Verfügung
vom 6. Januar 2026 (act. II 103 f.) festhält. Der Beschwerdeführerin war es
denn auch ohne Weiteres möglich, den Einspracheentscheid sachgerecht
anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Be-
gründungspflicht liegt nicht vor.
3.
3.1
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangs-
rechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
blich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfol-
gen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2026 250
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S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213). Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom
30. März 2026 (act. II 124 ff.). Mit diesem wurde die Verfügung vom 6. Ja-
nuar 2026 (act. II 103 f.), mit welcher der Beschwerdeführerin eine Alters-
rente ab dem 1. Januar 2026 zugesprochen wurde, bestätigt. Damit sind für
die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente
die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) und diejenigen
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung (AHVV; SR 831.101) in der seit dem 1. Januar 2024 gülti-
gen Fassung massgebend. Hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage
nach Beitragszeiten im Zeitraum vom 1. Juni 2001 bis 31. Juli 2003 sowie
vom 1. September 2018 bis 31. August 2022 (vgl. E. 4.1 ff. hiernach) gilt
hingegen grundsätzlich das im jeweiligen Zeitraum in Kraft gestandene
Recht, wobei sich die massgebliche Rechtslage jedoch im gesamten zur
Diskussion stehenden Zeitraum nicht geändert hat (vgl. E. 3.2 und
E. 3.2.1 f. hiernach).
3.2
Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind natürliche Personen
mit Wohnsitz in der Schweiz ( bzw. aArt. 1 Abs. 1
lit. a AHVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung]),
natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben
( bzw. a [in der bis
31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung]) sowie Schweizer Bürger,
die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft tätig sind (Art. 1a Abs. 1
lit. c Ziff. 1 AHVG bzw. aArt. 1 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 AHVG [in der bis 31. De-
zember 2002 gültig gewesenen Fassung]).
3.2.1
Die Versicherteneigenschaft ist persönlich und von jeder Person,
auch vom Ehegatten, persönlich zu erfüllen (BGE 126 V 217 E. 3 S. 221).
Von der Versicherungsunterstellung zu unterscheiden ist die beitragsrecht-
liche Erfassung von Ehegatten. bestimmt hierzu,
dass bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten
die eigenen Beiträge als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte Beiträge von
mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. Ist bei
internationalen Verhältnissen nur der eine Ehegatte der schweizerischen
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AHV unterstellt, kann sich aufgrund des Erfordernisses der persönlichen
Versicherteneigenschaft die Frage, ob die Beiträge des anderen Ehegatten
als bezahlt gelten, nicht stellen (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 3 N. 40 und N. 42).
Das Bundesgericht hielt unter ausdrücklichem Hinweis auf den freiwillig
möglichen Beitritt zur Versicherung (vgl. E. 3.2.2 hiernach) fest, dass kein
Anlass für eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft der versicherten
Person auf deren Ehegatten besteht. Zeiten, in welchen der Ehegatte
– ohne der Versicherung beigetreten zu sein – mit der nach Massgabe von
bzw. a (in der bis 31. De-
zember 2002 gültig gewesenen Fassung) obligatorisch versicherten Person
Wohnsitz im Ausland hat, können deshalb nicht als Beitragsjahre berück-
sichtigt werden (BGE 126 V 217).
3.2.2
Der Versicherung können (unter anderem) im Ausland wohnhafte
nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach
Abs. 1 lit. c, Abs. 3 lit. a oder auf Grund eines internationalen Abkommens
versichert sind, beitreten ( bzw. aArt. 1 Abs. 4 lit. c
AHVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung]). Die
Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, sofern die Beitrittserklärung
innerhalb von sechs Monaten ab der Abreise ins Ausland eingereicht wird.
Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am
ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats ().
3.3
Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten
oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente be-
steht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist ().
3.3.1
Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Bei-
tragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitrags-
jahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person
Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3
AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und
für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden kön-
nen (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine
Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen
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Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges
(; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74).
3.3.2
Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet
(Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre,
Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der
rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles
(Referenzalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Innerhalb
der anwendbaren Rentenskala () bestimmt sich der Renten-
betrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich
zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und
den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während
einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird
die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex auf-
gewertet (). Das durchschnittliche Jahreseinkommen
wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbsein-
kommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die An-
zahl der Beitragsjahre geteilt werden ().
3.4
Der Grundsatz von Treu und Glauben () umfasst einerseits
den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder
sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden,
sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende
Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen
Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen
Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhal-
ten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinsti-
tut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die die-
ses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49
E. 5a S. 56; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute
Bundesgericht {BGer}] H 157/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.3.1).
3.4.1
Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die
Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches
Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden
unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei-
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chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre
und Rechtsprechung (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1
S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472
E. 5 S. 480) ist dies der Fall,
1. wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden
handelt;
2. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf
bestimmte Personen gehandelt hat;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weite-
res erkennen konnte;
4. wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft
zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde
aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
5. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositi-
onen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht
werden können;
6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine
Änderung erfahren hat, und
7. wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts
nicht überwiegt.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen
Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft,
welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen
Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn
die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren
Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht
hätte rechnen müssen (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 143 V 341 E. 5.2.1
S. 346; SVR 2025 AHV Nr. 2 S. 4, 9C_228/2024 E. 3.1).
3.4.2
Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen
Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe-
reiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu-
klären (). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzli-
cher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umstän-
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den geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichti-
gen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2011 UV
Nr. 9 S. 32, 8C_744/2010 E. 5.3). Allerdings trifft den Versicherungsträger
keine Aufklärungspflicht, solange er bei einem durchschnittlichen Mass an
Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten
Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag (BGE 133 V 249
E. 7.2 S. 256).
Überdies hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Bera-
tung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versiche-
rungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die
Pflichten zu erfüllen sind (). Die Beratung ist
grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Person sowie
ohne Antrag vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger einen entspre-
chenden Bedarf feststellt. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung
der Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versiche-
rungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensschutzprin-
zips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-
rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 143 V 341 E. 5.2.1
S. 346; SVR 2025 ALV Nr. 6 S. 16, 8C_755/2023 E. 4.1.2; ARV 2019
S. 280 E. 4.3).
3.4.3
Nach der zur Rechtslage vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar
2003 ergangenen Rechtsprechung (BGE 124 V 215 E. 2b S. 220) bestand
keine umfassende Auskunfts-, Beratungs- und Belehrungspflicht der
Behörden, namentlich auch nicht gestützt auf den verfassungsmässigen
Grundsatz von Treu und Glauben. Unter der damals herrschenden Rechts-
lage brauchten die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung
daher nicht von sich aus – spontan, ohne von der versicherten Person an-
gefragt worden zu sein – Auskünfte zu erteilen oder auf drohende Rechts-
nachteile aufmerksam zu machen. Dies galt auch für drohende Verluste
sozialversicherungsrechtlicher Leistungen (BGE 131 V 472 E. 4.2 S. 477).
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4.
4.1
Die Beschwerdeführerin wendet gegen die von der Beschwerde-
gegnerin vorgenommene Rentenberechnung einzig ein, ihr seien zu wenig
Beitragszeiten angerechnet worden. Gestützt auf die Akten ist erstellt und
insoweit zwischen den Parteien unbestritten, dass die aus ... stammende
Beschwerdeführerin vor Juni 1997 keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte
(act. II 50 Ziff. 6.5, 87, 99), bis dahin nicht in der Schweiz AHV versichert
war und für diesen Zeitraum keine Beitragszeiten aufweist. Umstritten ist
hingegen, ob sie nach Juni 1997 (weitere) Beitragslücken aufweist.
4.2
Der Ehemann der Beschwerdeführerin war zwischen dem 1. Juni
2001 und dem 31. August 2006 in ... und vom 1. September 2018 bis
31. August 2022 in ... im Dienste der B.________ tätig (act. II 50 Ziff. 6.4,
87) und daher gestützt auf Art. 1a Abs. 1 lit. c Ziff. 1 AHVG bzw. aArt. 1
Abs. 1 lit. c Ziff. 1 AHVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Fassung) obligatorisch versichert. Die ihren Ehemann begleitende Be-
schwerdeführerin hatte in dieser Zeit ihren Wohnsitz i.S. von Art. 1a Abs. 1
lit. a AHVG bzw. a (in der bis 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Fassung; zum Wohnsitz vgl. bzw.
Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) nicht
in der Schweiz, war nicht in der Schweiz erwerbstätig (act. II 82, 86 f.) und
erfüllte sodann auch keine der Voraussetzungen nach Art. 1a Abs. 1 lit. c
AHVG bzw. a (in der bis 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Fassung), sodass sie in der erwähnten Zeit nicht obligatorisch
versichert war (vgl. E. 3.2 hiervor). Daran ändert nach der klaren gesetzli-
chen Regelung und der hierzu ergangenen bundesgerichtlichen Recht-
sprechung die Versicherungsunterstellung ihres Ehemannes nichts, da
keine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft der obligatorisch versicher-
ten Person auf deren Ehegatten erfolgt (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Allerdings
können im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbs-
tätigen Personen, die nach Abs. 1 lit. c AHVG versichert sind der Versiche-
rung beitreten (vgl. E. 3.2.2 hiervor), was die Beschwerdeführerin mit Er-
klärung vom Juli 2003 (act. II 3 f.) für den ersten Aufenthalt auch tat. Da die
Beitrittserklärung jedoch nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Abreise
ins Ausland eingereicht worden war, war die Beschwerdeführerin während
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dem ersten Aufenthalt (... vom 1. Juni 2001 bis 31. August 2006; vgl. hier-
vor) erst ab dem 1. August 2003 bis zur Beendigung des Aufenthaltes ver-
sichert, was von der Beschwerdegegnerin in der Rentenberechnung zutref-
fend berücksichtigt wurde (act. II 5 f., 99, 125). Für den zweiten Aufenthalt
(... vom 1. September 2018 bis 31. August 2022; vgl. hiervor) erfolgte keine
entsprechende Beitrittserklärung, was denn auch nicht bestritten wird. Da
vorliegend ausserdem unbestrittenermassen kein bi- oder multilaterales
Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung gelangt, welches die au-
tomatische Mitversicherung von begleitenden Ehegatten vorsieht (vgl. hier-
zu CHRISTINE VON FISCHER, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Basler Kommen-
tar, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2025,
Art. 1a N. 128 f.), war die Beschwerdeführerin sowohl vom 1. Juni 2001 bis
31. Juli 2003 sowie vom 1. September 2018 bis 31. August 2022 nicht ver-
sichert.
Aufgrund des Erfordernisses der persönlichen Versicherteneigenschaft, die
vorliegend für den strittigen Zeitraum – wie dargelegt – zu verneinen ist,
kommt , wonach die eigenen Beiträge von nichter-
werbstätigen Versicherten als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte Beiträge
von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat,
nicht zum Zug (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Damit weist die Beschwerdeführerin
(zusätzlich zu jenen vor der Wohnsitznahme in der Schweiz [vgl. E. 4.1
hiervor]) grundsätzlich für die Zeit vom 1. Juni 2001 bis 31. Juli 2003 sowie
vom 1. September 2018 bis 31. August 2022 Beitragslücken auf. Ein Jahr
kann mit Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs ge-
füllt werden (). Letzteres hat die Beschwerdegegnerin in der
Berechnung für die Zeit von September 2021 bis und mit August 2022
berücksichtigt (act. II 99).
4.3
Die Festlegungen der Beschwerdegegnerin sind damit nicht zu be-
anstanden. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, verfängt
nicht.
4.3.1
Soweit sie eine Verletzung diverser verfassungsrechtlicher Grund-
sätze rügt (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 5), verkennt sie, dass sich das BGer
bzw. EVG bereits mehrfach mit der hier strittigen Frage auseinandersetzte
und eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des infolge seiner
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Tätigkeit im Ausland versicherten Ehegatten auf den anderen Ehegatten
verneinte (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Insbesondere liegt entgegen der Auffas-
sung der Beschwerdeführerin keine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8
BV; Beschwerde S. 3 Ziff. 5 lit. a) vor. Das Gebot der Rechtsgleichheit wird
verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse auf-
drängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich
und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behan-
delt wird (BGE 147 V 423 E. 5.1.2 S. 433). Der vorliegende Sachverhalt ist
weder mit jenem ihres Ehemannes, der im Ausland im Dienste der
B.________ erwerbstätig war, noch mit jenem der Ehegatten von in der
Schweiz tätigen ..., wobei bei Lichte betrachtet ein solcher Vergleich mit
allen Ehepaaren in der Schweiz angestellt werden muss, vergleichbar. So
war sie im hier fraglichen Zeitraum weder erwerbstätig noch hatte sie
Wohnsitz in der Schweiz. Die obligatorische Versicherung knüpft jedoch
grundsätzlich am Wohnsitz oder der Erwerbstätigkeit an (Art. 1a Abs. 1
AHVG bzw. a [in der bis 31. Dezember 2002 gültig ge-
wesenen Fassung]). Abgesehen davon stand es der Beschwerdeführerin
offen, sich bei der AHV auf freiwilliger Basis weiter zu versichern.
4.3.2
Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung von Treu und
Glauben respektive sinngemäss der Informations- bzw. Aufklärungspflicht
sowie der Beratungspflicht gelten. Sie sei nicht über die Notwendigkeit des
Tätigwerdens informiert worden und habe entsprechend davon keine
Kenntnis gehabt (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 5 lit. b).
In Bezug auf den ersten Auslandaufenthalt ab Juni 2001 (act. II 50 Ziff. 6.4)
war die Beschwerdegegnerin nach der bis zum Inkrafttreten des ATSG
geltenden Rechtslage so oder anders nicht gehalten, die Beschwerdeführe-
rin von sich aus spezifisch über die Notwendigkeit des Versicherungsbei-
tritts zu informieren (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Hinweise, dass die Beschwerde-
führerin oder ihr Ehemann mit der Bitte um nähere Informationen an die
Beschwerdegegnerin gelangt wären, finden sich nicht und entsprechendes
wird denn auch nicht geltend gemacht. Weiter fehlen jegliche echtzeitlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2026 250
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Unterlagen, welche eine in den Verantwortungsbereich der Beschwerde-
gegnerin fallende Unterlassung bzw. Falschinformation belegen würden.
Die Beschwerdeführerin reichte während ihres ersten Auslandaufenthalts
vom 1. Juni 2001 bis 31. August 2006 (act. II 50 Ziff. 6.4) im Juli 2003 eine
Beitrittserklärung ein (act. II 1 ff.). Damit ist erstellt, dass die Beschwerde-
führerin spätestens ab Juli 2003 positiv um die Notwendigkeit einer Anmel-
dung wusste. Wenn sie nunmehr mit Blick auf den zweiten Auslandaufent-
halt ab September 2018 geltend macht, sie habe nicht um die Notwendig-
keit eines eigenen Tätigwerdens gewusst, so ist dies offensichtlich eine
nicht zu berücksichtigende Schutzbehauptung. Beim zweiten Auslandauf-
enthalt durfte sie bereits wegen ihres Vorwissens nicht in guten Treuen
davon ausgehen, dass sie ohne weiteres versichert bleiben würde. Abge-
sehen davon wäre es auch beim zweiten Auslandaufenthalt in der Verant-
wortung der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten gelegen, sich über
die sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu informieren, was jedoch un-
bestrittenermassen unterblieb.
Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin im
Rahmen der von ihr abzuwickelnden Massenverwaltung die Problematik
hätte feststellen können und müssen. So wurde die Versicherungssituation
der Beschwerdeführerin nicht durch ein Handeln der Beschwerdegegnerin,
sondern eine gemeinsame Übereinkunft zwischen dem Ehemann der Be-
schwerdeführerin und dessen Arbeitgeber, dem C.________ bzw. dem
D.________, mit gemeinsamer Ausreise der Beschwerdeführerin und ihres
Ehegatten, geschaffen. Dieser Vorgang lag ausserhalb des Wirk- und Ver-
antwortlichkeitsbereichs der Beschwerdegegnerin. Entsprechend liegt kei-
ne Konstellation vor, in der sie bei einem durchschnittlichen Mass an Auf-
merksamkeit die Situation der Beschwerdeführerin erkennen konnte bzw.
musste. Folglich besteht auch deshalb kein Raum für Vertrauensschutz
(vgl. E. 3.4.2 hiervor).
Für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend ist, ob respektive inwie-
weit der Arbeitgeber des Ehemannes über die sozialversicherungsrechtli-
chen Konsequenzen informiert hat. Ebenso ist der Verweis der Beschwer-
deführerin darauf, dass treibende Kraft des Auslandaufenthaltes ihr Ehe-
mann gewesen sei und dieser die Regelungen mit seinem Arbeitgeber ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2026 250
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troffen habe (Beschwerde S. 2 Ziff. 3), unbehelflich. Wie die Beschwerde-
führerin und ihr Ehemann sich über die zu regelnden Fragen austauschen,
ist allein deren Sache. Wenn sich die Beschwerdeführerin bei der Klärung
und Regelung der mit ihrem eigenen Auslandaufenthalt verbundenen, sie
betreffenden Fragen auf ihren Ehemann verlassen, bzw. die Regelung die-
sem (zusammen mit seinem Arbeitgeber) überlassen hat, so hat sie sich
dessen in Vertretung erfolgendes Handeln direkt anrechnen zu lassen.
4.4
Die übrigen Positionen der Rentenberechnung sind von der Be-
schwerdeführerin weder gerügt worden, noch finden sich in den Akten An-
haltspunkte, dass diese nicht korrekt wären. Es erübrigen sich damit dies-
bezügliche Weiterungen (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349, 110 V 48 E. 4a
S. 53). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. März 2026
(act. II 124 ff.) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die da-
gegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
In Anwendung von i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung ( i.V.m. [Um-
kehrschluss]).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2026 250
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3.
Zu eröffnen (R):
- A.________
- Eidgenössische Ausgleichskasse EAK
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Kammerpräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.

Referenzen

Bestimmungsliste

  • 200 2026 250AHV-Beitragslücken bei Auslandaufenthalt
Offizielle Quelle