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Zwischenentscheid r4.2025.00190

ZH Baurekursgericht

Strassenbau und Strassenverkehr

Widerruf der Eigentalstrassen-Sperrung

Veröffentlicht am 15. September

Entschieden am 11. Juni

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Baurekursgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
G.-Nr. R4.2025.00190, R4.2025.00191, R4.2025.00194 und R4.2025.00195
BRGE IV Nr. 0105/2026, 0106/2026, 0107/2026 und 0108/2026
Entscheid vom 11. Juni 2026
Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichterin Petra Röthlisberger, Baurich-
ter Roland Keller, Gerichtsschreiber Andreas Mahler
in Sachen Rekurrierende
R4.2025.00190 und R4.2025.00191
1. A
2. B
3. C
4. D
5. E
6. F
alle vertreten durch Rechtsanwalt […]
R4.2025.00194 und R4.2025.00195
7. Kanton Zürich, 8090 Zürich
vertreten durch Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2,
Postfach, 8090 Zürich
gegen Rekursgegner
R4.2025.00190 und R4.2025.00194
1. Gemeinderat Nürensdorf, 8309 Nürensdorf
vertreten durch Rechtsanwalt […]
R4.2025.00191 und R4.2025.00195
2. Gemeinderat Oberembrach, 8425 Oberembrach
vertreten durch Rechtsanwalt […]
Mitbeteiligte
R4.2025.00190, R4.2025.00191, R4.2025.00194 und R4.2025.00195
1. Stadt Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten
R4.2025.00190 und R4.2025.00191
2. Kanton Zürich, 8090 Zürich
vertreten durch Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2,
Postfach, 8090 Zürich
betreffend R4.2025.00190 und R4.2025.00194
Beschluss des Gemeinderates vom 21. Oktober 2025; Teilweiser Widerruf
des Beschlusses vom 7. März 2017 sowie Widerruf der Vereinbarung zum
Massnahmenplan Eigental(-strasse), Eigentalstrasse, Nürensdorf
R4.2025.00191 und R4.2025.00195
Beschluss des Gemeinderates vom 21. Oktober 2025; Teilweiser Widerruf
des Beschlusses vom 7. März 2017 sowie Widerruf der Vereinbarung zum
Massnahmenplan Eigental(-strasse), Eigentalstrasse, Oberembrach
______________________________________________________
R4.2025.00190 Seite 2
Es hat sich ergeben:
A.
Im Februar/März 2017 traf der Kanton Zürich mit der Stadt Kloten und den
Gemeinden Nürensdorf und Oberembrach die "Vereinbarung zum Massnah-
menplan Eigental(strasse)". Diese sieht für eine Dauer von 10 Jahren aus
Naturschutzinteressen u.a. zeitweilige Sperrungen der Strasse vor. Nach Ab-
lauf einer Frist von 10 Jahren soll die Eigentalstrasse für den motorisierten
Verkehr ganz geschlossen werden.
Jeweils mit Beschlüssen vom 7. März 2017 stimmten der Stadtrat von Kloten
und die Gemeinderäte von Nürensdorf und Oberembrach dieser Vereinba-
rung zu (Dispositivziffer 2). Eine Verlängerung der zehnjährigen Zeitdauer
sei nicht zulässig (Dispositivziffer 7) und mit dem taggenauen Ablauf von
zehn Jahren ab dem Tag der Wiederinbetriebnahme der Eigentalstrasse
werde die Strasse ab dem Knoten Eigentalstrasse/Birchwiler- und
Dorfstrasse (Kloten/Nürensdorf) bis zur Einmündung Mettlenstrasse
(Oberembrach) für den Individualverkehr dauerhaft gesperrt und im Sinne
von § 38 Strassengesetz (StrG) entwidmet (Dispositivziffer 10).
Mit Beschlüssen je vom 21. Oktober 2025 widerriefen die Gemeinderäte von
Nürensdorf und Oberembrach die Dispositivziffern 2, 7 und 10 ihrer Be-
schlüsse vom 7. März 2017 (Dispositivziffer 1) sowie die Vereinbarung zum
Massnahmenplan Eigental(-strasse) (Dispositivziffer 2). Rekursen gegen die
Beschlüsse wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
B.
Gegen die Beschlüsse der Gemeinderäte von Nürensdorf und Oberembrach
vom 21. Oktober 2025 erhoben A, B, C, D, E und F mit Eingaben vom 25. No-
vember 2025 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und bean-
tragten die Aufhebung der Entscheide unter Kosten- und Entschädigungsfol-
gen zulasten der Rekursgegner. Verlangt wurde ausserdem die Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Eingaben vom 26. November 2025 erhob sodann der Kanton Zürich Re-
kurs gegen die genannten Beschlüsse mit den nämlichen Anträgen.
R4.2025.00190 Seite 3
C.
Mit Verfügungen vom 27. November 2025 bzw. 1. Dezember 2025 wurden
die Rekurseingänge unter den Geschäftsnummern R4.2025.00190 und
R4.2025.00191 (A etc.) bzw. R4.2025.00194 und R4.2025.00195 (Kanton
Zürich) vorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.
D.
Mit Präsidialverfügungen vom 17. Dezember 2025 wurden die Gesuche der
Rekurrierenden um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutge-
heissen.
E.
Mit Eingaben vom 22. bzw. 29. Dezember 2025 beantragten die Rekursgeg-
ner die Abweisung der Rekurse unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu-
lasten der Rekurrierenden. Die Mitbeteiligte Stadt Kloten liess sich mit Ein-
gabe vom 15. Dezember 2025 vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. Der
Kanton Zürich beantragte als Mitbeteiligter in den Verfahren G.-
Nrn. R4.2025.00190 und R4.2025.00191 die Gutheissung der betreffenden
Rekurse.
F.
Mit Repliken vom 22. bzw. 28. Januar 2026 und Dupliken vom 23. Februar
2026 bzw. 3. März 2026 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, ebenso
der Kanton Zürich als Mitbeteiligter in den Verfahren G.-Nrn. R4.2025.00190
und R4.2025.00191. Die Mitbeteiligte Stadt Kloten verzichtete mit Eingabe
vom 2. Februar in den Verfahren G.-Nrn. R4.2025.00194 und
R4.2025.00195 und im Übrigen stillschweigend auf eine Vernehmlassung.
G.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung erfor-
derlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
R4.2025.00190 Seite 4
Es kommt in Betracht:
1.
Die Rekurse beziehen sich auf die Sperrung desselben Strassenabschnitts.
Die Verfahren sind daher aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen.
2.
Zum Sachverhalt ist der Vereinbarung zum Massnahmenplan Eigental(-
strasse) Folgendes zu entnehmen:
Die Eigentalstrasse führe durch die Gemeinden Oberembrach, Kloten und
Nürensdorf und stehe im Eigentum dieser drei Gemeinden. Die Strasse sei
als Gemeindestrasse klassiert, auf der gemäss regionalem Richtplan ein
überkommunaler Radweg geplant sei. Die Strasse führe mitten durch ein
rund 2 km2 grosses Natur- und Landschaftsschutzgebiet. Sie grenze an
Flachmoor-, Amphibienlaichgebiets- und Trockenwiesenflächen, die in Bun-
desinventaren als Schutzobjekte von nationaler Bedeutung und teilweise
auch in kantonalen Schutzinventaren aufgeführt seien. Bereits in den Jahren
vor der Vereinbarung zum Massnahmenplan Eigental(-strasse) sei die Ei-
gentalstrasse jeweils während der grossen Amphibienwanderung im Früh-
ling nachts für den Verkehr gesperrt worden. Ansonsten sei die Strasse
ganzjährig zur Benützung ohne weitere Einschränkungen frei gewesen.
Am 2. April 2013 hätten sich die Gemeinden darauf verständigt, die Eigen-
talstrasse zu sanieren, wobei zusätzliche Massnahmen zugunsten des Na-
turschutzes im Sinne von Art. 1 der Verordnung über den Schutz der Flach-
moore und Art. 11 der Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichge-
biete in Absprache mit der Baudirektion des Kantons Zürich verfügt worden
seien. Diese Verfügung sei durch mehrere Organisationen und Privatperso-
nen angefochten worden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich habe
die Sache mit Entscheid vom 3. April 2014 (VB.2013.00532 und
VB.2013.00648) an die Gemeinden Nürensdorf und Kloten mit der Anord-
nung zurückgewiesen, als Leitbehörden im Rahmen eines koordinierten Ver-
fahrens einen neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zu fällen.
Die drei Gemeinden und die involvierten kantonalen Stellen hätten sich in
der Folge bemüht, zusammen mit den im Rechtsmittelverfahren
R4.2025.00190 Seite 5
einbezogenen Parteien eine Lösung für den Umgang mit der Eigentalstrasse
zu finden. Am sogenannten "Runden Tisch Eigental" seien verschiedene
Möglichkeiten von Naturschutzmassnahmen vorgestellt und diskutiert, aber
auch durch Fachpersonen beurteilt und bewertet worden. Mit der vorliegen-
den Vereinbarung zum Massnahmenplan Eigental(-strasse) hätten sich die
kommunalen und kantonalen Entscheidungsträger verpflichtet, die am "Run-
den Tisch Eigental" statuierten Massnahmen im Rahmen ihrer Entscheidbe-
fugnisse umzusetzen.
In einer ersten Phase solle die Strasse mit einfachsten Mitteln saniert und für
eine Dauer von 10 Jahren geöffnet werden. Um den Naturschutzinteressen
Rechnung zu tragen, würden betriebliche Massnahmen getroffen, die in den
Projektgenehmigungsbeschluss für die Strassensanierung übernommen
werden sollten (namentlich temporäre Sperrungen, Fahrverbot für LKW,
Höchstgeschwindigkeit 60 km/h).
Die verbleibende Betriebsdauer der Strasse diene u.a. dazu, die Verkehrs-
flüsse nach ihrer Schliessung durch ein geeignetes Verkehrslenkungs- und
Schutzregime auf das übergeordnete Strassennetz zu leiten und damit ins-
besondere den Ausweichverkehr durch die Ortschaften und Weiler im unmit-
telbaren Umkreis des Eigentals zu minimieren. Die sorgfältige Planung und
die teils erheblichen Kosten der Massnahmen erforderten ein etappiertes
Vorgehen und begründeten die zehnjährige Übergangsphase.
Nach Ablauf von 10 Jahren werde die Eigentalstrasse für den motorisierten
Verkehr geschlossen. Auf ihrem Trassee werde der Kanton den im Richtplan
eingetragenen regionalen Radweg realisieren. Die land- und forstwirtschaft-
liche Erschliessung des Eigentals bleibe auf dem Radweg-Trassee möglich.
Jeweils mit Beschlüssen vom 7. März 2017 stimmten der Stadtrat von Kloten
und die Gemeinderäte von Nürensdorf und Oberembrach dieser Vereinba-
rung zu und setzten die Instandsetzung der Strasse und die Bestimmungen
zur Strassenbenützung, einschliesslich die dauerhafte Sperrung nach 10
Jahren, im Verfahren nach § 12 ff. StrG fest. Diese Beschlüsse erwuchsen
unangefochten in Rechtskraft.
R4.2025.00190 Seite 6
3.
Mit Rekurs anfechtbar sind Anordnungen im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) sowie die anderen Akte nach § 19
Abs. 1 lit. b, c und d VRG. Der Begriff der "Anordnung" ist grundsätzlich
gleichbedeutend mit "Verfügung". Verfügungen sind individuelle, an einen
Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch welche eine konkrete verwaltungs-
rechtliche Beziehung gestaltend oder feststellend in verbindlicher und hin-
sichtlich vollstreckungsfähiger Inhalte in erzwingbarer Weise geregelt wird.
Bei den Beschlüssen vom 7. März 2017 handelt es sich um die Festsetzung
von Strassenprojekten nach Strassengesetz (StrG) und damit um mit Rekurs
anfechtbare Verfügungen. Daher sind auch die vorliegend angefochtenen
Beschlüsse vom 21. Oktober 2025 anfechtbar, soweit mit diesen die Fest-
setzung der Strassenprojekte teilweise widerrufen wird.
Anders verhält es sich in Bezug auf den gleichzeitigen Widerruf der Verein-
barung zum Massnahmenplan Eigental(-strasse). Bei dieser Vereinbarung
handelt es sich nicht um eine hoheitliche Anordnung eines Verwaltungsträ-
gers im Sinne von § 19 lit. a VRG, sondern um eine Rechtshandlung mit einer
übereinstimmenden Willensäusserung (s. dazu Martin Bertschi / Kaspar
Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu
§§ 4-31, Rz. 20 ff.). Diese ist ebenso wenig mit Rekurs anfechtbar wie deren
Widerruf.
Nach dem Gesagten ist auf die Rekurse, soweit damit die Aufhebung der
Dispositivziffern 2 der angefochtenen Beschlüsse (Widerruf der Vereinba-
rung zum Massnahmenplan Eigental(-strasse)) beantragt wird, nicht einzu-
treten.
4.1.
Bei den Rekurrierenden A, C und E handelt es sich um schweizweit tätige
Natur- und Umweltschutzverbände, die nach Art. 12 Abs. 1 lit. b des Natur-
und Heimatschutzgesetzes (NHG) zur Verbandsbeschwerde legitimiert sind
(vgl. auch ihre Nennung im Anhang der Verordnung über die Bezeichnung
der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes
beschwerdeberechtigten Personen [VBO]). Ihnen steht das Beschwerde-
recht gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der
R4.2025.00190 Seite 7
Bundesbehörden zu (). Wie sich aus der Gesetzessyste-
matik und der Rechtsprechung ergibt, steht diese ideelle Verbandsbe-
schwerde nur offen, soweit der angefochtene Entscheid die Erfüllung einer
Bundesaufgabe im Sinn von und betrifft. Zu
den Bundesaufgaben zählt unter anderem der Schutz der einheimischen
Tier- und Pflanzenwelt (), im vorliegenden Fall der Schutz der
vorliegend betroffenen Natur- und Landschaftsschutzgebiete. Die vorliegend
streitbetroffene Strassensperrung wurde zum Schutz der Natur- und Land-
schaftsschutzgebiete angeordnet. Mithin handelt es sich um Schutzmass-
nahmen im Sinn von § 207 Abs. 1 PBG (vgl. VB.2013.00532, E. 4.2), die in
Erfüllung einer Bundesaufgabe angeordnet wurden. Gegen deren Widerruf
steht die ideelle Verbandsbeschwerde offen.
Nach steht den Organisationen das Beschwerderecht
nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Ge-
genstand ihres statutarischen Zwecks bilden. Die vorliegend rekurrierenden
Verbände machen die Verletzung von Naturschutzinteressen im Sinne von
geltend, die Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden
().
Darüber hinaus kommt A, C und E – unabhängig vom Vorliegen einer Bun-
desaufgabe – auch das Beschwerderecht nach § 338b PBG zu, da die ge-
samtschweizerisch tätigen Organisationen auch gesamtkantonal tätig sind.
Ihre Rekurslegitimation ist daher gegeben, soweit sich die Rekurse gegen
den teilweisen Widerruf der Strassenprojekte richten.
Bei D, F und B handelt es sich um kantonale Sektionen von C, E bzw. A. Sie
sind ebenfalls gestützt auf § 338b PBG zum Rekurs berechtigt, soweit sich
die Rekurse gegen den teilweisen Widerruf der Strassenprojekte richten. B
verfügt überdies über Grundeigentum, das im vorliegend streitbetroffenen
Bereich an die Eigentalstrasse grenzt, und ist auch insoweit durch die ange-
fochtenen Widerrufe in legitimationsbegründender Weise unmittelbar betrof-
fen (§ 338a PBG).
Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Re-
kurse der genannten Verbände insoweit einzutreten, als sie sich gegen den
teilweisen Widerruf der Strassenprojekte richten.
R4.2025.00190 Seite 8
4.2.
Soweit der Kanton zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, ist
er auch zum Rekurs legitimiert. Dies trifft zu, wenn er Beschwerde in öffent-
lichrechtlichen Angelegenheiten erheben kann, weil er wie eine Privatperson
betroffen oder in seinen hoheitlichen Aufgaben berührt ist. In diesen Fällen
ist er gemäss der Minimalgarantie von im kantonalen
Verfahren rechtsmittellegitimiert. Allerdings kann er gestützt auf das allge-
meine Beschwerderecht nur dann zur Anfechtung eines Aktes bzw. Ent-
scheids befugt sein, wenn dieser entweder (wie im vorliegenden Fall) von
einem anderen Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit oder
von einer Rechtsmittelinstanz ausserhalb der Zentralverwaltung stammt
(Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21
Rz. 133).
Gemäss Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) sind die Kantone für den
Natur- und Heimatschutz zuständig. Die Zürcher Kantonsverfassung (KV)
bestimmt entsprechend in Art. 103, dass Kanton und Gemeinden für die Er-
haltung und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt sorgen (Abs. 1). In Um-
setzung dieses Auftrags umfasst das kantonale Planungs- und Baugesetz im
dritten Titel Bestimmungen zum Natur- und Heimatschutz. Insbesondere
sieht § 204 PBG für das Gemeinwesen und jene Körperschaften, Stiftungen
und selbständige Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts, die öf-
fentliche Aufgaben erfüllen, eine Schonungspflicht und unter gewissen Um-
ständen auch eine Erhaltungs- oder Ersatzpflicht von Schutzobjekten des
Natur- und Heimatschutzes vor (Selbstbindung des Gemeinwesens). Die
korrekte Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung steht im öffentli-
chen Interesse (VB.2018.00361 vom 13. Juni 2019, E. 1). Die vorliegend
streitbetroffene Strassensperrung wurde wie gesagt zum Schutz der Natur-
und Landschaftsschutzgebiete im Bereich der Eigentalstrasse angeordnet.
Somit ist der Kanton in seinen hoheitlichen Aufgaben berührt (s. dazu auch
E. 5.4.3. f.), weshalb seine Legitimation zu bejahen ist.
Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Re-
kurse des Kantons insoweit einzutreten, als sie sich gegen den teilweisen
Widerruf der Strassenprojekte richten.
R4.2025.00190 Seite 9
5.
Den wörtlich identischen Begründungen der angefochtenen Entscheide kann
folgendes entnommen werden:
Die Vereinbarung zum Massnahmenplan Eigental(-strasse) sei vom Ge-
meindepräsidenten der Gemeinde Nürensdorf unterzeichnet worden. Mit Be-
schluss vom 7. März 2017 habe der Gemeinderat der Gemeinde Nürensdorf
der Vereinbarung zugestimmt. Die Vereinbarung hätte jedoch der Gemein-
deversammlung vorgelegt werden müssen (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemein-
deordnung Nürensdorf vom 25. November 2007). Die Zustimmung sei folg-
lich durch eine sachlich unzuständige Behörde erfolgt.
lm Dezember 2022 / Januar 2023 hätten sich in der Gemeinde Oberembrach
428 von 535 befragten Personen dafür ausgesprochen, dass sich der Ge-
meinderat mit allen rechtlichen und demokratischen Mitteln für die Offenhal-
tung der Eigentalstrasse für den motorisierten Verkehr einsetze. An der Ge-
meindeversammlung vom 14. Juni 2023 habe sich eine Mehrheit der Stimm-
bürgerinnen und Stimmbürger der Gemeinde Nürensdorf für eine Annahme
eines Rahmenkredits von Fr. 750'000.00 für die Umsetzung der Einzelinitia-
tive G ("Der vollständige Erhalt und die permanente bestimmungsgemässe
Nutzung der historisch gewachsenen und hervorragend in die Landschaft in-
tegrierten Eigentalstrasse sei durch die Gemeinde Nürensdorf unter Aus-
schöpfung von sämtlichen demokratischen und rechtlichen Möglichkeiten
langfristig sicherzustellen") ausgesprochen. Der Rahmenkredit sei in einer
Urnenabstimmung bestätigt worden.
Bereits in den Erw. E. der Beschlüsse vom 13. März 2017 sei festgehalten
worden, dass die Schliessung der Eigentalstrasse während den Sperrzeiten
in den umliegenden Gemeinden zu einer Verkehrszunahme geführt habe,
wobei die Gemeinde Oberembrach besonders stark betroffen sei. Diese
Problematik habe sich seither akzentuiert und werde sich mit der vollständi-
gen Strassenschliessung weiter verschärfen. Dafür verantwortlich seien
nicht nur die starke Bevölkerungszunahme in den Gemeinden Nürensdorf
und Oberembrach sowie in umliegenden Gemeinden, sondern auch ein feh-
lendes erfolgsversprechendes Verkehrslenkungsregime. Der motorisierte In-
dividualverkehr verlagere sich zunehmend auf die Quartierstrassen, welche
für ein derartiges Verkehrsaufkommen nicht ausgelegt seien.
R4.2025.00190 Seite 10
Die Beschlüsse vom 13. März 2017 basierten mitunter auf zahlreichen öko-
logischen Argumenten, welche von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern
des "Runden Tisches Eigental" basierend auf Studien eingebracht worden
seien. Im Nachgang dieser Beschlüsse habe sich ergeben, dass diese Stu-
dien mannigfache Schwachstellen enthalten und die zentrale Frage ("Ist der
positive Effekt auf die Biodiversität gross genug, um eine permanente Sper-
rung der Eigentalstrasse zu rechtfertigen?") unbeantwortet lassen würden.
Die herangezogenen Studien würden zudem nicht detailliert auf die Situation
im Eigental eingehen, sondern globale Daten auf das Eigental extrapolieren,
was zu oberflächlichen Aussagen führe. Erforderlich wären detaillierte Stu-
dien, welche die betroffenen Arten und Lebensräume im Eigental definieren,
die aktuellen Einflüsse der Eigentalstrasse auf diese Arten und Lebensräume
analysieren, die potenziell positiven Effekte einer permanenten Sperrung be-
werten, ein Monitoring zur Bestätigung der Annahmen und Daten aus der
Zeit vor der Umsetzung der Massnahmen (Ausgangszustand) enthalten wür-
den.
Als Schlussfolgerungen daraus wird festgehalten, die Naturschutzinteressen
einerseits und die Interessen an einer Offenhaltung der Eigentalstrasse an-
dererseits seien in den Beschlüssen vom 13. März 2017 gegeneinander ab-
gewogen worden. Die Interessenabwägungen basierten aber auf unzu-
reichenden Studien, deren Erkenntnisse auf das Eigental nicht oder nur be-
schränkt anwendbar seien. Zudem hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse
zwischenzeitlich in Form von Bevölkerungs- und Verkehrszunahme, fehlen-
dem Verkehrslenkungsregime und unhaltbaren Verhältnissen für Anwohne-
rinnen und Anwohner von Liegenschaften an Ausweichrouten massgeblich
geändert. Dass an der zumindest teilweisen Offenhaltung der Eigen-
talstrasse ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe, zeigten die Bevöl-
kerungsbefragung in der Gemeinde Oberembrach und die Annahme der Ein-
zelinitiative G in der Gemeinde Nürensdorf. Insgesamt würden die Interessen
an einer Offenhaltung der Eigentalstrasse die Naturschutzinteressen über-
wiegen.
Der Vereinbarung zum Massnahmenplan Eigental(-strasse) hätte gestützt
auf die dannzumal gültige Gemeindeordnung die Gemeindeversammlung
und nicht der Gemeinderat der Gemeinde Nürensdorf zustimmen müssen.
Die Zustimmung durch die sachlich unzuständige Behörde in der Gemeinde
Nürensdorf habe auch Auswirkungen auf die Gemeinde Oberembrach, da
R4.2025.00190 Seite 11
die Beschlüsse vom 13. März 2017 koordiniert und mit dem Vorbehalt erfolgt
seien, dass die jeweils anderen Beschlüsse formal rechtsgültig zustande
kommen würden.
6.1.
Der Kanton Zürich bringt vor, das Vorgehen der Gemeinden Oberembrach
und Nürensdorf verletze den Grundsatz der Parallelität der Verfahren. Da die
ursprünglichen Anordnungen im Rahmen eines koordinierten Projektfestset-
zungsverfahrens nach Strassengesetz mit öffentlicher Auflage und Beteili-
gung sämtlicher betroffener Stellen erlassen worden seien, könnten diese
nicht durch einzelne Gemeinderatsbeschlüsse aufgehoben oder teilweise wi-
derrufen werden. Eine Änderung oder Aufhebung hätte - sofern überhaupt
zulässig - im gleichen Verfahren zu erfolgen, in welchem die ursprünglichen
Beschlüsse ergangen seien. Dies erfordere wiederum ein Projektfestset-
zungsverfahren nach Strassengesetz mit öffentlicher Auflage und Beteili-
gung aller betroffenen Behörden und Stellen, insbesondere der Fachstellen
(namentlich ALN), der Stadt Kloten als Standortgemeinde sowie der Baudi-
rektion des Kantons Zürich als Strasseneigentümerin und zuständige Be-
hörde für Schutzmassnahmen nach § 211 Abs. 1 PBG. Der Aufhebungsbe-
schluss vom 21. Oktober 2025 verletze weiter den Koordinationsgrundsatz
nach Art. 25a des Raumplanungsgesetzes (RPG). Das Verwaltungsgericht
habe in seinem Entscheid vom 3. April 2014 (E. 5.1 ff.) ausdrücklich bestätigt,
dass für die Sanierung ein koordinierter Entscheid im Sinne von Art. 25a
RPG erforderlich sei, insbesondere zur Abstimmung der Massnahmen mit
den naturschutzrechtlichen Vorgaben. Soll an diesen in der Folge ergange-
nen koordinierten Entscheiden etwas geändert werden, sei – so der Rekur-
rent weiter – erneut ein koordiniertes Verfahren nach erforder-
lich, das die notwendigen Massnahmen zugunsten des Natur- und Land-
schaftsschutzes berücksichtige. Das unkoordinierte Vorgehen der Gemein-
den mittels Gemeinderatsbeschluss ohne öffentliche Auflage und ohne Be-
teiligung aller an der Projektfestsetzung 2017 beteiligten Parteien verletze
zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör. Weder betroffene Private noch
die Umweltverbände oder die Baudirektion als Grundeigentümerin und zu-
ständige Naturschutzfachstelle hätten die Gelegenheit gehabt, sich am Ver-
fahren zu beteiligen. lm Ergebnis sei der angefochtene Beschluss schon aus
formellen Gründen aufzuheben.
R4.2025.00190 Seite 12
6.2.
Auch die rekurrierenden Verbände rügen eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Aufgrund der Vorgeschichte (Anfechtung der Verfügungen vom
7. März 2013, Teilnahme am runden Tisch Eigental), der Beeinträchtigung
von Naturschutzinteressen durch die Eigentalstrasse sowie des Grundeigen-
tums von B an der Eigentalstrasse sei klar, dass die Rekurrierenden vom
angefochtenen Beschluss stark betroffen seien. Aus dem Umstand, dass die
Rekursgegner den angefochtenen Beschluss den Rekurrierenden eröffnet
hätten, folge, dass ihnen diese Betroffenheit bewusst gewesen sei. Die Re-
kurrierenden seien jedoch im Vorfeld des angefochtenen Beschlusses nie
angehört worden. Es gehe in vielfacher Weise um die korrekte Anwendung
von Bundesrecht, namentlich des NHG und der dazugehörigen Verordnun-
gen (FMH, AlgV, TwwV), und um die Beeinträchtigung von Naturschutzinte-
ressen (). Die Rekursgegner hätten deshalb den Rekurrie-
renden das rechtliche Gehör mindestens im selben Umfang gewähren müs-
sen, wie es Art. 30 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG) für Verfahren auf Bundesebene verlange: "Die Behörde hört die Par-
teien an, bevor sie verfügt". Zudem ergebe sich ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör aus Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung.
Es handle sich um eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die
angefochtenen Beschlüsse einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechts-
stellung der Rekurrierenden bewirken würden, da die rechtskräftig per 1. Au-
gust 2027 beschlossene Aufhebung der Eigentalstrasse hinfällig würde. Die
dort befindlichen Naturschutzgebiete und darin lebenden Tiere würden wei-
terhin der Gefahr der Eigentalstrasse und des Motorfahrzeugverkehrs aus-
gesetzt, was den nationalen Naturschutzinteressen bei den Biotopen von na-
tionaler Bedeutung widerspreche. Schliesslich sei B als Grundeigentümer in
seiner verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsgarantie ()
stark betroffen, weil er die den Grundstücken zugedachte Zweckwidmung
(Erhaltung und Verbesserung der Biotopqualität) aufgrund der Fortführung
der Eigentalstrasse nur beschränkt wahrnehmen könnte. Auch das jahrzehn-
telange aufwändige Engagement der Rekurrierenden für die Aufhebung der
Eigentalstrasse würde zunichte gemacht.
Weiter rügen die rekurrierenden Verbände eine Verletzung von Verfahrens-
vorschriften des Strassengesetzes. Der angefochtene Beschluss bedeute,
dass aus einer rechtskräftig beschlossenen "Nichtstrasse" eine neue Strasse
R4.2025.00190 Seite 13
für den privaten Individualverkehr würde, bzw. die Eigentalstrasse ab dem
1. August 2027 erneut eine Widmung als Strasse im Sinne des Strassenge-
setzes erhalten würde. Diese Änderung der Eigenschaft einer Anlage
komme einer Strassen-Projektierung im Sinne von § 12 ff. StrG gleich und
es hätten dabei die einschlägigen Verfahrensvorschriften beachtet werden
müssen (Mitwirkung der Bevölkerung [§ 13 StrG], Planauflage [§ 16 StrG],
Einsprachemöglichkeit [§ 17 StrG]).
6.3.
Die Gemeinderäte von Oberembrach und Nürensdorf entgegnen, der Wider-
ruf könne formlos erfolgen. Die Eigentalstrasse erhalte mit dem Widerruf
keine neue "Widmung als Strasse im Sinne des StrG". Vielmehr bleibe der
heutige Status der damals rechtmässig bewilligten und deshalb der Besitz-
standsgarantie unterstehenden Eigentalstrasse aufrechterhalten. Es leuchte
deshalb nicht ein, weshalb ein Mitwirkungs- und Einspracheverfahren nach
Strassengesetz hätte initiiert werden müssen.
Betreffend den Koordinationsgrundsatz verhalte es sich so, dass die Begleit-
massnahmen (nächtliche Sperrung während der Frühlings- und Herbstwan-
derung; Sommersperrung; ganzjähriges Fahrverbot für Lastwagen; Höchst-
geschwindigkeit von 60 km/h) in Nachachtung des Urteils des Verwaltungs-
gerichts vom 3. April 2014 erfolgt seien und auch nach dem Widerruf beste-
hen bleiben würden. Diese Massnahmen führten bereits zu einer wesentli-
chen Verbesserung des Naturschutzes (s. S. 6 des Beschlusses vom 7. März
2017). Die naturschutzrechtIichen Vorgaben würden durch den teilweisen
Widerruf nicht geritzt und die vom Rekurrenten geforderte Koordination hätte
nicht hergestellt werden müssen.
Für das Verfahren auf Widerruf würden in der Regel keine besonderen Vor-
schriften gelten und es könne formlos eingeleitet werden. Der Widerruf selbst
stelle aber eine Verfügung dar und unterliege damit den Anforderungen an
ein korrektes Verwaltungsverfahren, d.h. die widerrufende Behörde müsse
den Betroffenen insbesondere das rechtliche Gehör gewähren. Der Gemein-
derat Nürensdorf habe darauf verzichten können, den Rekurrierenden vor
der Beschlussfassung die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den Entscheid-
grundlagen für den teilweisen Widerruf zu äussern. Die Rekurrierenden hät-
ten ihre Standpunkte im Rahmen des "Runden Tisches Eigental" hinlänglich
einbringen können. Es hätte davon ausgegangen werden müssen, dass sich
R4.2025.00190 Seite 14
an diesen Standpunkten nichts geändert habe und die Rekurrierenden mit
einem Widerruf nicht einverstanden seien. Die vorgängige Einräumung des
rechtlichen Gehörs wäre einem administrativen Leerlauf gleichgekommen,
welcher das Verfahren mit Sicherheit über den 1. August 2027 hinaus ver-
längert und zu grosser Rechtsunsicherheit geführt hätte.
6.4.1.
Widerruf einer Verfügung bedeutet im Allgemeinen, dass die verfügende Be-
hörde eine – meist formell rechtskräftige – fehlerhafte Verfügung von Amtes
wegen ändert. Die Behörden widerrufen eine Verfügung, wenn dem Inte-
resse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts der Vorrang vor
den Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zukommt.
Eine Änderung der Verfügung durch die Verwaltungsbehörde, die sie erlas-
sen hat, ist grundsätzlich sowohl vor als auch nach Eintritt der formellen
Rechtskraft möglich. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft sind die Voraus-
setzungen für eine Neubeurteilung allerdings strenger, weil dem Gebot der
Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz dann grössere Bedeutung zu-
kommt als vorher. In der Regel darf die Behörde, ohne dass besondere Vor-
aussetzungen erfüllt sein müssen, auf eine Verfügung zurückkommen, so-
lange die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen ist.
Für einen Widerruf wird stets die Fehlerhaftigkeit, d.h. die Rechtswidrigkeit
der Verfügung vorausgesetzt. Es genügt nicht, dass die Verfügung im Nach-
hinein als unzweckmässig erscheint. Das Verwaltungsgericht lässt zwar die
spätere Aufhebung oder Änderung einer Verfügung zu, wenn sie auf einer
mindestens ebenso umfassenden und eingehenden Interessenermittlung
und -abwägung beruht wie die frühere Verfügung, doch setzt es eine nach-
trägliche wesentliche Veränderung der Verhältnisse bzw. der in Frage ste-
henden öffentlichen und privaten Interessen voraus (Zum Ganzen s.
VB.2022.00093 vom 23. März 2023, E. 5.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 1215 ff.; Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2014, Vorbem. zu §§ 86a-86d Rz. 9 ff.).
6.4.2.
Für das Verfahren auf Widerruf gelten in der Regel keine besonderen Vor-
schriften und es kann formlos eingeleitet werden. Der Widerruf selbst stellt
eine (neue) Verfügung dar und unterliegt damit den Anforderungen an ein
R4.2025.00190 Seite 15
korrektes Verwaltungsverfahren, d.h., die widerrufende Behörde muss den
Betroffenen insbesondere das rechtliche Gehör gewähren, bevor sie eine
Verfügung widerruft (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1218).
Die Beschlüsse vom 7. März 2017 ergingen im Verfahren nach § 12 ff. des
Strassengesetzes (StrG). Somit hätten auch die angefochtenen Beschlüsse,
mit denen die genannten Projektfestsetzungen geändert werden, in diesem
Verfahren erfolgen sollen. Zumal der Widerruf der dauerhaften Sperrung der
Eigentalstrasse nicht von untergeordneter Bedeutung ist, kann auf das Ein-
spracheverfahren (§ 16 f. StrG) nicht verzichtet werden (§ 17 Abs. 5 StrG).
Da damit nicht nur das Gehör der Rekurrierenden verletzt wurde, sondern
auch dasjenige von weiteren zur Einsprache legitimierten Betroffenen, kann
der Mangel von vornherein nicht im vorliegenden Rekursverfahren geheilt
werden.
Unhaltbar ist im Übrigen die von den Rekursgegnern vorgenommene Antizi-
pierung der rekurrentischen Standpunkte. Damit lässt sich ein Verzicht auf
rechtliches Gehör nicht rechtfertigen, zumal es entgegen den Rekursgeg-
nern nicht genügt, dass die Rekurrierenden ihre Standpunkte im Rahmen
des "Runden Tisches Eigental" einbringen konnten. Damit konnten sie sich
noch nicht zu den Gründen äussern, die heute den besagten Widerruf recht-
fertigen sollen.
Die Dispositivziffern 1 der angefochtenen Beschlüsse sind daher bereits aus
diesem Grund aufzuheben.
6.4.3.
Im Entscheid VB.2013.00532, E. 4.2 f., hielt das Verwaltungsgericht fest, so-
wohl die – damals streitbetroffenen – erstinstanzlich angeordneten Strassen-
sperrungen und Verkehrsbeschränkungen (Disp.-Ziff. 2) als auch die von der
Vorinstanz verfügte Erstellung von Amphibiendurchlässen (Disp.-Ziff. II.A.b)
hätten ausdrücklich und unbestrittenerweise dazu gedient, dem Natur- und
Landschaftsschutz Nachachtung zu verschaffen und insbesondere die Be-
einträchtigung der geschützten Amphibien zu reduzieren. Es handle sich so-
mit ohne Zweifel um Schutzmassnahmen im Sinn von § 207 Abs. 1 PBG
bzw. § 15 KNHV. Den betroffenen Schutzobjekten komme aufgrund ihrer
Eintragung in Bundesinventaren nationale Bedeutung zu. Sie hätten somit
eine Bedeutung, die über den Gemeindebann hinausgehe, weshalb für die
R4.2025.00190 Seite 16
Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss § 211 Abs. 1 Satz 1 PBG die
(Bau-)Direktion zuständig sei. Gemäss dem Verwaltungsgericht bestand die
Gefahr von widersprüchlichen Entscheiden und es erkannte ein gewichtiges
Interesse an der Koordination zwischen den damals geplanten Sanierungs-
massnahmen und den Schutzmassnahmen bzw. daran, dass die Belagser-
neuerung nicht vor der Festsetzung der erforderlichen Naturschutzmassnah-
men durchgeführt werde. Das Verwaltungsgericht ordnete deshalb an, dass
die Stadt Kloten und die Gemeinde Nürensdorf als Leitbehörden ein koordi-
niertes Verfahren durchzuführen hätten. Die beiden Gemeinden würden da-
bei zu beachten haben, dass es Sache der Baudirektion sei, über die nötigen
Naturschutzmassnahmen im Sinn von §§ 205 ff. PBG zu entscheiden.
6.4.4.
In der Folge ergingen die Beschlüsse vom 7. März 2017. Gleichzeitig eröffnet
wurde die Feststellungsverfügung der Fachstelle Naturschutz vom 15. No-
vember 2016 (Baudirektion, Amt für Landschaft und Natur [ALN];
R4.2025.00195, act. 4.2). Mit dieser Verfügung wurde festgestellt, dass das
Strassenprojekt zur Sanierung der Eigentalstrasse die naturschutzrechtli-
chen Vorgaben erfülle; dem Sanierungsprojekt werde zugestimmt.
Der Widerruf der aus Gründen des Naturschutzes beschlossenen dauerhaf-
ten Strassensperrung hätte wiederum durch die für Schutzmassnahmen zu-
ständige Baudirektion beurteilt werden müssen. Dies ergibt sich aus dem
Koordinationsgebot (), welches bedeutet, dass die Rechtsan-
wendung materiell koordiniert, d. h. inhaltlich abgestimmt werden muss,
wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche
Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart
enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig
voneinander angewandt werden. Die Voraussetzung des engen Sachzusam-
menhangs ist erfüllt, wenn die Gefahr widersprüchlicher bzw. nicht aufeinan-
der abgestimmter Entscheide droht, d. h. grundsätzlich dann, wenn zwischen
mehreren Verfahren Überschneidungen bestehen (VB.2013.00532, E. 5.3).
Indem der angefochtene Widerruf nicht mit der zuständigen kantonalen
Fachstelle abgestimmt wurde, wird das Koordinationsgebot verletzt. Wie der
Kanton Zürich in seiner Replik zutreffend ausführt, stellt der Entscheid von
2017 ein abgestimmtes Gesamtkonzept aus verkehrlichen, baulichen und
naturschutzrechtlichen Massnahmen dar. Die Aufhebung eines zentralen
R4.2025.00190 Seite 17
Elements dieses Konzepts ohne erneute materielle Prüfung bzw. Berück-
sichtigung der notwendigen Massnahmen zugunsten des Naturschutz- bzw.
Umweltrechts widerspricht der gebotenen Koordination.
Auch aus diesem Grund sind die Dispositivziffern 1 der angefochtenen Be-
schlüsse aufzuheben.
7.1.
Der Kanton Zürich bringt weiter vor, die Eigentalstrasse führe an verschiede-
nen durch Bundesinventare geschützten Flächen vorbei bzw. durch diese
hindurch (Flachmoor-, Amphibienlaichgebiets- und Trockenwiesenflächen).
Tangiert würden zusätzlich auch kantonale Schutzgebiete. Auch der kanto-
nale Richtplan bezeichne das Eigental als Raum mit "Vorrang Natur". Stra-
ssen hätten auf unterschiedlichen Ebenen grossräumig negative Auswirkun-
gen auf die belebte Natur. Dazu gehörten u.a. erhöhte Mortalitätsraten (z.B.
von Amphibien), Barrierewirkung/Isolation von Lebensräumen, Ablagerung
von Schadstoffen, Änderung von Wasserhaushalt und Mikroklima sowie
Lärm und optische Reize. Diese Effekte seien vielfach durch Studien belegt
und bedürften keiner erneuten Überprüfung in der spezifischen Situation im
Eigental. Dass Planungen basierend auf allgemeinen Fachstudien durchge-
führt würden, sei etablierte Praxis. Für eine sachgerechte Interessenabwä-
gung seien mit den vorhandenen Verkehrsdaten und dem nationalen Status
der Biotope im Eigental ausreichend lokale Daten vorhanden gewesen. Die
spezifische naturräumliche Situation im engen Tal bringe es zudem zwangs-
läufig mit sich, dass sich ein Grossteil der Naturschutzflächen innerhalb ei-
nes relativ engen Korridors links und rechts der Strasse befinden würden und
damit diesen negativen Effekten ausgesetzt seien. Somit seien die Grundla-
gen der Interessenabwägung 2017 auf Seite Naturschutz damals wie heute
vollständig und aussagekräftig.
lm Rahmen der Projektfestsetzung 2017 sei ein Einspracheverfahren nach
Strassengesetz durchgeführt worden. Dabei seien die betroffenen Interes-
sen unter Einbezug der zuständigen Fachstellen konkret ermittelt, geprüft
und bewertet worden. Der Entscheid der Standortgemeinden 2017 über die
Zukunft der Eigentalstrasse beruhe - wie auch in der Beantwortung der Kan-
tonsratsanfrage KR-Nr. 403/2024 bestätigt worden sei - auf einer sorgfälti-
gen, umfassenden und transparent dokumentierten Abwägung der
R4.2025.00190 Seite 18
Verkehrsinteressen (einschliesslich der sinnvollen Erschliessung der Dörfer
und Weiler) und der Naturschutzinteressen auf der Grundlage einer fundier-
ten Prüfung der Fakten- und der Rechtslage. Die pauschale und nicht sub-
stanziierte Kritik der Rekursgegner an den Grundlagen dieser Interessenab-
wägung könne nicht dazu führen, dass diese heute in Frage gestellt werden
könnten bzw. müssten. Das Interesse an Rechtssicherheit und am Vollzug
der Projektfestsetzung 2017 überwiege deutlich. Dies gelte umso mehr, als
ein Widerruf eines auf umfassender Interessenabwägung beruhenden Be-
schlusses nur noch bei besonders gewichtigen öffentlichen Interessen zuläs-
sig sei. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Ein einseitiger "Wider-
ruf" ohne Durchführung eines koordinierten Verfahrens unter Einbezug aller
Betroffener sei ohnehin ausgeschlossen.
Die primär politisch motivierten, aber nicht weiter belegten Behauptungen
(öffentliches Interesse an der Offenhaltung der Strasse infolge Bevölke-
rungs- und Verkehrszunahme, fehlendes Verkehrslenkungsregime) seien
nicht geeignet, die Interessenabwägung von 2017 nachträglich in Frage zu
stellen. Gemäss Strassenprojekt 2017 seien in einer ersten Phase die Ver-
kehrsströme, die seit der Schliessung der Eigentalstrasse mehr oder weniger
unkontrolliert über die umliegenden Gemeinden, insbesondere durch
Oberembrach, verkehrten, neu zu lenken und zu ordnen. Der Aufschub der
Schliessung der Eigentalstrasse um 10 Jahre habe dazu gedient, Lenkungs-
massnahmen umzusetzen, die Wirksamkeit zu überprüfen und allenfalls zu-
sätzliche Massnahmen zu treffen. lm Umfeld der Gemeinde Oberembrach
bestünden entlang der potenziellen Ausweichrouten während der Sperrung
der Eigentalstrasse mehrere kantonale Verkehrsmessstellen. Die Daten wür-
den zeigen, dass sich die verkehrliche Situation im Gebiet des Eigentals in
den vergangenen zehn Jahren nicht wesentlich verändert hätten; zuletzt sei
sogar eine Stagnation bzw. ein leichter Rückgang festzustellen. lm Rahmen
des Dialogs mit den betroffenen Gemeinden habe sich aber gezeigt, dass
zusätzliche Erhebungen auf den Gemeindestrassen notwendig seien. Die
Gemeinden hätten deshalb während den Sperrungen 2024 entsprechende
Verkehrszählungen durchgeführt. Ausweichverkehr durch Quartiere und
Weiler lasse sich - selbst mit leistungsfähigen übergeordneten Netzen - nie
vollständig vermeiden. Die von den Gemeinden veranlassten Erhebungen
belegten allerdings, dass die absolute Zahl der über die Weiler ausweichen-
den Fahrzeuge begrenzt sei und im Verhältnis zum Verkehr auf dem über-
geordneten Strassennetz deutlich geringer ausfalle. Somit zeige sich, dass
R4.2025.00190 Seite 19
es zu keinen erheblichen Änderungen der Verkehrsbelastung gekommen
sei, die den Widerruf der Projektfestsetzung von 2017 rechtfertigen könnte.
Trotzdem werde dieser Ausweichverkehr von lokal Betroffenen als Beein-
trächtigung empfunden. Der wirksamste Ansatz zur Reduktion bestünde in
der Unterbrechung der Ausweichrouten durch die Weiler, was jedoch eben-
falls Auswirkungen für die Anwohnenden hätte. Da das Strassennetz zur Er-
schliessung der Weiler im Eigental in die Zuständigkeit der Gemeinden falle,
obliege es diesen, über allfällige Massnahmen zu entscheiden; der Kanton
könne dabei lediglich unterstützend sein Know-how einbringen. Genau hier-
für sei eine Übergangszeit von 10 Jahren festgesetzt worden. Sei diese Frist
hierfür nicht genutzt worden, so könne dies nun nicht als Grund für einen
Widerruf der Verfügung dienen. Dies gelte umso mehr wenn man berück-
sichtige, dass der Widerruf erst gut acht Jahre nach Unterzeichnung der Ver-
fügung und lediglich knapp zwei Jahre vor der vorgesehenen Sperrung der
Eigentalstrasse erfolge. Nach einer derart langen Zeitspanne seien die An-
forderungen an einen Widerruf besonders hoch anzusetzen, zumal die nun
erhobenen Einwände grundsätzlich bereits früher hätten geltend gemacht
werden können. Der erhebliche Zeitablauf verstärkte somit das Gewicht von
Rechtssicherheit und Vertrauensschutz zusätzlich.
Auch in materieller Hinsicht seien keine Gründe bzw. veränderte Verhält-
nisse gegenüber der Situation im Jahr 2017 erkennbar, die einen (teilweisen)
Widerruf der Projektgenehmigungen 2017 rechtfertigen würden oder auch
nur die Prüfung des Widerrufs nahelegen würden. Die Voraussetzungen für
einen Widerruf eines rechtskräftigen, auf umfassender Interessenabwägung
beruhenden und weitgehend umgesetzten Entscheids würden damit offen-
sichtlich nicht vorliegen.
7.2.
Die rekurrierenden Verbände bringen vor, entgegen der Begründung in den
angefochtenen Entscheiden hätte der Beschluss von 2017 nicht der Gemein-
deversammlung von Nürensdorf vorgelegt werden müssen. Art. 14 Ziffer 6
der alten Gemeindeordnung sei nicht anwendbar, denn die Befristung der
Nutzung und die Entwidmung einer Gemeindestrasse sei keine "gemein-
same Durchführung einer Aufgabe" im Sinne der genannten Bestimmung.
Das zeige sich auch daran, dass vom Beschluss des Gemeinderates Nü-
rensdorf nur der Strassenabschnitt im Gemeindegebiet von Nürensdorf
R4.2025.00190 Seite 20
betroffen sei. Andere Gemeinden hätten dort keine Aufgaben oder Kompe-
tenzen. Abgesehen davon sei diese Klausel mit der neuen Gemeindeord-
nung von 2021 ersatzlos aufgehoben und allfällige Kompetenzkonflikte damit
geheilt worden.
Es sei auch nicht ersichtlich, wie mit der Bevölkerungsbefragung in Oberem-
brach und der Annahme des Rahmenkredits in Nürensdorf eine nachträgli-
che Fehlerhaftigkeit der Beschlüsse von 2017 dargelegt werden könne. Auch
die behauptete Verkehrszunahme seit 2017 bestehe nicht. Exakt hierzu und
zu weiteren Aspekten zur Eigentalstrasse hätten einige Kantonsräte am
12. November 2024 dem Regierungsrat sechs Fragen zur Beantwortung vor-
gelegt. Aus der Antwort des Regierungsrats (RRB 254/2025) gehe hervor,
dass im Umfeld der Gemeinde Oberembrach entlang der potenziellen Aus-
weichrouten während der Sperrung der Eigentalstrasse drei kantonale Ver-
kehrsmessstellen bestünden. Die Daten würden zeigen, dass sich die ver-
kehrliche Situation rund um das Eigental in den vergangenen zehn Jahren
nicht wesentlich verändert habe; der Verkehr sei in letzter Zeit sogar stag-
nierend bis leicht rückläufig. Damit gebreche es – so die Rekurrierenden wei-
ter – an der Voraussetzung der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse
für den strittigen Widerruf. Abgesehen davon räumten die Rekursgegner ein,
dass ein wirksames Verkehrslenkungsregime fehle. Hier müssten sie sich
vor allem selbst an der Nase nehmen, denn es stehe in ihrer Zuständigkeit,
ein solches auf Gemeindestrassen einzuführen. Und es seien praktisch nur
Gemeindestrassen, die durch die Wohnzonen und typischen Wohnquartiere
führen würden.
Soweit die Rekursgegner die Studien in Frage stellen würden, auf denen die
Beschlüsse vom 7. März 2017 basieren würden, handle es sich um reine,
unbelegte (und bestrittene) Behauptungen, die keine Fehlerhaftigkeit der an-
gefochtenen Beschlüsse zeigen könnten. lm Übrigen seien auch diese As-
pekte Gegenstand der Antwort des Regierungsrats auf die kantonsrätliche
Anfrage (RRB 254/2025, zu Fragen 1-4). Der Regierungsrat habe sämtliche
Behauptungen der Rekursgegner überzeugend widerlegt. Auch diesbezüg-
lich fehle es also an der Voraussetzung für einen Widerruf bzw. eine Wieder-
erwägung des Beschlusses von 2017.
lm Übrigen würde es auch an der für eine Interessenabwägung unabdingba-
ren vorgängigen "hinreichenden Sachverhaltsermittlung" fehlen.
R4.2025.00190 Seite 21
Insbesondere genüge es nicht, blosse Behauptungen aufzustellen – welche
der Regierungsrat zudem bereits widerlegt habe – um einen Sachverhalt dar-
zulegen. Damit gebreche es in jeder Hinsicht an den Voraussetzungen für
einen Widerruf.
Die rekurrierenden Verbände beanstanden des weiteren Verstösse gegen
Naturschutzvorschriften. Die Eigentalstrasse bilde offensichtlich eine Beein-
trächtigung des Flachmoors, des Amphibienlaichgebiets und der Trocken-
wiesen von nationaler Bedeutung im Eigental. und
verlangten die Beseitigung von bestehenden Beeinträchtigungen bei jeder
sich bietenden Gelegenheit (soweit möglich). Indem die Strasse ab dem
1. August 2027 auf unbestimmte Zeit für den privaten Individualverkehr ge-
öffnet werde, verhindere er im Widerspruch zu und
die Umsetzung von Biotop-Verbesserungen. Da solche Massnahmen vom
Kanton umgesetzt werden müssten, würden die angefochtenen Beschlüsse
zudem an einem Koordinationsmangel leiden.
Nach Art. 18 Abs. 1 und 1bis i.V mit seien die Kantone
zuständig für den Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeu-
tung. Indem der angefochtene Beschluss in und im Nahbereich solcher Bio-
tope eine Autostrasse, deren Schliessung und Entwidmung beschlossen sei,
wieder in Betrieb setze, schränke er den Kanton in seiner Aufgabenerfüllung
stark ein und widerspreche diesen Vorschriften. Auch hier fehle es an einer
Koordination mit den zuständigen Stellen des Kantons.
Die Wiedereröffnung der Eigentalstrasse ab August 2027 sei ein technischer
Eingriff in schutzwürdige Lebensräume im Sinne von .
Die für solche Eingriffe notwendige Interessenabwägung fehle. Die Rekurs-
gegner würden auch übersehen, dass das nationale Interesse am Bio-
topschutz das bloss lokale Interesse an der Offenhaltung der Strasse grund-
sätzlich überwiege. Beim Flachmoor von nationaler Bedeutung gehe der
Schutz des Moores und seiner Flora und Fauna anderen Interessen sogar
absolut vor.
Der angefochtene Beschluss regle zudem Unmögliches: Der 1,8 km lange
Strassenabschnitt auf Klotener Gemeindegebiet gehöre nämlich dem Kanton
Zürich (Strassen-Grundstücke Kat.-Nrn. 5174, 5315 und 5366). Es sei recht-
lich unmöglich, dass die Rekursgegner eine Anordnung zur Wiedereröffnung
R4.2025.00190 Seite 22
dieses Strassenabschnitts im Eigentum des Kantons und für einen Strassen-
abschnitt ausserhalb ihres eigenen Gemeindegebiets treffen würden.
Schon nach § 8 der älteren Verordnung zum Schutze des Eigentales vom
16. März 1967 bedürfe der Weiterbetrieb der Eigentalstrasse als schwerer
Eingriff in das geschützte Gebiet einer Bewilligung der Direktion.
Gemäss der neueren Schutzverordnung von 1995 gelte in der Naturschutz-
zone l, wo sich massgebliche Teile der Eigentalstrasse befinden würden, ein
vollständiges Bauverbot. Da die angefochtenen Beschlüsse den Weiterbe-
stand einer zur Stilllegung beschlossenen Strasse ermöglichten, sei er bau-
und raumplanungsrechtlich relevant und hätte einer (Projekt-)Bewilligung
nach dem Strassengesetz bedurft. Mit dem Bauverbot in der Schutzverord-
nung sollen naturschädliche Bauten und Anlagen ausgeschlossen werden.
Die angefochtenen Beschlüsse müssten im Sinne der Schutzverordnung als
verbotene Bewilligung für eine Anlage gelten. Das entsprechende Ersuchen
hätte von der Direktion abgelehnt werden müssen. lm Übrigen fehle es über-
haupt an der nötigen Bewilligung der Direktion. Gleiches gelte für weitere
Teile, namentlich solche in der Landschaftsschutzzone IIIB, welche ebenfalls
von der Eigentalstrasse durchquert würden.
7.3.
Die Gemeinderäte von Oberembrach und Nürensdorf führen aus, die Eigen-
talstrasse sei im Zeitpunkt der Inventaraufnahme der verschiedenen
Schutzobjekte schon lange in Betrieb gewesen (Pantliried, geomorpholo-
gisch geprägte Landschaft Eigental) bzw. die Eigentalstrasse führe nicht
durch die Perimeter der Schutzobjekte hindurch (Eigental-Riede, Ifang, Edli-
buck). Auch die Verordnung über den Schutz von Natur- und Landschafts-
schutzgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der Stadt Kloten und Teil-
gebieten in Bassersdorf und Nürensdorf (Eigental) Teilbereich Feld vom 20.
Juli 1995 sei erst nach Erstellung der Eigentalstrasse erlassen worden.
Der Beschluss vom 7. März 2017 sei ursprünglich fehlerhaft. Dies leite sich
aus dem Dokument "Eigentalstrasse: Einschätzung der Auswirkung auf die
Naturwerte bei Beibehaltung des aktuellen Teilsperrungsregimes versus ge-
plante Totalsperrung" des H aus dem Jahr 2024 ab. Die wesentlichen Er-
kenntnisse daraus seien, dass die Barrierewirkung der Strasse trotz Total-
sperrung ohne Rückbau bestehen bleibe, ebenso der veränderte
R4.2025.00190 Seite 23
Wasserhaushalt und das Mikroklima. Weiter werde die Amphibienwande-
rung bereits durch das Teilsperrungsregime geschützt und bleibe unklar, ob
die stofflichen Emissionen moderner Motoren Flora und Fauna schädigen
würden. Sodann bewirke die Nutzung als Radweg bezüglich Störungen
(Lärm, optische Reize, Minderung Vorkommen Brutvögel und Bruterfolg) teil-
weise eine Verschlechterung.
Die "Literaturanalyse zu den Auswirkungen verschiedener Verkehrsredukti-
onsmassnahmen für die Eigentalstrasse auf Lebensräume und Arten" des I
(act. 13.19, R4.2025.00194 bzw. R4.2025.00195). auf die sich der Kanton in
seiner Rekursschrift (Rz. 21) beziehe, sei unzulänglich. Der H habe die Lite-
raturanalyse überprüft (act. 13.20, R4.2025.00194 bzw. R4.2025.00195) und
sei zum Schluss gekommen, diese stütze sich auf Literatur, die allgemeine
Aussagen über die Auswirkungen von Strassen auf die Biodiversität mache,
und auf Studien mit nur geringem Bezug zur mitteleuropäischen Situation.
Auf die spezifische Situation im Eigental werde nicht detailliert eingegangen.
Stattdessen erfolge eine Extrapolation globaler Daten auf das Eigental, was
zu oberflächlichen Aussagen führe. Dadurch bleibe die zentrale Fragestel-
lung unbeantwortet, ob der positive Effekt auf die Biodiversität gross genug
sei, um eine Sperrung der Strasse zu rechtfertigen.
Die angefochtenen Beschlüsse würden nicht gegen Naturschutzvorschriften
verstossen. Die Eigentalstrasse führe nicht durch den Perimeter des
Schutzobjekts 856 "Eigental-Ried", die Beeinträchtigung des Flachmoors sei
nicht ausgewiesen und gegebenenfalls würden Beeinträchtigungen durch
die für die Phase I verfügten Massnahmen bereits reduziert und in Überein-
stimmung mit Art. 8 der Flachmoorverordnung gebracht. Gleiches gelte be-
züglich des Schutzobjekts Pantliried und .
Weiter verweisen die Rekursgegner auf die "Fundamentalopposition" aus
der Bevölkerung und die Annahme der Einzelinitiative von G betreffend den
vollständigen Erhalt der Eigentalstrasse mit anschliessender Gutheissung ei-
nes Rahmenkredits von Fr. 750'000.00 an der Gemeindeversammlung und
Bestätigung an der Urne in Nürensdorf, sowie die Gutheissung des erwähn-
ten Rahmenkredits an der Gemeindeversammlung Oberembrach. Dies
zeige, dass das öffentliche Interesse am teilweisen Widerruf gewichtig sei.
Anders als im Jahr 2017 seien heute die negativen Begleiterscheinungen
(unter anderem eigentliche "Autokorsos" auf Ausweichrouten während den
R4.2025.00190 Seite 24
Stosszeiten) allen bekannt. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich inso-
fern geändert.
Wie die Mitbeteiligte Stadt Kloten in ihrer Vernehmlassung zutreffend
schreibe, sei die prozentuale Zunahme des Verkehrs in den Weilern und
Wohnquartieren sehr hoch. Teilweise verdopple sich der Verkehr während
den Sperrzeiten des Eigentals, vor allem am Morgen und am Abend während
der Pendlerzeiten. Die betroffenen Strassen seien nicht für eine solche Be-
lastung ausgebaut. Teilweise verfügten die betroffenen Weiler nicht einmal
über Trottoirs oder einen Fussgängerschutz.
Daran – so die Rekursgegner weiter – änderten auch die Ausführungen des
Regierungsrats in RRB Nr. 254 vom 12. März 2025 nichts. Der Regierungsrat
sei mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort nicht vertraut, weshalb er sich
auf drei kantonale Messstellen im Umfeld der Gemeinde Oberembrach be-
rufe. Selbstverständlich seien diese kantonalen Messstellen aber nicht auf
den Quartierstrassen und Gemeindestrassen, welche die Weiler miteinander
verbinden würden, platziert. Wenn die Eigentalstrasse geschlossen sei,
werde zum Beispiel gerne über Gerlisberg (Stadt Kloten) und Augwil (Ge-
meinde Lufingen) ausgewichen. Die Fahrbahnbreite der Bänikonerstrasse,
welche diese beiden Weiler bzw. Ortsteile verbinde, betrage deutlich weniger
als 5 m. Der Mehrverkehr auf der Bänikonerstrasse finde nicht Eingang in
das kantonale Monitoring und die Bänikonerstrasse entspreche den Anfor-
derungen der VErV nicht.
Betreffend Verkehrslenkungsmassnahmen habe die Stadt Kloten im OrtsteiI
Gerlisberg eine Tempo 30-Zone eingeführt. Ebenfalls Tempo 30 gelte auf
der Madlikonerstrasse und der Jakob-Bosshart-Strasse in Oberembrach. Zu-
dem seien Auframpungen und Einengungen gebaut worden. Für die Auto-
fahrerenden seien diese Durchfahrtswiderstände aber das geringere Übel
als die Überlastungen auf dem übergeordneten Strassennetz. Eine Schlies-
sung von Quartierstrassen sei nicht möglich und würde das Problem ohnehin
nur ein weiteres Mal verlagern. Dem Ausweichverkehr auf Quartierstrassen
könne auch mit weiteren Lenkungsmassnahmen nicht beigekommen wer-
den.
Die Rekursgegner führen weiter aus, die Interessenabwägung in den Be-
schlüssen vom 7. März 2017 sei rechtsfehlerhaft. Die Naturschutzinteressen
R4.2025.00190 Seite 25
seien damals stark gewichtet worden. Die Einflüsse des Verkehrs auf der
Eigentalstrasse auf die vorhandenen Arten und Lebensräume seien unzu-
reichend beleuchtet worden. Die Auswirkungen einer dauerhaften Sperrung
der Eigentalstrasse für den motorisierten Verkehr auf die vorhandenen Arten
und Lebensräume seien den Auswirkungen einer zeitweisen Sperrung nicht
gegenübergestellt worden. Es bestünden erheblich Anzeichen dafür, dass
die Totalsperrung dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht standhalte, stehe
doch bereits im Beschluss vom 7. März 2017, dass die Massnahmen gemäss
Phase 1 zu einer wesentlichen Verbesserung des Naturschutzes im Eigental
führen würden. Ohne systematische Erfassung der Auswirkungen einer To-
talsperrung bzw. saisonalen Sperrung der Eigentalstrasse auf die betroffe-
nen Arten und Lebensräume und deren Gegenüberstellung hätte die Total-
sperrung nicht beschlossen werden dürfen. Auf der anderen Seite sei der
wiederholte Widerstand der Bevölkerung gegen die dauerhafte Sperrung der
Eigentalstrasse Tatbeweis für ein besonders gewichtiges öffentliches Inte-
resse an der Aufrechterhaltung des momentanen Regimes. Die komplette
Sperrung sei eine maximale Gewichtung der Naturschutzinteressen und ei-
ner eigentlichen Nichtberücksichtigung der Interessen von AnwohnerInnen,
Gewerbetreibenden und PendlerInnen.
7.4.
Der Kanton Zürich repliziert, dem Projektfestsetzungsbeschluss 2017 liege
eine umfassende Interessenabwägung zugrunde, die zum Ergebnis geführt
habe, dass den Schutzinteressen der Vorrang einzuräumen sei. Unabhängig
davon wäre auch im Zeitpunkt eines Widerrufs erneut eine umfassende In-
teressenabwägung vorzunehmen gewesen.
Bei den 2017 angeordneten Begleitmassnahmen handle es sich ihrem Cha-
rakter nach um Sofort- bzw. Übergangsmassnahmen, mit denen während
einer befristeten Phase ein Mindestmass an Schutz sichergestellt werden
sollte. Dieser Minimalstandard hätte bereits eine spürbare Reduktion der be-
stehenden Beeinträchtigungen bewirken (und deshalb eine wesentliche Ver-
besserung sein) müssen. Gleichzeitig hätten diese Massnahmen ausdrück-
lich keine definitive Lösung dargestellt. Die dem Projektfestsetzungsbe-
schluss von 2017 zugrunde liegende Interessenabwägung sei vielmehr zum
Ergebnis gekommen, dass eine dauerhafte Weiterführung des Verkehrs mit
den Schutzzielen nicht vereinbar sei und die Eigentalstrasse mittelfristig zu
sperren sei.
R4.2025.00190 Seite 26
Der Bericht des H enthalte keine (gegenüber dem Kenntnisstand von 2017)
neuen Erkenntnisse, die einen Widerruf des Projektfestsetzungsbeschlusses
von 2017 rechtfertigen würden, sondern unterstütze teilweise die Aussage,
dass eine Totalschliessung der Strasse zu einer Verbesserung für Flora und
Fauna führen würde. Die Studie stelle lediglich fest, dass im Einzelnen wei-
tere Studien nötig wären, um das genaue Ausmass der Verbesserung abzu-
schätzen. Weder die Verkehrssituation noch die wissenschaftlichen Grund-
lagen hätten sich seither grundlegend verändert.
Im Jahr 2017 sei die Eigentalstrasse bereits seit vier Jahren aus Sicherheits-
gründen gesperrt gewesen. Die Auswirkungen auf die Verkehrsflüsse seien
somit hinreichend bekannt gewesen.
Die vom Rekursgegner zitierte Literaturanalyse des I sei erst im Jahr 2025
im Auftrag der "Allianz Eigental" und der Fachstelle Naturschutz des Amts
für Landschaft und Natur in Auftrag gegeben worden. Sie sei demzufolge
2017 noch nicht vorhanden und nicht Teil der damaligen Interessenabwä-
gung gewesen. Zudem stütze sie die Annahme, dass Strassen diverse ne-
gative Auswirkungen auf Flora und Fauna hätten und die Totalsperrung im
Vergleich zur aktuellen Situation mit Teilsperrungen eine weitere deutliche
Verbesserung darstelle.
Die Aussage, dass die Verkehrsbelastung für die Weiler und Wohnquartiere
am Anfang noch gering gewesen sei und seither stetig zugenommen habe,
sei nicht belegt. Die 2017 beschlossenen flankierenden Massnahmen seien
gerade deshalb getroffen worden, weil damals die Belastung bereits vorhan-
den gewesen sei. Auch die Verkehrsmessungen der Gemeinden zeigten le-
diglich, dass während der temporären Sperrung die Belastung signifikant sei,
nicht aber, dass sie seit 2017 zugenommen habe. Somit habe sich auch
diesbezüglich an der Situation nichts geändert.
Die rekurrierenden Verbände replizieren analog.
7.5.1.
In den angefochtenen Beschlüssen erwogen die Vorinstanzen zur Begrün-
dung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse vom 13. März 2017 zunächst,
dass in der Gemeinde Nürensdorf nicht die Gemeindeversammlung, sondern
der Gemeinderat der Vereinbarung zum Massnahmenplan Eigental(-strasse)
R4.2025.00190 Seite 27
vom 13./15./16. Februar 2017 zugestimmt habe. Daraus ergibt sich indes
keine Rechtswidrigkeit der Strassenprojektfestsetzung vom 13. März 2017,
da diese durch den gemäss § 12 Abs. 2 StrG zuständigen Gemeinderat be-
schlossen wurde und es dazu keiner Zustimmung der Gemeindeversamm-
lung bedurfte. Gemäss § 38 Abs. 1 StrG fasst der Strasseneigentümer einen
förmlichen Beschluss über die Aufhebung einer öffentlichen Strasse. Auch
daraus ergibt sich keine Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die
Entwidmung im Rahmen einer Projektfestsetzung nach Strassengesetz er-
folgt. Ausserdem ist die Bestimmung von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemein-
deordnung Nürensdorf, auf die sich der Gemeinderat Nürensdorf bezüglich
der Zuständigkeit der Gemeindeversammlung stützt, nicht mehr in Kraft. Ge-
mäss jener Bestimmung war die Gemeindeversammlung zuständig für den
Abschluss von dauernden Vereinbarungen mit anderen Gemeinden über die
gemeinsame Durchführung von Aufgaben. Die Anwendbarkeit dieser Rege-
lung auf die Projektfestsetzungen vom 13. März 2013 erscheint höchst zwei-
felhaft, zumal es sich dabei nicht um Vereinbarungen mit anderen Gemein-
den handelte, sondern die Projektfestsetzungen nur die Strassenabschnitte
im jeweils eigenen Gemeindegebiet betrafen. Daran ändert nichts, dass die
Strassenprojekte unter den Gemeinden inhaltlich koordiniert waren; darin
kann schwerlich eine "gemeinsame Durchführung von Aufgaben" im Sinne
der fraglichen Bestimmung erblickt werden. Letztlich ist die Frage in den vor-
liegenden Rekursverfahren nicht entscheidrelevant und kann offen bleiben.
7.5.2.
Die Vorinstanzen vertreten die Auffassung, in Bezug auf die Bevölkerungs-
und Verkehrszunahme, das fehlende Verkehrslenkungsregime und unhalt-
bare Verhältnisse für Anwohnerinnen und Anwohner von Liegenschaften an
Ausweichrouten hätten sich die Verhältnisse massgeblich geändert. Sie be-
rufen sich dazu auf die Vernehmlassung der Stadt Kloten (Mitbeteiligte) in
den vorliegenden Rekursverfahren.
Im Beschluss RRB 245/2025 hielt der Regierungsrat fest, im Umfeld der Ge-
meinde Oberembrach bestünden entlang der potenziellen Ausweichrouten
während der Sperrung der Eigentalstrasse drei kantonale Verkehrsmessstel-
len, an denen der Verkehr laufend erhoben werde. Die Daten würden zeigen,
dass sich die verkehrliche Situation rund um das Eigental in den vergange-
nen zehn Jahren nicht wesentlich verändert habe; der Verkehr sei in letzter
Zeit sogar stagnierend bis leicht rückläufig. Im Rahmen des laufenden
R4.2025.00190 Seite 28
Dialogprozesses mit den Gemeinden sei aber festgestellt worden, dass zu-
sätzliche Erhebungen auf den Gemeindestrassen notwendig seien. Die be-
troffenen Gemeinden hätten entsprechende Erhebungen während den Sper-
rungen 2024 durchgeführt und dem Kanton zur Verfügung gestellt. Aus-
weichverkehr durch Quartiere und Weiler lasse sich auch mit leistungsfähi-
gen übergeordneten Netzen nie ganz vermeiden. Vorliegend hätten die dies-
bezüglichen Erhebungen im Auftrag der Gemeinden gezeigt, dass die abso-
lute Zahl der über die Weiler ausweichenden Fahrzeuge begrenzt und ge-
genüber der Zahl derer, die das übergeordnete Strassennetz nutzen würden,
deutlich untergeordnet sei.
Die Stadt Kloten beziffert in ihrer Vernehmlassung den durchschnittlichen
täglichen Verkehr auf der Eigentalstrasse mit "bis zu 3'000 Fahrzeugen",
während in den Beschlüssen vom 7. März 2017 von "ca. 3'250 Fahrzeugen"
ausgegangen wurde. Demgemäss trifft die von den Vorinstanzen behauptete
allgemeine Verkehrszunahme nicht zu und es ist keine Entwicklung einge-
treten, die im Zeitpunkt der Beschlüsse vom 7. März 2017 nicht berücksich-
tigt worden war und die damals vorgeschlagenen Verkehrslenkungsmass-
nahmen (die aber nicht Gegenstand der Beschlüsse waren) als ungeeignet
erscheinen liessen.
Laut Vernehmlassung der Vorinstanzen ist die zahlenmässigen Belastungen
der Weiler und Wohnquartiere im Vergleich zu anderen verkehrsorientierten
Strassen eher gering. Es ist daher nachvollziehbar, dass bereits ein geringer
Mehrverkehr als störend wahrgenommen wird. Mangels entsprechender Da-
ten und substantiierter Vorbringen seitens der Vorinstanzen kann aber nicht
gesagt werden, inzwischen realisierte Massnahmen hätten keinen oder nicht
den erwarteten Effekt gezeigt, weshalb die Interessenabwägung zu einem
anderen Ergebnis führen würde. Es wird nicht substantiiert dargelegt und ist
auch nicht ersichtlich, weshalb es entgegen der damaligen Planung, in der
die Verkehrsproblematik sehr einlässlich behandelt worden war (s. etwa die
Massnahmenplanung Eigental/Oberembrach vom 20. Oktober 2015,
act. 13.2, R4.2025.00194 und R4.2025.00195), nicht möglich sein soll, hin-
reichend wirksame flankierende Massnahmen zu treffen bzw. dass die bisher
getroffenen Massnahmen nicht genügend wirksam sind. Soweit die
Vorinstanzen vorbringen, bestimmte betroffene Strassen seien für den Mehr-
verkehr nicht genügend ausgebaut, liegt darin ebenfalls kein neu eingetrete-
ner Umstand.
R4.2025.00190 Seite 29
Dies führt zum Schluss, dass in Bezug auf die verkehrlichen Auswirkungen
keine geänderten Verhältnisse vorliegen, die die Interessenabwägung in den
Beschlüssen vom 7. März 2017 in Frage stellen würden.
7.5.3.
Aus einem Volksentscheid lässt sich allenfalls etwas über das Gewicht von
öffentlichen Interessen herauslesen. In der Literatur wird die Meinung vertre-
ten, dass ein Abstimmungsresultat klar ausfallen muss, damit es im Zusam-
menhang mit der Gewichtung der Interessen Berücksichtigung finden kann
(s. dazu BRGE III Nr. 0034/2023 in BEZ 2025 Nr. 1 und VB.2023.002211
vom 16. November 2023, E. 3.1).
Mit einer Einzelinitiative verlangte G, "der vollständige Erhalt und die perma-
nente bestimmungsgemässe Nutzung der historisch gewachsenen und her-
vorragend die die Landschaft integrierte Eigentalstrasse sei durch die Ge-
meinde Nürensdorf unter Ausschöpfung von sämtlichen demokratischen und
rechtlichen Möglichkeiten langfristig sicherzustellen". Die Gemeindever-
sammlung von Nürensdorf bewilligte am 14. Juni 2023 einen Rahmenkredit
von Fr. 750'000.-- für die Umsetzung der Einzelinitiative. In der Volksabstim-
mung vom 19. November 2023 wurde die Vorlage mit einem Ja-Anteil von
57 % angenommen.
Die Gemeindeversammlung von Oberembrach genehmigte am 14. Juni
2023 ebenfalls einen Rahmenkredit von Fr. 750'000.-- für die Umsetzung von
Massnahmen mit dem Ziel der Offenhaltung der Eigentalstrasse mit 49- Ja-
zu 41-Nein-Stimmen (54,4 % Ja).
Die der Strassensperrung entgegenstehenden Interessen – nebst dem Inte-
resse nach einer direkten Verkehrsverbindung zwischen Nürensdorf und
Oberembrach insbesondere die Problematik der Verkehrsverlagerung – wa-
ren schon im Jahr 2015 bekannt. Entsprechend sollte die verbleibende Be-
triebsdauer der Strasse (Phase 1) dazu genutzt werden, die Verkehrsflüsse
nach deren Schliessung durch ein geeignetes Verkehrslenkungs- und
Schutzregime auf das übergeordnete Strassennetz zu leiten und damit "ins-
besondere den Ausweichverkehr durch die Ortschaften und Weiler im unmit-
telbaren Umkreis des Eigentals zu minimieren" (Vereinbarung zum Mass-
nahmenplan Eigental(-strasse), S. 2, [act. 13.13]). Aus den genannten Ab-
stimmungsresultaten ergibt sich keine geänderte Interessenlage, die die
R4.2025.00190 Seite 30
dauerhafte Schliessung der Strasse mit Blick auf die verkehrlichen Auswir-
kungen als unverhältnismässig erscheinen liesse.
7.5.4.
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die angefochtenen Widerrufe den da-
mit verfolgten Interessen, die der Strassensperrung entgegenstehen (Ver-
kehrsverlagerung, direkte Verkehrsverbindung), nicht gerecht werden kön-
nen, weil die Eigentalstrasse auf dem Gemeindegebiet von Kloten gemäss
Beschluss des Stadtrats Kloten vom 7. März 2017 dauerhaft gesperrt und
somit nicht mehr durchgehend befahrbar sein wird. Die in Widererwägung
gezogene Strassensperrung gemäss den Beschlüsse der Gemeinden
Oberembrach und Nürensdorf beschlägt zuständigkeitshalber nur die Stras-
senabschnitte im jeweils eigenen Gemeindegebiet. Damit erweisen sich die
angefochtenen Beschlüsse als ungeeignet und damit als unverhältnismäs-
sig.
7.5.5.
Als weitere Gründe für den Widerruf nennen die Vorinstanzen unzureichende
Studien, auf denen die Interessenabwägung von 2017 beruhe. Sie stützen
sich dazu auf die "Einschätzung der Auswirkungen auf die Naturwerte bei
Beibehaltung des aktuellen Teilsperrungsregimes versus geplante Total-
sperrung" vom Februar 2024 (act. 13.18, R4.2025.00194/R4.2025.00195),
verfasst durch den H im Auftrag der Gemeinde Oberembrach. Dieser Bericht
will in einer ersten von zwei Phasen die Auswirkungen auf die Naturwerte bei
Beibehaltung des aktuellen Teilsperrungsregimes gegenüber der Totalsper-
rung anhand von vorhandenen Unterlagen einschätzen. Darauf aufbauend
soll ein Konzept für das weitere Vorgehen (Feldaufnahmen) erarbeitet wer-
den (Phase 2). Hintergrund sei der Umstand, dass die Gemeinden Oberem-
brach, Nürensdorf und Kloten auf den Schliessungsentscheid betreffend die
Eigentalstrasse zurückkommen wollten und nach neuen Lösungen suchen
würden. Dafür seien verschiedene Gutachten nötig.
Der Bericht kommt zum Schluss, dass die Totalsperrung keine Verbesserung
hinsichtlich der Barrierewirkung und Isolation von Teillebensräumen bewirke.
Die Amphibienwanderung bzw. eine stabile Amphibienpopulation werde be-
reits durch die Teilsperrung gesichert. Eine deutliche Verbesserung durch
die Totalsperrung sei bei der Mortalität anderer Tiere zu erwarten. Auch die
stofflichen Emissionen (Stickstoff, VOCs, Reifenabrieb, Staub) würden
R4.2025.00190 Seite 31
reduziert. Die Belastung durch Streusalz werde kaum verbessert, ausser
wenn auf dem Radweg auf Salz verzichtet werde. Ohne Rückbau der Eigen-
talstrasse werde keine Verbesserung hinsichtlich verändertem Wasserhaus-
halt und Mikroklima erzielt. Hinsichtlich Störung von Brutvögeln durch Lärm
und optische Reize inkl. Licht sei mit der Totalsperrung bzw. der Nutzung als
Radweg eine teilweise Verschlechterung zu erwarten. Für gewisse Arten
nehme die Habitatseignung bei schwach befahrenen Strassen ab, es gebe
jedoch keinen Hinweis, dass diese Beeinträchtigung durch die Nutzung als
Rad- und Fussweg geringer wäre. Für drei Vogelarten sowie für Rastvögel
und Wintergäste sei die Störung durch Fuss- und Radwege sogar grösser
als durch befahrene Strassen. Als Brutvögel seien diese aber entweder in
der Schweiz ausgestorben oder benötigten grössere zusammenhängende
ungestörte Flächen, als sie im Eigental vorhanden seien (Kiebitz). Für Durch-
zügler oder Wintergäste könnten die Riede im Eigental jedoch in Frage kom-
men. Es sei zu dieser Jahreszeit aber mit einem tieferen Besucheraufkom-
men zu rechnen. Die kritischen Schallpegel würden für wenige Arten auf den
ersten maximal 50 m ab Fahrbahnrand ganz knapp unterschritten. Möglich-
erweise würden in diesem Bereich andere Faktoren (optische Reize) stärker
wirken als der Lärm.
In der Schlussfolgerung wird ausgeführt, im Bericht der Kerngruppe des Run-
den Tisches Eigental werde festgehalten, dass Naturschutzbestimmungen
im Eigental teilweise auf Verfassungsstufe angesiedelt seien und deshalb
bei einer Interessenabwägung einen hohen Stellenwert hätten. Auf Verfas-
sungsstufe, so der Bericht des H weiter, sei der Moorschutz angesiedelt. Die-
ser werde jedoch durch die geplanten Massnahmen, der einen Rückbau der
Strasse ausschliesse, voraussichtlich nicht verbessert. Eine tatsächliche
Verbesserung durch tiefere Emissionen müsste belegt werden, damit für die
vorgeschlagenen Massnahmen auf Verfassungsstufe argumentiert werden
könne. Um breit abgestützt zu zeigen, ob die Totalsperrung im Vergleich zur
aktuellen Übergangslösung eine verhältnismässige Verbesserung bringe,
müssten die verschiedenen Einflussfaktoren mit standardisierten Massstä-
ben beurteilt werden. Es zeige sich aber, dass für gewisse Naturschutzinte-
ressen (Vögel) aus dem geplanten Rad- und Fussweg gegenüber der aktu-
ellen Praxis mit Teilsperrungen sogar eine Verschlechterung resultieren
könnte. Wie stark dadurch das Potenzial für Vogelvorkommen eingeschränkt
werde, müsste jedoch gezeigt werden. Klar sei, dass bei einer sauberen Ab-
wägung bezüglich Naturschutzinteressen auch die Umnutzung zu einem
R4.2025.00190 Seite 32
Rad- und Fussweg einer Beeinträchtigung entspreche. Um die Transparenz
zu gewährleisten, müssten für dieses Vorhaben andere, nicht naturschutzre-
levante Argumente für eine Abwägung vorgebracht werden (Richtplan, Nah-
erholung etc.). Dieselben Argumente müssten dann auch für die Abwägung
der Teilsperrungsvariante berücksichtigt werden. Denn es handle sich hier
nicht um eine Synergie von Naherholung und Naturschutz. Wie gross das
Konfliktpotenzial tatsächlich sei, müsste gezeigt werden.
Für das weitere Vorgehen (Phase 2) wird eine Reihe von vertieften Abklä-
rungen zu einzelnen Themen vorgeschlagen.
7.5.6.
Die Einschätzung des H basiert einerseits auf Unterlagen zum Eigental, die
im Jahre 2017 bereits vorhanden waren, sowie auf weiteren sachbezogenen
Unterlagen und Literatur. Auf der Grundlage dieser Einschätzung (als Phase
1 bezeichnet) soll aufgezeigt werden, in welchen Bereichen in einer zweiten
Phase weitere Daten erhoben werden müssen (Feldaufnahmen). Dahinge-
hende weitere Abklärungen sind nicht aktenkundig. Mithin liegen keine
neuen Erkenntnisse zur Frage vor, in welchem Mass die Strassensperrung
zu einer weiteren Minderung schädlicher Auswirkungen auf die Schutzge-
biete beiträgt. Dass die dauerhafte Strassensperrung grundsätzlich und zu-
mindest in bestimmten Bereichen zu weiteren Verbesserungen des Natur-
schutzes führt, wird nicht in Abrede gestellt und es erscheint ausserdem of-
fensichtlich, dass damit den Naturschutzinteressen am besten Rechnung ge-
tragen wird.
In den Beschlüssen vom 7. März 2017 wurde das Naturschutzinteresse unter
Hinweis auf die durch Bundesinventare geschützten Flächen und die kanto-
nalen Schutzgebiete als hoch gewichtet. Welches Gewicht den Verbesse-
rungen infolge Strassensperrung zukommt, sagt die Einschätzung des H
nicht, weil dazu weitere Abklärungen nötig seien. Entgegen den Vorinstan-
zen lässt sich somit aus der Einschätzung des H nicht ableiten, die Be-
schlüsse vom 7. März 2017 seien ursprünglich fehlerhaft.
Entgegen den Vorinstanzen rechtfertigen allein (angebliche) erhebliche An-
zeichen dafür, dass die Totalsperrung dem Verhältnismässigkeitsprinzip
nicht standhalte, und das Fehlen einer systematischen Erfassung der Aus-
wirkungen einer Totalsperrung bzw. saisonalen Sperrung der
R4.2025.00190 Seite 33
Eigentalstrasse auf die betroffenen Arten und Lebensräume den teilweisen
Widerruf der Beschlüsse vom 7. März 2017 nicht. Damit wird die Rechtmäs-
sigkeit der Beschlüsse erst in Zweifel gezogen, steht aber noch nicht fest,
was indes Voraussetzung für den Widerruf wäre.
7.5.7.
Die Kritik der Vorinstanzen an der "Literaturanalyse zu den Auswirkungen
verschiedener Verkehrsreduktionsmassnahmen für die Eigentalstrasse auf
Lebensräume und Arten" ist unbehelflich, da diese den Beschlüssen vom
7. März 2017 nicht zugrunde lagen.
7.5.8.
Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für ei-
nen Widerruf nicht gegeben sind.
8.
Zusammengefasst sind die Rekurse gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten
ist. Demgemäss sind die Dispositivziffern 1 der Beschlüsse des Gemeinde-
rates von Nürensdorf und des Gemeinderates von Oberembrach vom
21. Oktober 2025 aufzuheben.
9.1.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu je 7/15 den Gemeinderäten
von Nürensdorf und Oberembrach, zu 1/30 dem Kanton Zürich und zu je
1/180 den sechs Rekurrenten in den Verfahren G.-Nrn. R4.2025.00190 und
R4.2025.00191 aufzuerlegen, letztere unter solidarischer Haftung für 1/30
der Verfahrenskosten (§ 13 VRG).
Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungs-
gerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach sei-
nem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimm-
baren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier
ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr
in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV
VGr). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf
das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Bei der Bemessung der
R4.2025.00190 Seite 34
Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu
(Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13
Rz. 25 ff.). Im Lichte des vorliegend gegebenen tatsächlichen Streitinteres-
ses, des Umfangs des vorliegenden Urteils und der Vereinigung mehrerer
Rekursverfahren ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'500.-- festzusetzen
(BGr 1C_566/2015 vom 18. Februar 2016, E. 2; BGr 1C_244/2013 vom
4. Juli 2013, E. 4; BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012 vom 23. Oktober 2012,
E. 16, in BEZ 2014 Nr. 36; Entscheid bestätigt mit VB.2012.00774 vom
22. August 2013, dieser bestätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014;
www.baurekursgericht-zh.ch).
9.2.
Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu ei-
ner angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei ver-
pflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sach-
verhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Um-
triebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr.
Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zu-
sprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom
16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend den Rekurrierenden in
den Verfahren G.-Nrn. R4.2025.00190 und R4.2025.00191 zulasten der Ge-
meinderäte Nürensdorf und Oberembrach eine Umtriebsentschädigung zu-
zusprechen. Angemessen erscheint ein Betrag von insgesamt Fr. 3'000.--.
Da die Umtriebsentschädigung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zuspre-
chung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247
und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56; www.baurekursgericht-zh.ch).
R4.2025.00190 Seite 35
Das Baurekursgericht erkennt:
I.
Die Rekursverfahren G.-Nrn. R4.2025.00190, R4.2025.00191,
R4.2025.00194 und R4.2025.00195 werden vereinigt.
II.
Die Rekurse werden gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird.
Demgemäss werden die Dispositivziffern 1 der Beschlüsse des Gemeinde-
rates Nürensdorf und des Gemeinderates Oberembrach vom 21. Oktober
2025 aufgehoben.
III.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus
Fr. 7'500.-- Gerichtsgebühr
Fr. 1‘065.-- Zustellkosten
Fr. 8‘565.-- Total
=========
werden zu je 7/15 den Gemeinderäten von Nürensdorf und Oberembrach,
zu 1/30 dem Kanton Zürich und zu je 1/180 den sechs Rekurrenten in den
Verfahren G.-Nrn. R4.2025.00190 und R4.2025.00191 auferlegt, letztere un-
ter solidarischer Haftung für 1/30 der Verfahrenskosten. Rechnung und Ein-
zahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Entscheides zugestellt. Die Kosten sind innert 30 Tagen ab Zustel-
lung der Rechnung zu bezahlen.
IV.
Die Gemeinderäte von Nürensdorf und Oberembrach werden verpflichtet,
den Rekurrierenden in den Verfahren G.-Nrn. R4.2025.00190 und
R4.2025.00191 je eine Umtriebsentschädigung von 1'500.-- (insgesamt
3'000.--) zu bezahlen.
V.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge-
rechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Freischützgasse 1,
Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Be-
schwerdeschrift ist in genügender Anzahl für das Verwaltungsgericht, die
Vorinstanz und jede Gegenpartei einzureichen. Die Beschwerdeschrift muss
einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeich-
nen und soweit möglich beizulegen.
R4.2025.00190 Seite 36

Referenzen

Bestimmungsliste

  • Zwischenentscheid r4.2025.00190Widerruf der Eigentalstrassen-Sperrung
Offizielle Quelle