8C_422/2026
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Eintretensvoraussetzung)
24. August
Sachverhalt
Das Waadtländer Kantonsgericht trat auf eine Eingabe von A.________ nicht ein, weil weder eine anfechtbare Verfügung noch ein hinreichend konkretisierter Rechtsverweigerungsfall dargetan war. A.________ gelangte dagegen innert Frist ans Bundesgericht; spätere Ergänzungen erfolgten nach Ablauf der Beschwerdefrist.
Erwägungen
• Da die Vorinstanz ausschliesslich aus formellen Gründen nicht auf die Sache eingetreten war, hätte sich die Beschwerde an das Bundesgericht auf die Frage der Zulässigkeit beziehen und die entsprechende Begründung anfechten müssen.
• Die Eingabe war unklar und setzte sich weder mit dem angefochtenen kantonalen Nichteintretensentscheid noch mit dessen Begründung auseinander; sie erfüllte damit Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Die nach Fristablauf eingereichten Ergänzungen waren verspätet.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; Gerichtskosten wurden nicht erhoben.