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RA240004

ZH Obergericht

Vertragsrecht

Konkludente Beendigung des Praktikums

Veröffentlicht am 1. Oktober

Entschieden am 18. Juni

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA240004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin
Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann
sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Schlumpf
Urteil vom 18. Juni 2026
in Sachen
A._____,
Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____,
Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Bülach
vom 21. Dezember 2023 (AH220071-C)
- 2 -
Erwägungen:
I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) absolvierte im Rahmen
einer Umschulung zur Arbeitsagogin bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin
(fortan Beklagte) gestützt auf einen befristeten Vertrag vom 5. Februar 2021 ein
Vorpraktikum vom 1. März bis 31. August 2021. Am 3. Juni 2021 schlossen die Par-
teien einen weiteren Vertrag für ein anschliessendes Praktikum mit einem Pensum
von 80 % (inkl. Schultag) für die Zeit vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2023.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 focht die Klägerin die Praktikumsverträge we-
gen Täuschung an. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 2. November 2021
erklärte, die Anfechtung nicht zu akzeptieren, und die Klägerin nicht mehr zur Arbeit
erschien, löste die Beklagte das Praktikumsverhältnis am 3. Dezember 2021 fristlos
auf (Urk. 64 E. 1.1 = Urk. 67 E. 1.1).
2. Mit Eingaben datierend vom 19. Juli 2022 (Datum Poststempel: 21. Oktober
2022; Eingang Gericht: 24. Oktober 2022) reichte die Klägerin unter Beilage der
entsprechenden Klagebewilligungen des Friedensrichteramts Bülach vom 7. Juni
2022 zwei begründete Klagen beim Bezirksgericht Bülach (fortan Vorinstanz) ein,
die mit Verfügung vom 22. November 2022 vereinigt wurden. Sie beantragte die
Berichtigung ihres Praktikumszeugnisses und ihrer Arbeitsbestätigung, die Bezah-
lung von Lohnforderungen für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022 (zzgl.
Anteil am 13. Monatslohn und Lohndifferenz) sowie eine Entschädigung wegen un-
gerechtfertigter fristloser Kündigung (Urk. 1/A-B; Urk. 2; Urk. 3/2-9; Urk. 8; Urk. 9/2-
12; Urk. 13). Mit Urteil vom 21. Dezember 2023 verpflichtete die Vorinstanz die Be-
klagte, im Praktikumszeugnis und in der Arbeitsbestätigung die im Dispositiv auf-
geführten Änderungen vorzunehmen. Im Übrigen wies sie die Klage ab, soweit sie
darauf eintrat, und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten eine reduzierte Partei-
entschädigung von Fr. 5'070.– zu bezahlen (Urk. 67 S. 37 ff.). Für den Prozessver-
lauf vor Vorinstanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 67
E. 1.2).
- 3 -
3. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom 2. Februar 2024 recht-
zeitig (vgl. Urk. 65) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 66 S. 1 ff.):
"1. Es seien Dispositiv Ziff. 1a) erster Punkt ("30. November 2021"
durch "1. November 2021") und Ziff. 1a) dritter Punkt ("... vom 1.9.
- 3.12.2021") des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin/Beklagte zu verpflichten, im Praktikumszeug-
nis und in der Arbeitsbestätigung der Beschwerdeführerin/Klägerin,
beides vom 30. November 2021, das Vertragsbeendigungsdatum
auf den 31.10.2023, eventualiter auf den 31.1.2022 abzuändern
und dieses entsprechende Datum auch als Ausstelldatum im neu
auszustellenden Praktikumszeugnis und in der neu auszustellen-
den Arbeitsbestätigung zu statuieren, nebst den zu löschenden
Passus und Änderungen gemäss den unangefochtenen Dispositiv
Ziff. 1a) zweiter Punkt sowie Ziff. 1b) und 1c).
2. Es sei Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und
es seien im Sinne der nachstehenden Begründungen und anhand
der Aktenlage meine Anträge 1 - 4 in meiner Teilklage vom
19.7.2022, wie sie zuletzt im (aktenkundigen) schriftlichen Plädoyer
vom 22.8.2023 auf Seite 3 formuliert und beziffert wurden, gutzu-
heissen:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung
nach Ermessen des Gerichts, mindestens jedoch in Höhe von
Fr. 1'999.95, wegen ungerechtfertigter Entlassung zu bezahlen.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin teilklageweise die
ausstehenden Löhne von Fr. 1'333.30 ab 1.12.2021 bis 31.1.2022, mit-
hin brutto Fr. 2'666.60, und brutto Fr. 222.20 für den 13. Monatslohn
pro rata, unter Abzug der gesetzlich geschuldeten Sozialabgaben aus-
zubezahlen.
In Gutheissung des vorgenannten Rechtsbegehrens sei die Beklagte
ausserdem zu verpflichten, der Klägerin die in der Klage vom
19.7.2022 vorbehaltene und replicando geltend gemachte Mehrforde-
rung im Umfang von Fr. 1'107.60 (Lohndifferenzen Dez. 2021 und
Jan. 2022 inkl. Anteil 13. Monatslohn) zu bezahlen, unter Abzug der
gesetzlich geschuldeten Sozialabgaben. (vgl. Antrag 5 der Replik vom
13.4.2023)
3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, ab Rechtshängigkeit einen Ver-
zugszins zu 5 % auf die geschuldeten Beträge zu leisten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
3. Es sei Dispositiv Ziff. 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und
die Parteientschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens nach
materieller Neubeurteilung im Sinne der nachstehenden Begrün-
dungen und anhand der Aktenlage neu festzulegen und ausgangs-
gemäss der obsiegenden Partei zuzusprechen.
4. Es seien meine übrigen Anträge gemäss den nachstehenden Be-
gründungen und anhand der Aktenlage gutzuheissen: Die im Be-
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schwerdeverfahren weiterverfolgten Anträge in der Zeugnisberich-
tigungsklage vom 19.7.2022, die von der Vorinstanz nicht gutge-
heissen wurden, sind konkret:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, das Praktikumszeugnis vom
30.11.2021 wie folgt zu ändern:
c) Es sei stattdessen der Passus "Frau A._____ übernahm die gesamte
Planung, den Materialeinkauf, die Vorbereitung und Durchfüh-
rung von zwei handwerklich-kreativen Kursen (Schmuck basteln
und Karten gestalten)." hinzuzufügen.
d) Es sei im vierten Absatz der Passus "Frau A._____ besitzt eine ra-
sche Auffassungsgabe und ein hohes Qualitätsbewusstsein und
setzte sich engagiert und motiviert sein." hinzuzufügen.
5. Es sei das von der Vorinstanz unterdrückte schriftliche und unter-
zeichnete Plädoyer vom 22.8.2023, welches explizit ins Recht ge-
legt wurde und worin fristgerecht zulässige Klageänderungen vor-
genommen und die Entschädigungen höher beziffert wurden, im
neu auszufertigenden Urteil bei der Urteilsfindung und -ausformu-
lierung (Rechtsbegehren und Erwägungen) zu berücksichtigen.
6. Eventualiter sei das (teilweise) angefochtene Urteil hinsichtlich die
angefochtenen Dispositiv Ziff. 1a) erster und dritter Punkt sowie
Ziff. 2 und 4 an die Vorinstanz zurückzuweisen zur neuen materiel-
len Beurteilung im Sinne der vorliegenden Beschwerdeanträge und
-begründungen und anhand der Aktenlage. Es sei das angefoch-
tene Urteil insbesondere ab Seite 28 ff. komplett neu zu erwägen
und - im Sinne der vorliegenden Beschwerdeanträge und -begrün-
dungen und anhand der Aktenlage - ein neues Urteil zu erlassen
und meinen im Beschwerdeverfahren zuletzt aufrecht erhaltenen
Anträgen stattzugeben.
7. Es sei festzustellen, dass die (übrigen) Dispositiv Ziff. 1a) zweiter
Punkt, sowie Ziff. 1b) und 1c) und Ziff. 3, 5 und 6 im angefochtenen
Urteil hiermit nicht angefochten werden und es sich bei der vorlie-
genden Beschwerde lediglich um einen Teil-Weiterzug handelt. Es
sei den Parteien die insoweit erwachsene Teil-Rechtskraft der Dis-
positiv Ziff. 1a) zweiter Punkt, sowie Ziff. 1b) und 1c) und Ziff. 3, 5
und 6 des angefochtenen Urteils zeitnah zu eröffnen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer-
degegnerin, eventualiter Kanton Zürich."
Sie stellte zudem die folgenden prozessualen Anträge (Urk. 66 S. 4):
"1. Es seien die Akten (und die Tonbandaufnahmen) des vorinstanzli-
chen Verfahrens beizuziehen. (Aktenbeizug gemäss Art. 327
Abs. 1 ZPO: Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die
Akten.)
2. Es sei auf die Erhebung von Gerichtskosten bzw. Kostenvorschüs-
sen für das Beschwerdeverfahren abzusehen.
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3. Es sei die Beschwerdegegnerin im Sinne einer superprovisorischen
Anordnung zu verpflichten - unter Vorbehalt weiterer Änderungsan-
ordnungen aufgrund des künftigen Urteils des Obergerichts des
Kantons Zürich oder der Vorinstanz - mir umgehend ein neues
Praktikumszeugnis und eine neue Arbeitsbestätigung auszustellen
mit den zu löschenden und zu ändernden Passus gemäss den un-
angefochtenen (und somit in Rechtskraft erwachsenen) Dispositiv
Ziff. 1a) zweiter Punkt sowie Ziff. 1b) und c) im angefochtenen Ur-
teil. Das von der Beschwerdegegnerin/Beklagten bisher im Prakti-
kumszeugnis und in der Arbeitsbestätigung statuierte Vertragsbe-
endigungsdatum per 30. November 2021 sei einstweilen einheitlich
im jeweiligen zweiten Absatz und auf der letzten Zeile als Ausstell-
datum so zu belassen."
4. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 wurde das Gesuch der Klägerin um Er-
lass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen (Urk. 71). Mit Eingabe vom
10. Februar 2024 beantragte die Klägerin den Ausstand der an dieser Verfügung
mitwirkenden Gerichtsschreiberin MLaw C._____ sowie des Oberrichters lic. iur.
D._____ und stellte den Antrag, deren letzte Prozesshandlung sei durch eine neue
Spruchkörperbesetzung zu wiederholen (Urk. 72). Mit Beschluss vom 26. Februar
2024 wurde dieses Ausstandsgesuch abgewiesen (Urk. 75); die dagegen erhobene
Beschwerde der Klägerin wies das Bundesgericht mit Urteil vom 12. September
2024 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 84 und 88; Geschäfts-Nr. 4A_183/2024). Mit
Beschluss vom 29. Februar 2024 wurde das Gesuch der Klägerin um Erlass vor-
sorglicher Massnahmen abgewiesen und die Rechtskraft hinsichtlich Dispositiv-Zif-
fer 1a) zweiter Punkt, Dispositiv-Ziff. 1b) und Dispositiv-Ziff. 1c) sowie Dispositiv-
Ziffern 3, 5 und 6 des Urteils der Vorinstanz vom 21. Dezember 2023 vorgemerkt
(Urk. 76); auf die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin trat das Bundesge-
richt mit Urteil vom 10. September 2024 nicht ein (Urk. 85; Geschäfts-
Nr. 4D_47/2024). Innert der mit Verfügung vom 4. Juni 2024 (Urk. 79) angesetzten
Frist erstattete die Beklagte die Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2024 (Urk. 80).
Mit Verfügung vom 22. August 2024 wurde der Klägerin die Beschwerdeantwort zur
Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 83). Weitere prozessuale Anordnungen oder Ein-
gaben erfolgten nicht. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-67).
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II. Prozessuales
1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung oder Wiederholung des
erstinstanzlichen Verfahrens dar, in dem die Parteien nochmals (wie vor Erstin-
stanz) ihren Standpunkt vertreten, Tatsachen behaupten, bestreiten und zum Be-
weis verstellen können. Es knüpft vielmehr an den Prozessstoff und den Entscheid
der Vorinstanz an (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Mit der Beschwerde können un-
richtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver-
halts geltend gemacht werden (). In der schriftlichen Beschwerdebe-
gründung () ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der
erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrach-
ten ist respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2;
BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz hat sich – abgesehen von offen-
sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu
beschränken, die in der Beschwerdeschrift in rechtsgenügender Weise erhoben
werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Soweit eine Beanstandung vorgetragen
wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an ();
sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung der Vorin-
stanz gebunden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzuge-
hen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.;
BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 143 III 65 E. 5.2).
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind
ausgeschlossen (); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen
erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4;
BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Unbeschränkt zulässig sind sodann
neue rechtliche Vorbringen: Diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kogni-
tion, weil sie das Recht von Amtes wegen anwenden muss (; OGer ZH
RT150086 vom 17. August 2015 E. 4.1; OGer ZH RT180059 vom 24. Mai 2018
E. II.4.1).
3. Anders als im Berufungsverfahren (vgl. ) können Tatfragen
im Beschwerdeverfahren nur mit beschränkter Kognition überprüft werden. Die Be-
schwerdeinstanz hat lediglich zu prüfen, ob der Sachverhalt von der Erstinstanz
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offensichtlich unrichtig, d.h. qualifiziert falsch festgestellt wurde (;
Staehelin/Mosimann, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. A. 2024,
§ 26 Rz 35 f.; ZK ZPO II-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5); eine "bloss falsche"
Beweiswürdigung genügt für den Beschwerdegrund von nicht.
Die Formulierung "offensichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung stimmt – vom
Gesetzgeber gewollt – mit derjenigen von (und Art. 105 Abs. 2
BGG) überein. Eine "offensichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung liegt des-
halb vor, wenn die Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich erscheint (vgl. ZPO-
Rechtsmittel-Stauber, Art. 320 N 14 f.; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 320 N 8
m.w.H.; statt vieler auch BGE 135 III 127 E. 1.5). Wann die erstinstanzliche Fest-
stellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig (bzw. willkürlich) im Sinne von
ist, lässt sich nicht in befriedigender Weise abstrakt umschreiben,
sondern ist anhand der Sachumstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn
sich Zweifel anmelden, eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder
gar vorzuziehen wäre. Vielmehr erweist sich die Sachverhaltsfeststellung bzw. Be-
weiswürdigung erst dann als willkürlich, wenn sie "eindeutig und augenfällig unzu-
treffend" (BGE 132 I 42 E. 3.1) resp. offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli-
chen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen be-
ruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 133 III 393 E. 7.1
m.w.H.; vgl. auch BK ZPO III-Kistler/Wuillemin, Art. 320 N 13 ff.; DIKE-Komm ZPO-
Schwendener, Art. 320 N 8 ff.). Allein der Umstand, dass die vom erstinstanzlichen
Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdefüh-
renden Partei übereinstimmen, belegt jedoch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3).
Entsprechend ist zur rechtsgenügenden Begründung des Beschwerdegrunds von
darzulegen, weshalb die beanstandete vorinstanzliche Sachver-
haltsfeststellung nicht nur unrichtig, sondern offensichtlich unrichtig, d.h. geradezu
unhaltbar im Sinne der vorstehenden Ausführungen sein soll. Die blosse Behaup-
tung, die Beweiswürdigung bzw. eine tatsächliche Feststellung sei offensichtlich
falsch, genügt hierfür nicht. Ebenso wenig genügt es, einzelne Beweise anzufüh-
ren, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und der
Beschwerdeinstanz in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbrei-
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ten, als ob dieser freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. zum Ganzen auch
BGer 4A_368/2023 vom 19. Januar 2024 E. 2.3 [betr. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105
Abs. 2 BGG]).
III. Beurteilung der Beschwerde
1. Vorbemerkungen
1.1. Die Klägerin beantragt den Beizug der vorinstanzlichen Akten einschliesslich
der Tonbandaufnahmen des vorinstanzlichen Verfahrens (Urk. 66 S. 4 Ziff. 1). Aus
ihren Ausführungen ergibt sich, dass sie die Tonbandaufnahmen der Hauptver-
handlung vom 22. August 2023 bei mehreren Vorbringen als Beweismittel offeriert.
Sie macht bei diesen zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe ein vor Be-
ginn der Hauptverhandlung eingereichtes schriftliches Plädoyer mit teilweise geän-
derten Klageanträgen und Bezifferungen sowie weitere entscheidwesentliche Vor-
bringen – namentlich ein angebliches Zugeständnis der Beklagten – im angefoch-
tenen Urteil unzutreffend wiedergegeben oder zu Unrecht unberücksichtigt gelas-
sen und zudem den Verhandlungsablauf unzutreffend wiedergegeben. Darin er-
blickt sie eine Rechtsverletzung, eine falsche Darstellung des Sachverhalts bzw.
ihrer Rechtsbegehren und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Urk. 66 S. 37 ff.).
1.1.1. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-67). Sie enthalten das
vollständige Protokoll in Schriftform.
Das Protokoll ist in Schriftform zu führen. Ausführungen tatsächlicher Natur können
zwar "zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen
Hilfsmitteln aufgezeichnet" werden (Art. 235 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Indes kommt den
technischen Aufzeichnungen lediglich der Charakter von Hilfsmitteln zu, welche
nicht an die Stelle des schriftlichen Protokolls treten können. Damit sind technische
Aufzeichnungen zur Unterstützung bei der Erstellung des schriftlichen Protokolls
zulässig, können dieses aber nicht ersetzen. Diese gesetzlichen Formvorschriften
sind zwingender Natur, weshalb von ihnen auch mit Einverständnis der Parteien
nicht abgewichen werden darf. Ferner sind Ausführungen tatsächlicher Natur ledig-
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lich dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schrift-
sätzen der Parteien enthalten sind (). Die zur Sache gehören-
den Ausführungen sind damit einerseits richtig und vollständig wiederzugeben. An-
dererseits brauchen sie nicht wörtlich, sondern können sinngemäss unter Konzen-
tration auf das Wesentliche protokolliert zu werden (OGer ZH LB190041 vom 6. Juli
2020 E. III.1 mit Verweis auf DIKE-Komm ZPO-Pahud, Art. 235 N 8, N 12 und
N 20). Eine fehlerhafte Protokollierung kann nicht im Rahmen des Rechtsmittelver-
fahrens gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden. Protokollberichtigun-
gen sind vielmehr durch ein Protokollberichtigungsgesuch an "das Gericht", d.h.
diejenige Instanz, unter deren Aufsicht resp. über deren Verhandlung das Protokoll
geführt wurde, zu erwirken (DIKE-Komm ZPO-Pahud, Art. 235 N 25; BSK ZPO-
Willisegger, Art. 235 N 41; KUKO ZPO-Richers/Naegeli, Art. 235 N 16). Es ist nicht
zulässig, der Rechtsmittelinstanz stattdessen den Beweis – vorliegend in Form von
Tonbandaufnahmen – für die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Protokolls anzu-
bieten (ZR 108 [2009] Nr. 50, S. 215, 218). Der Antrag um Beizug der Tonbandauf-
nahmen ist daher abzuweisen.
1.1.2. Dem erstinstanzlichen Protokoll kann entnommen werden, dass die Vertre-
terin der Klägerin ihre Plädoyernotizen als verlesen und als act. 59 zu den Akten
gereicht hat (Prot. I S. 18; Urk. 58/1-6; Urk. 59). Damit ist erstellt, dass das Plä-
doyer in das Verfahren eingeführt wurde und die Vorinstanz den Verhandlungsab-
lauf (vgl. Urk. 67 E. 1.2) – entgegen dem Vorbringen der Klägerin (Urk. 66 S. 40) –
insoweit zutreffend wiedergegeben hat.
1.1.3. Das Vorbringen der Klägerin, die Vorinstanz habe das Plädoyer vom 22. August
2023 "unterdrückt" und ihre Rechtsbegehren rechtserheblich sowie zu ihrem Nachteil
verfälscht, indem sie in Rechtsbegehren 6 das Wort "teilklageweise" weggelassen und
zwei Forderungen vereint und zusammengezählt habe, verfängt ebenfalls nicht
(Urk. 66 S. 37 ff., insb. S. 38). Mit den Rechtsbegehren gibt die klagende Partei (im
Rahmen des Dispositionsgrundsatzes, ) bekannt, was sie vom Gericht zu-
gesprochen erhalten will (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 25). Diese sind nicht zwin-
gend wortwörtlich zu erfassen, sondern können auch sinngemäss wiedergegeben
werden, insbesondere bei – wie vorliegend – nicht von Rechtsanwälten verfassten Ein-
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gaben. Die im Plädoyer vom 22. August 2023 enthaltene zusätzliche Forderung von
Fr. 1'107.60 (Urk. 59 S. 3) ist in dem von der Vorinstanz im Rechtsbegehren 6 (Urk. 67
S. 3) wiedergegebenen Gesamtbetrag von Fr. 3'996.40 enthalten (Fr. 2'666.60
ausstehender Lohn Dezember 2021 und Januar 2022 + Fr. 222.20 Anteil
13. Monatslohn pro rata + Fr. 1'107.60 Lohndifferenzen Dezember 2021 und Januar
2022). Entgegen der Behauptung der Klägerin (Urk. 66 S. 38) wäre es der Vor-
instanz sodann sehr wohl möglich gewesen, einzelne Teilforderungen unterschied-
lich zu beurteilen. In den Erwägungen differenziert die Vorinstanz denn auch
zwischen Lohn für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022 (zzgl. Anteil
13. Monatslohn) und Lohndifferenzen für dieselben zwei Monate zu dem ihr
gemäss der sog. QA4182-Weisung zustehenden Lohn (vgl. Urk. 67 E. 4). Auch die
Wiedergabe der Anträge der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat
– wie die Klägerin selbst korrekt wiedergibt (Urk. 66 S. 41) – in ihren Rechtsschrif-
ten primär einen Nichteintretensantrag und eventualiter einen Antrag auf Abwei-
sung gestellt (Urk. 17 S. 1; Urk. 29 S. 1). Die vorinstanzliche Formulierung, wonach
sie auf "Abweisung der Klage" schliesse (Urk. 67 E. 1.1.2), ist insofern nicht ganz
präzis, bleibt jedoch ohne Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Dies umso
mehr, zumal die Beklagte mit ihrem Eventualbegehren, die für den Fall gestellt wer-
den, dass das Hauptbegehren nicht geschützt wird, die Abweisung beantragt hatte.
1.1.4. Schliesslich ist auch die Rüge unbegründet, die Vorinstanz habe ein Einge-
ständnis der Beklagten unberücksichtigt gelassen und damit deren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Die Klägerin bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz
habe den sachentscheidenden Beweis, nämlich das Eingeständnis der Beklagten
in Rz. 94 ihrer Duplik, dass der Ausbildungsinhalt abredewidrig in keinster Weise
gewährleistet worden sei, unterdrückt und stattdessen in E. 3.8.4.b des Urteils be-
hauptet, die Klägerin hätte diesen Sachverhalt nicht substantiiert begründet
(Urk. 66 S. 43). Ein entsprechendes Eingeständnis lässt sich Rz. 94 der Duplik in-
des nicht entnehmen. Die betreffende Randziffer enthält keine Aussagen zum Aus-
bildungsinhalt, sondern beschränkt sich auf Bestreitungen und Ausführungen zu
anderen Punkten (Urk. 29 Rz. 94). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass
auch Rz. 84 kein solches Eingeständnis enthält; vielmehr wird dort ausdrücklich
bestritten, dass die Beklagte den Ausbildungsinhalt nicht gewährleistet habe, und
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dargelegt, eine (weitere) Leistungserbringung sei aufgrund des Verhaltens der Klä-
gerin nicht mehr möglich gewesen (Urk. 29 Rz. 84). Von einem übergangenen, ent-
scheidwesentlichen Eingeständnis kann daher keine Rede sein. Im Übrigen ver-
pflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht nicht, auf alle aufgeworfe-
nen Punkte einzugehen und jedes einzelne Vorbringen zu widerlegen. Es kann sich
in seinen Urteilserwägungen vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die be-
troffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in vol-
ler Kenntnis der Sache ein Rechtsmittel ergreifen kann (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1;
BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGer 5A_87/2022 vom 2. Novem-
ber 2022 E. 4.3.1 [je m.w.H.]; s.a. DIKE-Komm ZPO-Göksu, Art. 53 N 30 f.). Wie
die Beschwerde zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung vorliegend möglich. Ob
die Begründung der Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht standhält, beschlägt nicht das
rechtliche Gehör, sondern die im Folgenden zu überprüfende vorinstanzliche
Rechtsanwendung (vgl. BGer 5A_626/2023 vom 9. Februar 2024 E. 5.2 m.w.H.;
vgl. hinten, E. III.2 ff.).
1.2. Die Klägerin beantragt weiter, das von der Vorinstanz „unterdrückte“ schrift-
liche Plädoyer vom 22. August 2023 sei im neu auszufertigenden Urteil bei der Ur-
teilsfindung und -ausformulierung (Rechtsbegehren und Erwägungen) zu berück-
sichtigen (Urk. 66 S. 3 Ziff. 5).
Wie dargelegt, wurde das Plädoyer als Urk. 59 zu den Akten genommen und galt
als verlesen; es ist damit Bestandteil des vorinstanzlichen Verfahrens geworden
(vgl. oben, E. III.1.1.2). Massgeblich ist sodann, dass die darin enthaltenen Vorbrin-
gen in die Entscheidfindung einbezogen werden. Hingegen ist das Gericht nicht
verpflichtet, sich in der Begründung mit sämtlichen Parteivorbringen auseinander-
zusetzen (vgl. oben, E. III.1.1.4). Einen darüberhinausgehenden Anspruch hat die
Klägerin nicht, weshalb auf den vorgenannten Antrag mangels Rechtsschutzinter-
esses nicht einzutreten ist.
1.3. Zu den von der Klägerin gestellten Anträgen betreffend das Enddatum des
Arbeitsverhältnisses sowie das Ausstellungsdatum der Zeugnisse (Urk. 66 S. 1 f.
Ziff. 1) macht die Beklagte geltend, diese seien im vorinstanzlichen Verfahren nicht
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oder nicht in dieser Form gestellt worden. Darin liege eine unzulässige Klageände-
rung, weshalb darauf nicht einzutreten sei, eventualiter sei der Antrag abzuweisen
(Urk. 80 Rz. 12.2 f.).
Bezüglich des Enddatums des Arbeitsverhältnisses ist festzuhalten, dass dieses
bereits Thema des vorinstanzlichen Verfahrens war, zumal die Klägerin in der
Klage Berichtigungen des Praktikumszeugnisses und der Arbeitsbestätigung ver-
langte (Urk. 2 S. 1 f., insb. Ziff. 1b und Ziff. 2b) und in der Replik ausdrücklich be-
antragte, das Beendigungsdatum des Praktikumsvertrags sei gerichtlich festzule-
gen und in den neu auszustellenden Dokumenten anzupassen (Urk. 23/1 S. 2
Ziff. 4). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. Anders verhält es sich mit dem
Ausstellungsdatum des Praktikumszeugnisses und der Arbeitsbestätigung. Ein ent-
sprechendes Begehren wurde im vorinstanzlichen Verfahren weder mit der Klage
noch in der Replik gestellt (Urk. 2, 8 und 23/1-2). Die Klägerin verlangt im Be-
schwerdeverfahren erstmals eine Anpassung dieses Datums. Insoweit ist auf die
Beschwerde daher nicht einzutreten (vgl. oben, E. II.2).
2. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
2.1. Vorbringen der Klägerin
2.1.1. Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, sowohl die Beklagte als auch
sie selbst seien davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis Anfang Dezember
2021 noch bestanden habe und – entgegen der Würdigung der Vorinstanz (Urk. 67
E. 3.8.4 ff., insb. E. 3.8.4.c) – nicht davon, dass die Klägerin am 1. November 2021
konkludent fristlos gekündigt habe. Zwischen den Parteien sei denn auch unbestrit-
ten gewesen, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 3. De-
zember 2021 fristlos gekündigt habe. Das zeige sich erstens daran, dass die Be-
klagte in ihrem Schreiben vom 2. November 2021 festgehalten habe, dass dem
Schreiben der Klägerin vom 22. Oktober 2021 keine fristlose Kündigung zu entneh-
men sei. Zudem habe die Beklagte geschrieben, dass sie die Vertragsanfechtung
nicht akzeptiere und für den Fall, dass die Klägerin nicht mehr zur Arbeit erscheine,
eine fristlose Kündigung angedroht, womit sie zum Ausdruck gebracht habe, dass
sie von einem fortbestehenden Vertrag ausgegangen sei. Zweitens habe die Be-
- 13 -
klagte den Lohn bis Ende November 2021 bezahlt und der Klägerin erst mit Schrei-
ben vom 3. Dezember 2021 fristlos gekündigt. Drittens habe die Beklagte das Prak-
tikumszeugnis und die Arbeitsbestätigung auf den 30. November 2021 datiert und
dieses Datum als Beendigungsdatum angeführt. Schliesslich habe die Beklagte
auch in der Arbeitgeberbescheinigung vom 22. Dezember 2021 an die Arbeitslo-
senkasse unter Ziffer 10 statuiert, dass sie als Arbeitgeberin am 3. Dezember 2021
fristlos gekündigt habe. Indem die Vorinstanz angenommen habe, die Klägerin
habe selbst "konkludent fristlos gekündigt" und das Arbeitsverhältnis bereits am
1. November 2021 beendet, habe sie einerseits den Sachverhalt aktenwidrig dar-
gestellt (Urk. 66 S. 12 ff.). Andererseits habe sie damit über einen Sachverhalt ent-
schieden, der von keiner Partei behauptet worden sei, und über etwas befunden,
wozu keine der Parteien Anträge gestellt habe (z.B. Feststellungsantrag, ob das
Nichterscheinen der Klägerin am 2. November 2021 als "konkludente fristlose Kün-
digung" zu qualifizieren sei). Bei der sozialen Untersuchungsmaxime, die in arbeits-
rechtlichen Streitsachen bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– gelte, hätten aber
die Parteien dem Gericht den Sachverhalt zu unterbreiten und die Beweise für die
vorgebrachten Tatsachen zu beantragen. Dem Gericht obliege einzig eine ver-
stärkte Fragepflicht und es stelle keine eigenen Ermittlungen an. Zudem habe die
Vorinstanz die in diesem Verfahren geltende Dispositionsmaxime verletzt (Urk. 66
S. 9 ff.).
2.1.2. Weiter rügt die Klägerin im Wesentlichen, die Vorinstanz habe widersprüch-
liche Beendigungsdaten festgelegt. Im Urteil würden sowohl der 1. November 2021
(Urk. 67 Dispositiv-Ziffer 1.a) erster Aufzählungspunkt) als auch der 3. Dezember
2021 (Urk. 67 Dispositiv-Ziffer 1.a) dritter Aufzählungspunkt) als Enddatum erschei-
nen. Es liege somit objektive Unrichtigkeit und Falschbeurkundung vor. Die Be-
klagte müsse gestützt darauf ein offensichtlich unwahres und unklares Praktikums-
zeugnis sowie eine entsprechende Arbeitsbestätigung ausstellen. Ein Beendi-
gungsdatum per 1. November 2021 sei sodann nicht möglich, da ihr Arbeitsunfä-
higkeitszeugnis bis und mit diesem Datum ausgestellt worden sei und dieser Tag
somit in der Sperrfrist liege. Es handle sich nicht um einen Tippfehler, der berichtigt
werden könne, da die falschen Daten auch in den Erwägungen stünden (Urk. 67
E. 3.2.3 und E. 3.9). Überdies solle die Beklagte nach dem Willen der Vorinstanz das
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Ausstelldatum auf dem 30. November 2021 belassen, womit im Praktikumszeugnis
und der Arbeitsbestätigung sogar drei sich widersprechende und objektiv unrichtige
Daten statuiert würden (Urk. 66 S. 25 ff.).
2.1.3. Ferner habe die Vorinstanz neben der Dispositionsmaxime auch gegen das
Verschlechterungsverbot verstossen. Die Beklagte habe aufgrund der Akten (ins-
besondere Praktikumszeugnis, Arbeitsbestätigung und Lohnabrechnungen) zumin-
dest ein Vertragsende per 30. November 2021 anerkannt, weshalb die Vorinstanz
kein früheres Datum festlegen dürfe. Ausserdem habe sie gemäss der Zürcher Ge-
richtspraxis nur ein späteres Datum auf ein Monatsende festlegen dürfen bzw. das
Datum ermitteln müssen, per welchem das Arbeitsverhältnis bei ordentlicher Kün-
digung geendet hätte bzw. vertraglich ausgelaufen wäre. Ein Beendigungsdatum,
das nicht auf ein Monatsende falle, erschwere ihr berufliches Fortkommen und sei
nicht mit dem Grundsatz des wohlwollenden Arbeitszeugnisses vereinbar, da dar-
aus auf eine fristlose Beendigung geschlossen werde. In diesem Zusammenhang
bringt die Klägerin weiter vor, sie halte an ihrem vorinstanzlichen Standpunkt fest,
dass es sich vorliegend um einen befristeten Ausbildungsvertrag handle, der nicht
ordentlich kündbar sei, weshalb die Beklagte grundsätzlich zur Lohnfortzahlung
(zuzüglich Mehrforderung und abzüglich allfälliger Einnahmen) bis zum Vertrags-
ende am 31. Oktober 2023 verpflichtet sei. Sie habe indessen lediglich teilklage-
weise Lohnansprüche für Dezember 2021 und Januar 2022 geltend gemacht und
diese beziffert; mangels Ersatzeinkünften in diesem Zeitraum seien diese Forde-
rungen vollumfänglich geschuldet (Urk. 66 S. 27 ff.).
2.1.4. Weiter moniert die Klägerin, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen einer
fristlosen Kündigung bundesrechtswidrig beurteilt und den Sachverhalt unvollstän-
dig bzw. willkürlich festgestellt. Die Schlussfolgerung, dass die Rechtsbegehren Zif-
fer 5 (Bezahlung einer Pönale zufolge ungerechtfertigter fristloser Entlassung) und
Ziffer 6 (Löhne und Lohndifferenz der Monate Dezember 2021 und Januar 2022)
abzuweisen seien, sei folglich unhaltbar (Urk. 67 E. 4.c-e). Die Klägerin bringt im
Wesentlichen vor, die von der Vorinstanz herangezogene Rechtsprechung sei nicht
einschlägig, vielmehr habe die Beklagte ihr Kündigungsrecht durch ein Zuwarten
während rund vier Wochen verwirkt. Zudem habe die Beklagte keinen Beweis für
- 15 -
das Vorliegen eines wichtigen Grundes erbracht. Ein solcher habe ohnehin nicht
vorgelegen, und ihr Verhalten stelle keine schwerwiegende Pflichtverletzung dar,
zumal der Beklagten ein weiteres Zuwarten – insbesondere bis zur Klärung der
Vertragsanfechtung – zumutbar gewesen sei. Die Kündigung sei überdies als
rechtsmissbräuchliche Reaktion auf die angekündigte Klageeinreichung zu qualifi-
zieren. Die Vorinstanz habe sodann die zeitliche Abfolge des Verfahrens sowie das
Verhalten der Beklagten im Vorfeld der Kündigung nicht hinreichend berücksichtigt
(Urk. 66 S. 29 ff. und S. 35 ff.).
2.1.5. Schliesslich moniert die Klägerin, die Vorinstanz habe die Regeln über den
Zugang von Kündigungen falsch angewendet (Urk. 67 E. 4.c). Eine Kündigung sei
eine empfangsbedürftige Willenserklärung und entfalte ihre Wirkung erst mit Zu-
gang beim Adressanten. Da ihr das Kündigungsschreiben erst am 9. Dezember
2021 zugegangen sei, könne jedenfalls nicht der 3. Dezember 2021 als Beendi-
gungsdatum gelten. Die Beklagte schulde ihr – entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz (Urk. 67 E. 4.d) – folglich noch die Lohnzahlung inklusive anteiliger
13. Monatslohn für den Zeitraum vom 1. bis 9. Dezember 2021, da sie nur den Lohn
bis Ende November 2021 erhalten habe (Urk. 66 S. 33 f.).
2.2. Vorbringen der Beklagten
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zutreffend geur-
teilt, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis selbst per 1. November 2021 fristlos
beendet habe. Das angefochtene Urteil und insbesondere dessen Erwägungen
3.8.4 und 4 seien nicht zu beanstanden. Von einer Rechtsverletzung oder Willkür
könne keine Rede sein.
Die Vorinstanz habe prüfen müssen, wer das Arbeitsverhältnis per wann und wie
beendet habe. Diese Klärung sei notwendig gewesen, um über die von der Klägerin
geltend gemachten Ansprüche, insbesondere aus angeblich ungerechtfertigter
fristloser Entlassung im Sinne von , entscheiden zu können. Die Klä-
gerin habe im Verfahren selbst sodann wiederholt betont, dass ab ihrer Anfechtung
mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 [recte: 2021] kein Arbeitsverhältnis mehr be-
standen habe (Urk. 17 Rz. 6-10 und Rz. 36-39). Das Enddatum vom 1. November
- 16 -
2021 sei korrekt und damit auch Dispositiv-Ziffer 1.a) erster Aufzählungspunkt des
angefochtenen Urteils. Bei Dispositiv-Ziffer 1.a) dritter Aufzählungspunkt und
E. 3.2.3 des angefochtenen Urteils liege hingegen betreffend Enddatum ein offen-
sichtlicher Fehler vor, dessen Berichtigung auf den 1. November 2021 ohne weite-
res sowie von Amtes wegen zu erfolgen habe (). Da keine ungerecht-
fertigte fristlose Kündigung seitens der Beklagten vorliege, könne kein hypotheti-
sches Enddatum verwendet werden. Die Klägerin habe das Enddatum vom 1. No-
vember 2021 durch ihr unbestrittenes Verhalten bezüglich Arbeitsunfähigkeit, An-
fechtung Praktikumsverträge, fehlende Arbeitsleistung und fehlendes Arbeitsange-
bot selbst herbeigeführt. Im Übrigen handle es sich bei einzelnen Vorbringen der
Klägerin (Urk. 66 S. 31 Abs. 7 bis S. 32 Abs. 3) um unzulässige Noven. Ob das
Kündigungsschreiben am 3. oder 9. Dezember 2021 zugegangen sei, spiele über-
dies keine Rolle, da die Klägerin in diesem Zeitraum weder ein Arztzeugnis einge-
reicht noch ihre Arbeitsleistung angeboten habe (Urk. 80 Rz. 26-37).
2.3. Würdigung
2.3.1. Nach der Dispositionsmaxime darf das Gericht einer Partei nicht mehr und
nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei
anerkannt hat (). Aus der Dispositionsmaxime folgt, dass es Sa-
che der klagenden Partei ist, den Streitgegenstand zu definieren, und dass das
Gericht diesen nicht von sich aus auf nicht geltend gemachte Punkte ausdehnen
darf (BGE 143 III 520 E. 8.1 m.w.H.). In ihrer Klage machte die Klägerin unter an-
derem Ansprüche aus einer angeblich ungerechtfertigten fristlosen Kündigung gel-
tend. Damit waren die Fragen, ob und gegebenenfalls durch wen und zu welchem
Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet wurde, notwendigerweise Gegenstand der
gerichtlichen Beurteilung. Die rechtliche Qualifikation des von den Parteien be-
haupteten Sachverhalts obliegt dem Gericht von Amtes wegen (vgl. ).
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt keine Verletzung der Dispositionsma-
xime vor, wenn das Gericht – gestützt auf den von den Parteien vorgetragenen
Lebenssachverhalt – zu einer anderen rechtlichen Würdigung gelangt, als sie von
den Parteien vertreten wird. Im Übrigen hatte die Beklagte im vorinstanzlichen Ver-
fahren keine andere Ansicht vertreten, sondern vielmehr geltend gemacht, der
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Praktikumsvertrag sei entweder aufgrund Täuschung bzw. Irrtums ungültig (Art. 23
OR) oder die Klägerin habe das Arbeitsverhältnis gemäss selbst frist-
los per 1. November 2021 beendet (Urk. 17 Rz. 38). Ein Verstoss gegen das "Ver-
schlechterungsverbot" liegt ebenfalls nicht vor. Ein solches Verbot gilt im erstin-
stanzlichen Zivilverfahren nicht, massgeblich ist vielmehr die Dispositionsmaxime
gemäss . Diese ist – wie dargelegt – nicht verletzt.
2.3.2. Die Kündigung – ob ordentlich oder fristlos – beinhaltet die Ausübung eines
Gestaltungsrechts, mit dem eine Partei einseitig ein Vertragsverhältnis auflöst. Sie
setzt deshalb eine klare und unmissverständliche Willenserklärung voraus, die
keine Zweifel am Kündigungswillen lässt. Die Umstände der Kündigung sind zu
würdigen. Auch wenn an die Gestaltungserklärung angesichts ihrer Tragweite für
beide Parteien klare Anforderungen gestellt werden, bedeutet dies nicht, dass sie
nicht ausgelegt werden darf und muss (vgl. BGer 4A_204/2020 vom 27. August
2020 E. 2.2 m.w.H.).
Die Vorinstanz stützte sich für die Feststellung, die Klägerin habe das Arbeitsver-
hältnis per 1. November 2021 konkludent beendet, im Wesentlichen auf deren
Schreiben vom 22. Oktober 2021 sowie ihr anschliessendes Verhalten. Im genann-
ten Schreiben hat die Klägerin erklärt, sie fechte den Praktikumsvertrag an und
betrachte diesen als für sie per sofort einseitig unverbindlich, weshalb sie mit dem
Schreiben sämtliche Schlüssel zurücksende. Zugleich verlangte sie die Zustellung
des Inhalts ihrer beiden Spinde und teilte mit, sie werde im Rahmen ihrer Schaden-
minderungspflicht um den Antritt einer neuen Praktikumsstelle bemüht sein (vgl.
Urk. 9/4; Urk. 8 S. 6; Urk. 17 Rz. 7 und 32). Weiter berücksichtigte die Vorinstanz,
dass die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 2. November 2021 mitteilte, ih-
rem (der Klägerin) Schreiben zu entnehmen, dass sie das Praktikum nicht mehr
aufnehmen werde, ohne explizit eine fristlose Auflösung zu erwähnen. Sie machte
die Klägerin zudem darauf aufmerksam, dass sie nach Ablauf ihrer Krankschrei-
bung ihre Arbeit wieder anzutreten habe und stellte für den Fall des Nichterschei-
nens eine fristlose Kündigung in Aussicht (vgl. Urk. 9/6; Urk. 8 S. 5). Unbestritte-
nermassen erschien die Klägerin am 2. November 2021 (nach Ablauf ihrer Krank-
schreibung) und auch nach dem 8. November 2021 (Zugang des Schreibens der
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Beklagten) nicht mehr zur Arbeit (vgl. Urk. 8 S. 6). Vor diesem Hintergrund gelangte
die Vorinstanz zum Schluss, die Beklagte habe in guten Treuen davon ausgehen
dürfen, die Klägerin habe das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Krankschreibung am
1. November 2021 selbst fristlos aufgelöst (Urk. 67 E. 3.8.4.c). Die Vorinstanz
stützte sich damit auf von den Parteien behauptete, aktenkundige und unbestrittene
Tatsachen, namentlich die ausdrückliche Erklärung der Klägerin der Unverbindlich-
keit des Praktikumsvertrags, die Rückgabe der Schlüssel, die Aufforderung zur Zu-
stellung des Inhalts ihrer beiden Spinde sowie das Ausbleiben der Arbeitsleistung
nach Ablauf der Krankschreibung und sogar nach entsprechender Abmahnung.
Der Vorwurf der Klägerin, die Vorinstanz habe über einen nicht behaupteten Sach-
verhalt entschieden und die soziale Untersuchungsmaxime verletzt, geht somit ins
Leere.
2.3.3. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass die Vorinstanz Sinn und Tragweite
eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges
und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der
Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen
hätte. Ihre Vorbringen im Rechtsmittelverfahren erschöpfen sich vielmehr darin,
einzelnen Indizien ein anderes Gewicht beizumessen – namentlich den Ausführun-
gen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2021, der Lohnzahlung bis
Ende November 2021, dem späteren Kündigungsschreiben der Beklagten vom
3. Dezember 2021 sowie den Datierungen in Dokumenten – und daraus auf einen
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu schliessen. Dass die Vorinstanz diese
Umstände in ihre Würdigung einbezogen hat, ergibt sich aus den Erwägungen, wo-
nach sie das nachfolgende Verhalten der Beklagten – namentlich deren allfällige
Bereitschaft zur Weiterführung des Arbeitsverhältnisses sowie die in Aussicht ge-
stellte fristlose Kündigung – als für die Beendigung unerheblich erachtete, da sie
davon ausging, das Arbeitsverhältnis sei bereits zuvor durch konkludentes Verhal-
ten der Klägerin beendet worden (Urk. 67 E. 3.8.4.c). Dass sie den von der Klägerin
angeführten Punkten nicht die gewünschte Bedeutung beigemessen hat, begrün-
det keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (vgl. oben, E. II.3). Es
ist denn auch nicht ausgeschlossen, dass eine Partei ein bereits faktisch beendetes
Arbeitsverhältnis nachträglich formell beendet oder administrative Handlungen vor-
- 19 -
nimmt, ohne dass daraus zwingend auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
zu schliessen wäre. Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz aus dem Gesamtverhalten der Klägerin auf einen Beendigungswillen
schloss.
2.3.4. Nicht durchzudringen vermögen sodann die Einwände der Klägerin, die Vor-
instanz hätte gestützt auf die "Zürcher Gerichtspraxis" ein Beendigungsdatum auf
ein Monatsende festlegen müssen und das bis und mit 1. November 2021 ausge-
stellte Arbeitsunfähigkeitszeugnis stehe einer Beendigung zu diesem Zeitpunkt ent-
gegen.
Es entspricht der zürcherischen Praxis, einer ungerechtfertigt fristlos entlassenen
Arbeitnehmerin – entgegen dem Prinzip der Wahrheitstreue – ein Arbeitszeugnis
mit einem Beendigungsdatum auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zuzu-
gestehen. Sofern ein diesbezügliches Interesse besteht, gilt dies auch für die Frage
des Ausstellungsdatums. Dies gilt insbesondere, wenn das ursprüngliche Arbeits-
zeugnis vor Ablauf des nächstmöglichen Kündigungstermins datiert (OGer ZH vom
21. März 1996, in: ZR 96/1997 S. 39; OGer ZH LA990034 vom 29. Mai 2000, in:
ZR 100/2001 S. 236; AGer BGZ AN051032 vom 3. Juli 2006, in: Entscheide des
Arbeitsgerichtes Zürich 20061 S. 24; AGer BGZ vom 8. April 2008, in: JAR 2009,
S. 694 f.). Betreffend eine von der Arbeitnehmerin ausgesprochenen fristlosen
Kündigung hat sich das Bundesgericht in einem nicht publizierten Entscheid aus
dem Jahr 2004 für einen Vorrang des Wahrheitsgebots ausgesprochen (BGer
4C.36/2004 vom 8. April 2004 E. 5; vgl. SHK Arbeitsvertrag-Etter, Art. 330a N 45 f.
m.w.H.). Wie ausgeführt, ging die Vorinstanz davon aus, dass das Arbeitsverhältnis
durch konkludentes Verhalten der Klägerin, also der Arbeitnehmerin, fristlos been-
det worden sei (vgl. oben, E. III.2.3.1 bis 2.3.3). Die von der Klägerin angerufene
Praxis setzt hingegen eine ungerechtfertigte fristlose Entlassung durch die Arbeit-
geberin voraus, die hier gerade nicht gegeben ist. Folglich hat sie gestützt darauf
keinen Anspruch auf eine Verschiebung des im Arbeitszeugnis festgelegten End-
termins.
1 Abrufbar unter https://www.gerichte-zh.ch/themen/arbeit/hilfen/entscheidsammlung.html, zuletzt
besucht 18. Juni 2026.
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Sodann kommt der zeitliche Kündigungsschutz nach grundsätzlich
nur zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des
Arbeitgebers aufgelöst wird. Mit anderen Worten greift der zeitliche Kündigungs-
schutz insbesondere nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch ausserordentliche
Kündigung endet (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 336c N 2). Die attestierte Ar-
beitsunfähigkeit bis und mit 1. November 2021 steht dem von der Vorinstanz ange-
nommenen Beendigungszeitpunkt daher nicht entgegen. Zusammenfassend ist
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Enddatum auf den 1. November
2021 festlegte.
2.3.5. Hingegen ist der Klägerin insoweit beizupflichten, als das angefochtene Urteil
hinsichtlich des Beendigungsdatums widersprüchliche Angaben enthält. Während
die Vorinstanz in den Erwägungen und im Dispositiv teilweise vom 1. November
2021 ausgeht (Urk. 67 E. 3.8.4.c und E. 3.9.a erster Aufzählungspunkt und Dispo-
sitiv-Ziffer 1.a) erster Aufzählungspunkt), nennt sie an anderer Stelle den 3. De-
zember 2021 (Urk. 67 E. 3.9.a dritter Aufzählungspunkt und Dispositiv-Ziffer 1.a)
dritter Aufzählungspunkt; siehe aber auch Urk. 67 E. 3.2.3 ["vom 1.9. - 30.11.2021
während des Lehrgangs zur Arbeitsagogin 80%"]). Soweit die Vorinstanz im Dispo-
sitiv den Zeitraum "vom 1.9. - 3.12.2021“ aufführt, ist dies mit dem massgeblichen
Beendigungsdatum nicht vereinbar. Wie es auch die Beklagte festhielt (Urk. 80
Rz. 31), handelt es sich bei Dispositiv-Ziffer 1.a) dritter Aufzählungspunkt um einen
offensichtlichen Fehler bei der Nennung des Enddatums, der zu berichtigen ist, in-
dem der 1. November 2021 als Enddatum zu nennen ist . In diesem Punkt ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 1.a) dritter Aufzählungs-
punkt des angefochtenen Urteils insoweit anzupassen, dass der Zeitraum korrekt
mit "[…] vom 1.9. - 1.11.2021 während des Lehrgangs zur Arbeitsagogin 80%“ wie-
dergegeben wird.
2.3.6. Nicht zu folgen ist dem Argument der Klägerin, es handle sich beim Prakti-
kumsvertrag um einen befristeten Ausbildungsvertrag, der nicht ordentlich kündbar
sei, weshalb die Beklagte grundsätzlich zur Lohnfortzahlung bis zum Vertragsende
am 31. Oktober 2023 verpflichtet sei. Jedes Arbeitsverhältnis – unabhängig davon,
ob es befristet oder unbefristet ist – kann aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst
- 21 -
werden (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 337 N 1). Die Befristung steht einer vor-
zeitigen Beendigung somit nicht entgegen. Da die vorinstanzliche Feststellung zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu beanstanden ist (vgl. oben,
E. III.2.3.1 bis 2.3.3), fehlt es auch insoweit an der Grundlage für die geltend ge-
machten weitergehenden Lohnansprüche bis zum ordentlichen Vertragsende.
2.3.7. Schliesslich rügt die Klägerin die vorinstanzliche Beurteilung einer fristlosen
Kündigung der Beklagten vom 3. Dezember 2021, insbesondere hinsichtlich der
Reaktionsfrist, des Vorliegens eines wichtigen Grundes und des (rechtsmiss-
bräuchlichen) Verhaltens der Beklagten sowie eine unrichtige Anwendung der Re-
geln über den Zugang von Kündigungen (vgl. oben, E. III.2.1.4 f.). Damit richtet sich
die Klägerin gegen die vorinstanzliche Eventualbegründung für den Fall, dass die
Vertragsanfechtung der Klägerin vom 22. Oktober 2021 unzulässig gewesen und
auch nicht von einer konkludenten Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die
Klägerin selbst auszugehen wäre (Urk. 67 E. 4.c).
Nachdem die vorinstanzliche Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis bereits zuvor
durch konkludentes Verhalten der Klägerin per 1. November 2021 beendet worden
war, nicht zu beanstanden ist (vgl. oben, E. III.2.3.1 bis 2.3.3), erweist sich die
Frage, ob eine spätere fristlose Kündigung der Beklagten rechtzeitig ausgespro-
chen wurde, auf einem wichtigen Grund beruhte oder rechtsmissbräuchlich war, als
nicht entscheidrelevant. Dasselbe gilt für den Einwand betreffend den Zeitpunkt des
Zugangs der Kündigung, setzt doch auch dieser voraus, dass eine Kündigung der
Beklagten für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses massgeblich ist, was hier
gerade nicht zutrifft. Vor diesem Hintergrund ist auch die Abweisung der geltend
gemachten Ansprüche aus nicht zu beanstanden (Urk. 67 E. 4.e).
Fehlt es an einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung der Arbeitgeberin, besteht
weder ein Anspruch auf Entschädigung noch auf weitergehende Lohnzahlungen
für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
3. Zeugnisberichtigung
3.1. Handwerklich-kreative Kurse
- 22 -
3.1.1. Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe einen
Anspruch auf Aufnahme des Satzes "Frau A._____ übernahm die gesamte Pla-
nung, den Materialeinkauf, die Vorbereitung und Durchführung von zwei handwerk-
lich-kreativen Kursen (Schmuck basteln und Karten gestalten)" im Praktikums-
zeugnis zu Unrecht verneint. Sie habe verkannt, dass das Praktikumszeugnis vom
30. November 2021 den Zeitraum vom 1. März bis 30. November 2021 umfasse
und damit auch das obligatorische Vorpraktikum (1. März bis 31. August 2021)
bzw. dessen Aufgaben abdecke (Urk. 67 E. 3.3.3.c). Die Vorinstanz habe zudem
negiert, dass die QA Weisung "Praktikum" bereits während des obligatorischen
Vorpraktikums Vertragsbestandteil gewesen sei und nicht erst während des Prak-
tikums. Gemäss dieser Weisung habe es zu den Pflichten der Klägerin gehört, ein
Projekt in dem Bereich, in dem das Praktikum gemacht werde, zu planen und zu
realisieren. Der beantragte Satz sei somit rechtserheblich, da ein Projekt während
des Vorpraktikums gemäss Weisung Vertragsbestandteil war, und zudem wesent-
lich, da diese Kurse über 15% ihrer gesamten Arbeitsleistung ausgemacht hätten.
Die Beklagte habe die Durchführung der Kurse im Weiteren nicht bestritten und ein
Praktikumszeugnis müsse vollständig sein, weshalb der beantragte Satz im neu
auszustellenden Praktikumszeugnis aufzunehmen sei (Urk. 66 S. 50 ff.).
3.1.2. Die Beklagte hält dem entgegen, das Vorpraktikum falle nicht unter das Re-
glement Aus- und Weiterbildung Personal, Ziffer 7 (Urk. 1/70/2). Es sei sodann
nicht ersichtlich, weshalb die handwerklich-kreativen Kurse zwingend erwähnt wer-
den müssten, zumal diese mit Blick auf die Haupttätigkeit von untergeordneter Be-
deutung gewesen seien. Was die Klägerin im Rahmen des Aufnahmeverfahrens
gegenüber der Schule habe nachweisen müssen, sei für den Inhalt des Praktikums-
zeugnisses ohne Belang. Dieses richte sich ausschliesslich nach Art. 330a Abs. 1
OR. Im Übrigen komme der Arbeitgeberin ein Ermessen zu, was aufzunehmen und
zu betonen sei. Eine rechtlich zwingende Pflicht zur Aufnahme der streitigen Pas-
sage bestehe nicht, weshalb keine Ermessens- oder Rechtsverletzung vorliege
(Urk. 80 Rz. 47 ff.).
3.1.3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Praktikumszeugnis vermittle Drit-
ten angesichts der umschriebenen Aufgaben und guten Leistungen der Klägerin
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auch ohne Nennung der von ihr durchgeführten handwerklich-kreativen Kurse ein
genügendes Bild ihrer Fähigkeiten. Die beiden von der Klägerin geplanten, vorbe-
reiteten und durchgeführten Kurse seien unbestrittenermassen ein Ersatz für die
während des Vorpraktikums vorgeschriebene Projektarbeit gewesen. Sie stünden
damit in erster Linie im Zusammenhang mit dem Vorpraktikum bzw. dem Aufnah-
meverfahren zum Lehrgang. Es könne sich daher auch nicht um das im Reglement
Aus- und Weiterbildung Personal unter Ziffer 7.2 aufgeführte Projekt handeln, das
aller Wahrscheinlichkeit nach im Ausbildungspraktikum zu realisieren sei. Die Vor-
instanz gelangte daher zum Schluss, dass auf die Aufnahme des beantragten Pas-
sus zu verzichten sei (Urk. 67 E. 3.3.3.c).
Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, dass das Praktikumszeugnis nicht nur das
anschliessende Praktikum ab 1. September 2021, sondern auch das Vorpraktikum
ab 1. März 2021 erfasst, was sich unter anderem aus der Angabe des beurteilten
Zeitraums ergibt. Daraus folgt indessen nicht, dass die Beklagte verpflichtet gewe-
sen wäre, die beiden handwerklich-kreativen Kurse mit der von der Klägerin ge-
wünschten Detailformulierung ausdrücklich in das Zeugnis aufzunehmen und dass
die Vorinstanz entsprechend falsch geurteilt hat. Das Arbeitszeugnis hat eine de-
taillierte Auflistung der wichtigen Funktionen und der das Arbeitsverhältnis prägen-
den Tätigkeiten des Arbeitnehmers zu enthalten. Es muss nicht zu jedem einzelnen
Aspekt der Aufgaben des Arbeitnehmers detailliert Auskunft erteilen. Es soll eine
aussagekräftige Bewertung der Leistung des Arbeitnehmers sowie seines Verhal-
tens enthalten und einem unbeteiligten Dritten erlauben, sich insgesamt ein zutref-
fendes Bild vom Arbeitnehmer zu machen (vgl. BGer 4A_432/2009 vom 10. No-
vember 2009 E. 3.1; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar
zu Art. 319–362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 330a N 3). Im Praktikumszeugnis wird fest-
gehalten, dass die Aufgaben der Klägerin in der Begleitung von Menschen mit Be-
hinderung im Arbeitsprozess sowie in der Mithilfe bei der Planung, Anleitung,
Durchführung und Kontrolle der Arbeitsaufträge bestanden (vgl. Urk. 3/2). Der we-
sentliche Gehalt des beantragten Satzes, wonach die Klägerin die Planung, den
Materialeinkauf, die Vorbereitung und Durchführung zweier handwerklich-kreativer
Kurse übernommen habe, wird durch die bereits enthaltene Aufgabenbeschreibung
weitgehend abgedeckt. Die Auflistung erscheint jedenfalls nicht ungebührlich ver-
- 24 -
kürzt verfasst, sodass sie mit den Grundsätzen der Wahrheit und Vollständigkeit
unvereinbar wäre. Daran ändern auch die Argumente der Klägerin nichts, wonach
ein Projekt gemäss Weisung "Praktikum" Vertragsbestandteil war und die Kurse
über 15% ihrer gesamten Arbeitsleistung ausgemacht hätten. Es ist insgesamt
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die verlangte Ergänzung abgelehnt hat.
3.2. Leistungsbeurteilung
3.2.1. Die Klägerin macht sodann geltend, die Beklagte habe den ersten Teil des
beantragten Satzes „Frau A._____ besitzt eine rasche Auffassungsgabe und ein
hohes Qualitätsbewusstsein" in ihrer Klageantwort nicht bestritten, weshalb dieser
als anerkannt gelte und keines Beweises mehr bedürfe. Die Bestreitung des zwei-
ten Satzteils („und setzte sich engagiert und motiviert sein [recte: ein]") sei sodann
pauschal und damit unbeachtlich. Zusätzlich habe die Beklagte die Eigenschaft der
Engagiertheit selbst in ihrem Empfehlungsschreiben vom 10. Juni 2021 bestätigt.
Die Vorinstanz habe sich zu diesem Satz im angefochtenen Urteil überhaupt nicht
geäussert. Der gesamte Satz sei von Rechtes wegen (Dispositionsmaxime) im neu
auszustellenden Praktikumszeugnis aufzunehmen (Urk. 66 S. 52 ff.).
3.2.2. Die Beklagte bestreitet, dass die beantragte Formulierung als anerkannt zu
gelten habe. Sie bringt vor, die Klägerin habe die verlangte Ergänzung in der Klage
mit keinem Wort begründet, weshalb nicht substantiiert zu bestreiten gewesen sei.
Gleichwohl sei die Aufnahme der Formulierung in der Klageantwort ausdrücklich
(Urk. 17 Rz. 87-91, 96, 102 und 102.3) und in der Duplik ausdrücklich und substan-
tiiert (Urk. 29 Rz. 145, 146, 149 und 159) bestritten worden. Die Klägerin verkenne,
dass kein Anspruch auf bestimmten Inhalt oder bestimmte Formulierungen im Ar-
beitszeugnis bestehe. Die Vorinstanz habe sich überdies mit dem beantragten Satz
auseinandergesetzt (Urk. 67 E. 3.4 und erster Satz in E. 3.4.1.a) und korrekt eine
Würdigung vorgenommen, ob die vorhandenen Formulierungen rechtsgenügend
ausgefallen seien, was sie zu Recht bejaht habe (Urk. 67 E. 3.4.3). Eine Ermes-
sensüberschreitung oder Rechtsverletzung liege nicht vor (Urk. 80 Rz. 50 ff.).
3.2.3. Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich zum beantragten Satz
geäussert hat, insbesondere nicht zum Satzteil betreffend Auffassungsgabe und
- 25 -
Qualitätsbewusstsein. Sie legte indes dar, dass die zusätzlichen Formulierungen
nicht erforderlich seien, um das Gesamtbild zu vervollständigen. Namentlich erwog
sie, das von der Beklagten ausgestellte Praktikumszeugnis vermittle künftigen Ar-
beitgebern ein hinreichendes Bild über die Qualifikationen der Klägerin. Ihre Leis-
tung werde darin auf objektive Weise und aussagekräftig beurteilt. Unter Bezug-
nahme auf spezifische Sätze urteilte die Vorinstanz, das Zeugnis äussere sich in
qualitativer und quantitativer Hinsicht über ihre Arbeit und lasse auf eine motivierte
und engagierte Praktikantin schliessen. Insgesamt sei die von der Beklagten ge-
wählte Formulierung hinsichtlich der Leistung der Klägerin daher nicht zu beanstan-
den und nicht zu ergänzen bzw. anzupassen (Urk. 67 E. 3.4.3). Die Vorinstanz hat
sich somit entgegen der klägerischen Vorbringen nachweislich mit der Aufnahme
des gewünschten Satzes auseinandergesetzt.
Die Klägerin kann auch aus dem behaupteten ungenügenden Bestreiten nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die Be-
weislast für bestimmte Formulierungen im Arbeitszeugnis bei der Arbeitnehmerin.
Allgemein liegt es an der Arbeitnehmerin, die Tatsachen zu beweisen, welche die
Ausstellung eines anderen als dem ihr ausgehändigten Arbeitszeugnis rechtferti-
gen (vgl. BGer 4A_50/2023 vom 5. Februar 2024 E. 6.1.2 = Pra 114 [2025] Nr. 49
mit Verweis auf BGer 4A_270/2014 vom 18. September 2014 E. 3.2.1 und
4A_117/2007 vom 13. September 2007 E. 7.1; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O.,
Art. 330a N 5c; BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 330a N 10; SHK OR-Etter,
Art. 330a N 75; BK OR-Rehbinder/Stöckli, Art. 330a N 22; CS CO-Aubert, Art. 330a
N 59; KUKO OR-Pietruszak/Rabaeus, Art. 330a N 20). Es wäre somit an der Klä-
gerin gelegen, Tatsachen substantiiert darzutun und zu belegen, die eine Auf-
nahme des gewünschten Satzes rechtfertigen. In der Klage hat sie sich indessen
damit begnügt zu behaupten, die persönliche Beschreibung sei unvollständig und
widerspiegle nicht ihre erbrachten sehr guten Leistungen (Urk. 2 S. 5). In der Replik
vertiefte sie ihre Vorbringen nicht substantiell. Sie machte vielmehr geltend, es
könne diesbezüglich kein Urkundenbeweis erbracht, sondern nur eine Parteibefra-
gung offeriert werden (Urk. 23/1 S. 56), und der Passus betreffend Auffassungs-
gabe und Qualitätsbewusstsein werde von der Beklagten nicht bestritten, weshalb
er als anerkannt gelte und keines weiteren Beweises bedürfe (Urk. 23/1 S. 58 und
- 26 -
S. 61). Auch ihr Hinweis auf das Empfehlungsschreiben vom 10. Juni 2021 und die
Vertragsverlängerung (vgl. Urk. 23/1 S. 60 f.) ersetzt keine substantiierte Darle-
gung konkreter arbeitsbezogener Leistungen und Verhaltensweisen. An der Haupt-
verhandlung vom 22. August 2023 führte die Klägerin auf die Frage des Gerichts,
woraus sie ableite, eine rasche Auffassungsgabe und ein hohes Qualitätsbewusst-
sein zu haben, aus, die in der Replik vorgeschlagenen Formulierungen seien ledig-
lich als verhandelbare bzw. nicht verhandelbare Alternativen zu den beanstandeten
Aussagen eingebracht worden; auf einen bestimmten Wortlaut werde nicht bestan-
den, zumal sich dies nicht zweifelsfrei beweisen lasse (Prot. I S. 17). Die Klägerin
hat die für eine Abweichung vom ausgestellten Zeugnis erforderlichen Tatsachen
bzw. die Aufnahme der von ihr geforderten zusätzlichen positiven Attribute nicht
hinreichend behauptet; mithin fehlte es bereits an substantiierten Tatsachenbe-
hauptungen. Überdies hat die Beklagte auf die fehlende Substantiierung hingewie-
sen und die begehrte Ergänzung – wenn auch teilweise pauschal, was allerdings
unter den vorliegenden Umständen genügte – bestritten (vgl. Urk. 17 Rz. 102 und
102.3; Urk. 29 Rz. 145 f., 149 und 159). Ein Anspruch auf einen bestimmten Zeug-
nisinhalt oder gewünschte Formulierungen besteht ferner nicht (vgl. BGer
4A_137/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstan-
den, dass die Vorinstanz die Zeugnisanpassung nicht übernahm.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
4.1. Schliesslich beanstandet die Klägerin die Festsetzung des Streitwerts sowie
die zugesprochene Parteientschädigung durch die Vorinstanz (Urk. 66 S. 43 ff.).
Sie moniert zunächst, die Vorinstanz habe den Streitwert mit Verfügung vom
22. November 2022 auf insgesamt Fr. 5'555.25 festgelegt, sofern kein Beweisver-
fahren durchgeführt werde, und die Parteientschädigung für eine anwaltlich vertre-
tene Partei auf Fr. 1'380.– (exkl. MwSt.). Aufgrund der von ihr replicando geltend
gemachten Mehrforderung in der Höhe von Fr. 1'107.60 habe sich der Streitwert
auf Fr. 6'662.85 erhöht. In E. 6.1 des angefochtenen Urteils habe die Vorinstanz
den Streitwert indessen neu auf Fr. 7'076.65 festgelegt. Sie habe einen Viertel für
die Arbeitsbestätigung hinzugerechnet, obwohl ihr diese bereits bei der Verfügung
vom 22. November 2022 bekannt gewesen sei. Da die mutmasslichen Kosten auf-
- 27 -
grund des Streitwerts rechtsverbindlich veranschlagt worden seien und eine rechts-
kräftige Verfügung Bindungswirkung habe, verstosse dies gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben und der Streitwert sei wieder auf höchstens Fr. 6'662.85
festzusetzen (Urk. 66 S. 43 f.).
Ferner macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe die der Beklagten in
E. 6.2.3 zugesprochene Parteientschädigung rechtswidrig und willkürlich berech-
net. Sie rügt zunächst, die Vorinstanz habe § 2 Abs. 2 AnwGebV zusätzlich zu § 4
Abs. 2 AnwGebV angewendet und dadurch die Parteientschädigung in unzulässi-
ger Weise von ihren "errechneten" Fr. 3'220.– auf Fr. 5'630.– erhöht. Bei § 4 Abs. 2
AnwGebV handle es sich um die konkretisierende Ausführungsbestimmung zu § 2
Abs. 2 AnwGebV, weshalb eine Kumulation ausgeschlossen sei. Auch die konkrete
Berechnung der Parteientschädigung sei falsch und beruhe auf falscher Rechtsan-
wendung. Selbst bei vollständigem Obsiegen der Beklagten hätte die Parteient-
schädigung nach Auffassung der Klägerin höchstens Fr. 2'994.– betragen
(Fr. 1'250.– (Grundgebühr) + Fr. 477.60 (23% des Fr. 5'000.– übersteigenden
Streitwertes) + Fr. 575.86 (Erhöhung um einen Drittel in Anwendung von § 4 Abs. 2
AnwGebV) + 691.– (40% für Duplik in Anwendung von § 11 Abs. 1 AnwGebV)). Die
40% seien nach dem Wortlaut der Bestimmung auf der Grundgebühr von
Fr. 1'727.60 (Fr. 1'250.– + Fr. 477.60) zu berechnen und nicht auf Fr. 2'303.46, d.h.
nicht nach Erhöhung um einen Drittel in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV. Al-
les, was nicht von der Gebührenverordnung gedeckt sei, sei rechtswidrig (Urk. 66
S. 44 f.). Weiter bringt die Klägerin auch in Bezug auf die Parteientschädigung vor,
die Vorinstanz habe mit dessen Festsetzung gegen die Bindungswirkung ihrer Ver-
fügung vom 22. November 2022 verstossen. In dieser habe sie die mutmassliche
Parteientschädigung auf Fr. 1'380.– (exkl. MwSt.) festgelegt. Dass im angefochte-
nen Urteil stattdessen eine volle Parteientschädigung von Fr. 5'630.– bzw. eine auf
9/10 reduzierte von Fr. 5'070.– zugesprochen worden sei, verletze die gerichtliche
Aufklärungspflicht gemäss , sowie den Grundsatz von
Treu und Glauben gemäss . Da kein Beweisverfahren durchgeführt
worden sei, habe es keinen Grund für eine Erhöhung gemäss Vorbehalt gegeben.
Ebenso hätte die Vorinstanz einen möglichen Zuschlag für eine Duplik bereits in
der Verfügung vom 22. November 2022 ankündigen müssen, nachträgliche zusätz-
- 28 -
liche Gebühren seien unzulässig (Urk. 66 S. 46 ff.). Schliesslich macht die Klägerin
geltend, die Vorinstanz habe bei der Kostenverlegung zu Unrecht ausschliesslich
auf das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen abgestellt. Sie sei in guten Treuen
zur Prozessführung veranlasst gewesen, da die Beklagte ein in wesentlichen Punk-
ten unrichtiges und diffamierendes Arbeitszeugnis ausgestellt habe. Die Voraus-
setzungen von Art. 107 Abs. 1 lit. b und lit. f ZPO für eine abweichende Kostenver-
teilung nach Ermessen seien erfüllt gewesen. Die Vorinstanz habe überdies weder
die Falschbeurkundung der Beklagten noch dass sie zwei Jahre daran festgehalten
habe, kostenrechtlich berücksichtigt und die Prozesskosten überwiegend ihr aufer-
legt, obwohl sie mit fünf von acht Anträgen durchgedrungen sei. Die Beklagte hin-
gegen habe im erstinstanzlichen Verfahren primär ein Nichteintreten beantragt,
eventualiter eine Abweisung, und sei mit diesem Antrag vollständig unterlegen.
Auch dies hätte bei der Festsetzung der Parteientschädigung berücksichtigt wer-
den müssen (Urk. 66 S. 48 ff.).
4.2. Das Gericht klärt nicht anwaltlich vertretene Parteien über die mutmassliche
Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf (Art. 97
ZPO). Zweck der Aufklärung ist, dass auch ein juristischer Laie das Kostenrisiko
abschätzen können soll (BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 97 N 2 mit Verweis auf
Botschaft ZPO 2006, 7293). Es handelt sich dabei stets um eine Prognose, die
naturgemäss mit Ungewissheiten behaftet ist. Insbesondere wird die Höhe der Kos-
ten durch den Gang des Verfahrens beeinflusst. In der Regel ist die Prognose über
die Höhe der Parteientschädigung schwieriger als jene über die Gerichtskosten
(BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 97 N 16 m.w.H.); ist doch bei Einleitung eines
Verfahrens insbesondere nicht klar, welcher Aufwand bei der Rechtsvertretung der
Gegenpartei notwendigerweise anfallen wird. Da die Auskunftspflicht gesetzlich
vorgesehen ist, kommt der erteilten Antwort – vorbehalten eine Änderung der die
Prozesskosten bestimmenden Parameter – aber eine gewisse Verbindlichkeit zu,
weil die Parteien auf die gemachten Angaben sollen vertrauen dürfen (KUKO ZPO-
Schmid/Jent-Sørensen, Art. 97 N 5). Da es nur um die Grössenordnung geht und
um die Ermöglichung der rechtzeitigen und kostenwirksamen Anpassung der Pro-
zesshandlungen durch die aufzuklärende Partei im gleichen Verfahrenszeitpunkt,
ist nicht erforderlich, dass das Gericht im späteren Prozessverlauf seine Kosten-
- 29 -
schätzung aktualisiert und die betreffende Partei erneut aufklärt (ZK ZPO-Suter/von
Holzen, Art. 97 N 13). Über die Festsetzung und die Verteilung der Prozesskosten
entscheidet das Gericht in der Regel im Endentscheid ().
Die Verfügung vom 22. November 2022 stellte somit keine verbindliche Festset-
zung des Streitwerts und der Prozesskosten dar, sondern diente der Aufklärung der
Klägerin über das Kostenrisiko. Sie erfolgte auch ausdrücklich unter dem Vorbehalt
weiterer Entwicklungen im Verfahren. So hielt die Vorinstanz darin fest, die Klagen
würden "Weiterungen vorbehalten" im vereinfachten Verfahren behandelt. Bleibe
es bei einem Streitwert unter Fr. 30'000.–, sei das Verfahren kostenlos, die Partei-
entschädigung betrage bei einem Streitwert von Fr. 5'555.25 "sofern kein Beweis-
verfahren durchgeführt werden muss" mutmasslich rund Fr. 1'380.– (exkl. MwSt.)
und könne bei "wesentlichen Weiterungen" namentlich gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. d
und § 4 Abs. 2 AnwGebV deutlich höher ausfallen. Zudem wies die Vorinstanz aus-
drücklich darauf hin, dass die definitive Festsetzung der Prozesskosten "auch unter
Berücksichtigung des Aufwands" erst im Endentscheid erfolge (Urk. 13 E. 5). Vor
diesem Hintergrund vermag die Klägerin aus der Verfügung vom 22. November
2022 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz den Streitwert im Endentscheid gestützt auf die Rechtsbegehren und die
im Laufe des Verfahrens erfolgten Erweiterungen bzw. Präzisierungen festgesetzt
hat. Weiter bleibt ohne Belang, dass sie beim Hinweis, die Parteientschädigung
könne bei wesentlichen Weiterungen höher ausfallen, neben § 2 Abs. 1 lit. d und
§ 4 Abs. 2 AnwGebV nicht auch noch ausdrücklich auf § 11 AnwGebV verwies. Es
ist im Übrigen auf den Gang des vorliegenden Verfahrens hinzuweisen: Mit Verfü-
gung vom 22. November 2022 wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort ange-
setzt (Urk. 4). Die Beklagte erstattete in der Folge eine 37-seitige Klageantwort
(Urk. 17). Das Gericht ordnete mit Verfügung vom 22. März 2023 unter Hinweis
darauf, dass die Verhältnisse dies erforderten, die Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels an (Urk. 21). Die Klägerin verfasste daraufhin eine 73-seitige
Replik (Urk. 23/1) inkl. 5-seitigem "Anhang" (Urk. 23/2), die Beklagte eine 57-sei-
tige Duplik (Urk. 29).Am 22. August 2023 fand die Hauptverhandlung statt, an der
die Klägerin zum Sachverhalt ergänzend befragt wurde und die Parteien ihre Vor-
träge hielten (Prot. I S. 11 ff.; vgl. Urk. 67 E. 1.2). Die Anordnung eines Schriften-
- 30 -
wechsels ist im vereinfachten Verfahren nicht die Regel, sondern ein solcher sollte
sogar nur ausnahmsweise angeordnet werden (vgl. BSK ZPO-Mazan, Art. 246
N 13; KUKO ZPO-Fraefel, Art. 246 N 4). Die Vorinstanz musste im Zeitpunkt ihrer
Verfügung vom 22. November 2022 somit nicht damit rechnen, dass sich ein (derart
umfangreicher) Schriftenwechsel als erforderlich erweisen würde. Die Abweichung
zwischen der mutmasslichen und der im Endentscheid festgesetzten Parteient-
schädigung ist insbesondere vor diesem Hintergrund zu sehen und insgesamt nicht
zu beanstanden.
4.3. Die Vorinstanz setzte die Grundgebühr unter Berücksichtigung des Streit-
werts von Fr. 7'076.65 (§ 4 Abs. 1 AnwGebV) sowie eines Zuschlags von einem
Drittel für den verhältnismässig hohen Zeitaufwand (§ 4 Abs. 2 AnwGebV) und ei-
nes Zuschlags von 40% für die schriftliche Duplik (§ 11 Abs. 2 AnwGebV) auf
Fr. 3'220.– fest und erhöhte diesen Betrag um weitere drei Viertel auf Fr. 5'630.–,
da die errechnete Gebühr nicht in einem angemessenen Verhältnis zum notwendi-
gen Aufwand gestanden habe (§ 2 Abs. 2 AnwGebV; Urk. 67 E. 6.2.3).
Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu, wobei
die Parteien eine Kostennote einreichen können (vgl. i.V.m.
). Die Entschädigung einer anwaltlich vertretenen Partei richtet sich
nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 1
Abs. 1 AnwGebV). Sie setzt sich aus der Grundgebühr, etwaigen Zuschlägen und
den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 1-3 AnwGebV).
In vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden bemisst sich die
Grundgebühr nicht nach dem konkret notwendigen Zeitaufwand, sondern – im
Sinne einer Pauschalentschädigung – nach dem Streitwert (§ 4 Abs. 1 AnwGebV),
der sich seinerseits nach bestimmt. Ist die Verantwortung oder der
Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder
tief, kann sie um bis zu einen Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 Anw-
GebV). Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem
notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Verordnung berechnete
Gebühr entsprechend (weiter) erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV).
Damit lässt sich den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Der
- 31 -
ordentliche Gebührenrahmen ist allerdings nur ausnahmsweise zu verlassen und
§ 2 Abs. 2 AnwGebV daher nur mit Zurückhaltung, d.h. als Notventil, anzuwenden
(OGer ZH RT200044 vom 31. August 2020 E. 7; OGer ZH RB190015 vom 25. Ok-
tober 2019 E. II.3.6.4, je mit weiteren Hinweisen).
Nicht gefolgt werden kann der Klägerin, soweit sie geltend macht, die Vorinstanz
habe die Zuschläge rechnerisch falsch ermittelt. Insbesondere ist nicht zu bean-
standen, dass der Zuschlag für die schriftliche Duplik auf der bereits erhöhten
Grundgebühr berechnet wurde, zumal die AnwGebV nichts anderes vorsieht und
dies auch der Praxis entspricht. Entgegen der Auffassung der Klägerin schliesst § 4
Abs. 2 AnwGebV sodann eine zusätzliche Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 Anw-
GebV nicht grundsätzlich aus. Die Vorinstanz durfte grundsätzlich zunächst die or-
dentlichen Zuschläge gemäss § 4 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 AnwGebV berücksichtigen
und anschliessend prüfen, ob die so errechnete Gebühr dem konkreten Aufwand
angemessen Rechnung trägt. Zu beachten ist allerdings, dass § 2 Abs. 2 AnwGebV
nach der Rechtsprechung lediglich als zurückhaltend anzuwendendes Korrektiv
bzw. "Notventil" konzipiert ist. Der ordentliche Gebührenrahmen darf nur aus-
nahmsweise bei einem offensichtlichen Missverhältnis verlassen werden. Die Vor-
instanz begründete die zusätzliche Erhöhung vorliegend einzig damit, die errech-
nete Gebühr von Fr. 3'220.– erscheine "nach wie vor nicht in einem angemessenen
Verhältnis zum notwendigen Aufwand", weshalb sie um weitere drei Viertel zu er-
höhen sei. Ergänzend wies sie darauf hin, dass die Entschädigung auch die Auf-
wendungen für das Schlichtungsverfahren in angemessener Weise berücksichtige
(Urk. 67 E. 6.2.3). Eine nähere Darlegung fehlt jedoch. Hinzu kommt, dass die Be-
klagte ihren geltend gemachten Aufwand von 57 Stunden und Auslagen von
Fr. 630.– nach den Feststellungen der Vorinstanz selbst nicht näher begründet
hatte (Urk. 67 E. 6.2.3 mit Verweis auf Urk. 29 Rz. 188). Es findet sich in den Akten
auch keine Honorarnote der Beklagten. Indes geht aus den gesamten vorinstanzli-
chen Prozessakten hervor, dass ein für ein vereinfachtes Verfahren vergleichs-
weise grosser Aufwand (zweiter Schriftenwechsel und mehrere sehr umfangreiche
Eingaben) über eine längere Verfahrensdauer notwendig war (vgl. oben, E. III.4.2
a.E.), welchem allein im Rahmen der Zuschläge nach § 4 Abs. 2 und § 11 Abs. 2
AnwGebV nicht gebührend Rechnung getragen werden konnte. Die von der Vorin-
- 32 -
stanz vorgenommene Erhöhung der Grundgebühr auf Fr. 5'630.– ist demnach nicht
zu beanstanden.
4.4. Bezüglich der Kostenverteilung führte die Vorinstanz aus, die Klägerin sei
mit ihren Anträgen betreffend Pönale, Lohn und Lohndifferenz sowie den beantrag-
ten Vollstreckungsmassnahmen vollständig unterlegen und hinsichtlich des Prakti-
kumszeugnisses und der Arbeitsbestätigung in drei von acht Rechtsbegehren. Ins-
gesamt sei mit Blick auf den Streitwert von einem Unterliegen der Klägerin im Um-
fang von rund 9/10 auszugehen. Den Antrag der Klägerin auf Zusprechung einer
Parteientschädigung bzw. Umtriebsentschädigung wies sie mit der Begründung ab,
die von der Klägerin geltend gemachte Entschädigung sei nicht nachzuvollziehen.
Zur Parteientschädigung der Beklagten erwog sie, diese sei im Umfang des Obsie-
gens der Beklagten, das heisst auf 9/10 davon zu reduzieren, mithin auf rund
Fr. 5'070.– (Urk. 67 E. 6.2.1-6.2.3).
Die Vorinstanz stellte grundsätzlich zutreffend auf das Verhältnis von Obsiegen und
Unterliegen im Sinne von ab. Dass die Klägerin mit einzelnen
Anträgen hinsichtlich des Praktikumszeugnisses und der Arbeitsbestätigung durch-
drang, ändert nichts daran, dass sie mit ihren vermögensrechtlich erheblicheren
Forderungen vollumfänglich unterlag. Ebenso wenig bestand Anlass für eine ab-
weichende Kostenverteilung nach . Der Umstand allein, dass
die Klägerin sich subjektiv in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah, ge-
nügt hierfür nicht. Besondere Umstände, welche eine Kostenverteilung nach dem
Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und
werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Namentlich vermag die Klä-
gerin aus dem prozessualen Verhalten der Beklagten, insbesondere deren Antrag
auf Nichteintreten bzw. eventualiter Abweisung der Klage, nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten. Der Umstand, dass der Klägerin mangels genügender Substantiierung
keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, bedeutet indessen nicht, dass ihr
teilweises Obsiegen von 1/10 bei der Verteilung der Parteientschädigung unberück-
sichtigt bleiben dürfte. Diesem Umstand ist vielmehr durch eine entsprechende Kür-
zung der Parteientschädigung der Beklagten Rechnung zu tragen. Die aufgrund
des Unterliegens der Klägerin auf 9/10 der vollen Entschädigung festgesetzte Par-
- 33 -
teientschädigung der Beklagten wäre daher zusätzlich um den Obsiegensanteil der
Klägerin von 1/10 zu kürzen und folglich auf 8/10 der vollen Parteientschädigung,
mithin auf Fr. 4'504.–, festzusetzen gewesen. Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen
Urteils ist entsprechend anzupassen.
5. Fazit
Die Dispositiv-Ziffern 1 lit. a und 4 des Urteils des Einzelgerichts am Arbeitsgericht
Bülach vom 21. Dezember 2023 sind aufzuheben und durch folgende Fassungen
zu ersetzen (Änderung zum vorinstanzlichen Urteil kursiv):
" 1. Die Beklagte wird verpflichtet, im Praktikumszeugnis bzw. in der Arbeitsbestätigung
der Klägerin, beides vom 30. November 2021, die jeweils nachfolgend aufgeführten
Änderungen vorzunehmen:
a) Im Praktikumszeugnis sowie in der Arbeitsbestätigung sind die nachfolgend aufge-
führten Passagen im jeweiligen 2. Absatz jeweils durch die angegebene Formulie-
rung zu ersetzen:
• […]
• […]
• "Ihr Anstellungsumfang betrug 80 %." durch
"Ihr Anstellungsumfang betrug während des obligatorischen Vorpraktikums
vom 1.3. - 31.8.2021 100 % und vom 1.9. - 1.11.2021 während des Lehrgangs
zur Arbeitsagogin 80 %."
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung in
Höhe von Fr. 4'504.– zu bezahlen."
Im Übrigen erweisen sich die Rügen der Klägerin als unbegründet und ist die Be-
schwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert unter
Fr. 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (). Die
Kostenlosigkeit gilt – von vorliegend nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen
(vgl. ) – auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer
- 34 -
4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2). Für das Berufungsverfahren sind
damit keine Gerichtskosten zu erheben.
2. Die Kostenfreiheit gemäss bezieht sich nur auf die Gerichts-
kosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen
Regeln (; BK ZPO-Sterchi, Art. 113-114 N 5). Die Klägerin unterliegt
im Beschwerdeverfahren mit ihren Anträgen praktisch vollumfänglich. Das geringe
Obsiegen hinsichtlich des offensichtlichen Fehlers bei der Nennung des Endda-
tums und der Reduktion der Parteientschädigung fällt für die Kostenverteilung nicht
ins Gewicht. Sie ist daher zu verpflichten, der Beklagten für das zweitinstanzliche
Verfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (). Diese
ist ausgehend von einem Streitwert im Berufungsverfahren von Fr. 7'076.65 in An-
wendung von § 13 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf
Fr. 1'240.– (inkl. MwSt. von 8.1 %) festzusetzen.
Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1
lit. a und 4 des Urteils des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Bülach vom
21. Dezember 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
" 1. Die Beklagte wird verpflichtet, im Praktikumszeugnis bzw. in der Arbeitsbestä-
tigung der Klägerin, beides vom 30. November 2021, die jeweils nachfolgend
aufgeführten Änderungen vorzunehmen:
a) Im Praktikumszeugnis sowie in der Arbeitsbestätigung sind die nachfol-
gend aufgeführten Passagen im jeweiligen 2. Absatz jeweils durch die
angegebene Formulierung zu ersetzen:
• […]
• […]
• "Ihr Anstellungsumfang betrug 80 %." durch
"Ihr Anstellungsumfang betrug während des obligatorischen Vorprakti-
kums vom 1.3. - 31.8.2021 100 % und vom 1.9. - 1.11.2021 während
des Lehrgangs zur Arbeitsagogin 80 %."
- 35 -
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi-
gung in Höhe von Fr. 4'504.– zu bezahlen."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
wird.
2. Alle übrigen Anträge der Klägerin, insbesondere die prozessualen Anträge,
werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'240.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen
Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit-
telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von .
Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt
Fr. 7'076.65.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die .
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Zürich, 18. Juni 2026
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Huizinga MLaw A. Schlumpf
versandt am:
ms

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Bestimmungsliste

  • RA240004Konkludente Beendigung des Praktikums
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