UV.2026.00019
ZH Sozialversicherungsgericht
Rechtsverweigerungsbeschwerde bei Taggeldeinstellung
Veröffentlicht am 4. Oktober
Entschieden am 5. Mai
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
UV.2026.00019
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Nef
Urteil
vom
5.
Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
X.___
, geboren 19
81
,
war seit 2
8.
März 2025 bis zur Kündigung per 1
0.
Juni 2025 bei der
Y.___
angestellt
und über die Arbeitgeberin bei der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
(Vaudoise)
gegen die Folgen von Unfällen versichert
(
Urk.
10/
3/1
). A
m
7.
Juni
2025
zog er sich
bei
einem
Sturz mit seinem
E-
Trotti
eine proximale Humerus
fraktur
am rechten Arm
und eine Kontusion des Ellenbogen
s
zu
(
vgl.
Urk.
10/12
).
Die
V
audoise
erbrachte ihre vorübergehenden Leistungen (Heil
behandlung und Taggeld).
Am
5.
Januar 2026
teilte
die Vaudo
i
se
dem
Versicherten mit, dass sie bis zum Abschluss
von
Abklärungen vorerst
keine
Taggeldleistungen
und
Heil
kosten
mehr
erbringe
(
Urk.
10
/65).
A
m gleichen Tag gelangte der Versicherte an die Vaudoise und verlangte nähere Aufklärung über diesen Entscheid
, worauf die Vaudoise umgehend über die laufende ärztliche Überprüfung informierte
(
Urk.
10
/69/1).
Mit weiteren Schreiben vom 2
1.
Januar
2026 ersuchte
er
die Vaudoise um Wiederausrichtung der Leistungen oder um Erlass einer anfecht
baren Verfügung (
Urk.
10
/76/1
und
Urk.
10
/76/2
). Am 2
5.
Januar 2026 teilte
er
der Vaudoise mit, dass er ein
e
Rechtsverweigerungs
beschwerde beim Sozial
versicherungsgericht einreichen werde
,
sofern
bis 2
8.
Januar 2026 nicht eine an
fechtbare Verfügung erlassen oder die Leistungen wieder ausgerichtet würden (
Urk.
10
/80/2-5). Am 3
0.
Januar 2026 teilte die Vaudoise dem Versicherten mit, dass sie die Taggeldleistungen vom
1.
Dezember
2025 bis 3
1.
Januar 2026 ab
gerechnet habe (
Urk.
10
/8
3
). Am gleichen Tag teilte
sie
mit,
dass
sie
ab 1
6.
Februar 2026 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
aus
gehe
und auf diesen Zeitpunkt die Taggeldleistungen einstelle (
Urk.
10
/87)
.
Da
gegen wandte sich der Versicherte im Telefonat mit der Vaudoise vom
2.
Februar
2026 (
Urk.
10/95).
2.
Mit Eingabe vom 2
6.
Januar
202
6 (
der Post übergeben am 2
8.
Januar 2026, beim Gericht eingegangen am
3.
Februar 2026
)
war
der
Versicherte
an das hiesige Gericht
gelangt
mit folgenden Anträgen
(
Urk.
1)
:
«1.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, umgehend eine formelle und anfechtbare Verfügung über die Einstellung der Taggeldzahlungen ab Ende Dezember 2025 zu erlassen.
2.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die ausstehenden Taggelder rückwirkend ab Ende Dezember 2025 zuzüglich 5
%
Verzugszins auszu
zahlen.
3.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege (Gewährung der Unentgeltlichkeit des Verfahrens sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands) zu gewähren, da aufgrund der Zahlungs
einstellung eine finanzielle Notlage vorliegt.
4.
Die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung einer angemessenen Ent
schädigung für den durch die Verzögerung entstandenen weitergehenden Schaden zu verpflichten.
5.
[…]
.»
Am
1
8.
Februar
202
6
reichte der Beschwerdeführer
zusätzliche
Unterlagen ein (
Urk.
5 und
Urk.
6). Die
Vaudoise
beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom
2
7.
Februar 202
6
Abweisung der
Beschwerde (
Urk.
9
S. 2
). Dies wurde dem Beschwerdeführer am
9.
März
202
6
zur Kenntnis gebracht (
Urk.
1
1
).
Weitere Ein
gaben reichte der Beschwerdeführer
hierauf
am
9.
und 1
2.
März 2026 (
Urk.
12
,
13/1-6
,
15 und 16/1-2)
ein. Diese wurden der Beschwerdegegnerin am
1
2.
und
20.
März 2026 zugestellt (
Urk.
14 und
17). Am
9.
April 2026 reichte der Beschwerdeführer
zusätzliche
Unterlagen ein (
Urk.
18 und
Urk.
19
/1-3
).
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Nach Art 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial
versicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (
Abs.
1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (
Abs.
2).
1.2
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BGE 131 V 407 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2007 vom 2
6.
März 2008 E. 2 und 8C_453/2008 vom 1
2.
Dezember 2008 E. 3.3). Streitgegenstand des Beschwerde
verfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid
zu regelnden materiellen Rechte
und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3
Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174
m.w.H
.) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs
behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut.
Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen
(vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist
ausschliesslich
, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt.
Bei der Feststellung einer
über
mässigen
Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen
(vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März
2019 E. 3.2.1).
In der Gerichtspraxis wurde eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet. Abgelehnt wurde eine Rechtsverzögerung hingegen, als die Untersuchungen zwar insgesamt fast zwei Jahre in Anspruch genommen hatten, der Versicherungsträger aber doch regelmässig etwas vorgekehrt hatte (Kieser, ATSG-Kommentar,
4.
Aufl. 2020, N 35 zu
Art.
56 ATSG mit Hinweisen).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer machte eine Rechtsver
weigerung
geltend, indem er aus
führte (
Urk.
1),
er habe am
7.
Juni 2025 einen Unfall erlitten und die Beschwerdegegnerin habe ihre Leistungspflicht anerkannt
. Die Ärzte
hätten ihm
eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit bis mindestens Ende Februar 2026
attestiert
.
Die Beschwerdegegnerin habe
aber
o
hne Vorankündigung und ohne Erlass einer
formellen Verfügung die Taggeldzahlungen per Ende Dezember 2025 ein
gestellt
.
Trotz
mehrfacher Aufforderung
habe die Beschwerdegegnerin keine
anfechtbare
Verfügung erlassen oder die Zahlungen wieder auf
genommen. Stattdessen ver
harre sie
in Untätigkeit
, was eine
Rechtsverweigerung
darstelle.
Dabei dürfe e
in Versicherungsträger ohne rechtliche Grundlage und ohne Erlass einer Verfügung
die Leistungen
nicht einstellen. Durch das Schweigen der Beschwerdegegnerin werde ihm der Zugang zum Rechtsweg verunmöglicht.
2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (
Urk.
9
S. 2), der Beschwerdeführer habe sich am
7.
Juni 2025 eine Humerusfraktur rechts zugezogen, für welche sie die Taggeldleistungen ausgerichtet
habe
. Da sich der Beschwerdeführer bereits am 1
6.
Mai 2024 am linken Arm verletzt habe, sei die Abgrenzung der Unfallfolgen des Ereignisses vom
7.
Juni 2025 gegenüber dem vorangegangenen Unfall aufwendig und dem Beschwerdeführer am
5.
Januar
2026 mitgeteilt worden, dass weitere Abklärungen notwendig seien. Bis die erforderlichen medizinischen
Auskünfte vorgelegen hätten, sei
einige Zeit,
ver
gangen,
weshalb der Fall erst am 3
0.
Januar 2026
dem
beratenden Arzt
habe
vorgelegt werden k
önnen. Der Beschwerdeführer habe aber b
ereits am 2
6.
Januar
2026 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde
eingereicht
.
Gestützt auf
die Beurteilung
ihres
beratenden Arztes
vom 3
0.
Januar 2026
habe man
dann
das Taggeld bis 1
5.
Februar 2026 erbracht
.
Am
3
0.
Januar 2026
sei dem Beschwerdeführer
mitgeteilt
worden
, dass eine volle
Arbeitsfähigkeit in an
gepasster Tätigkeit besteh
e
und
sie
folglich
die Taggelder
per
1
5.
Februar 2026
einstellen
w
ürde
.
Der Beschwerdeführer habe sich darauf
nicht gemeldet, so
dass
keine Verfügung
erlassen worden sei
.
Mit Schreiben vom 2
4.
Februar 2026
sei der Beschwerdeführer schliesslich
zu einem Konsilium bei
Dr.
med.
Z.___
auf den
6.
März 2026 aufgeboten
worden.
Dabei werde nach
Eingang der Beurteilung von
Dr.
Z.___
entschieden, ob
die
Taggelder weiterhin zu erbringen
seien
oder eine Verfügung erlassen w
erde.
Da der Fall aktiv weiter abgeklärt
werde
, lieg
e
keine Rechtsverweigerung vor.
3.
Aktenkundig ist das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2
7.
März 2026 (
Urk.
19/2). Darin ist Folgendes festgehalten:
«Wir kommen zurück auf unser Schreiben vom 3
0.
Januar 2026, mit welchem Sie über die auf der Beurteilung von
Dr.
A.___
basierende Ein
stellung der Taggeldeinstellung informiert wurden. […] Zwischenzeitlich liegt uns der Bericht von
Dr.
Z.___
vor, bei welchem Sie sich am
6.
März
2026 einer ärztlichen Untersuchung unterzogen haben. Darin wird fest
gehalten, dass eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab sofort besteht. Als zumutbar gelten insbesondere leichte manuelle Tätigkeiten unter folgenden Einschränkungen:
-
kein Heben und Tragen von Lasten über 2 kg
-
keine repetitiven Tätigkeiten auf Tischhöhe
-
keine Arbeiten auf Schulterhöhe oder darüber
-
kein kraftvoller Einsatz der linken Hand
Eine sitzende Tätigkeit, z.B. in einem Büro, ist vollumfänglich zumutbar, da sie diese Voraussetzungen erfüllt. Somit liegt ab dem
6.
März 2026 keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Wir erstrecken Ihnen die Übergangsfrist bis zum 3
1.
Mai 2026, um eine geeignete Stelle zu suchen. […]
Spätestens ab dem
1.
Juni 2026 besteht kein Anspruch mehr auf Taggeldleistungen. Bei vorzeitiger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bitten wir Sie, uns entsprechend zu informieren. […]. Wir halten ausdrücklich fest, dass die Heilungskosten von diesem Schreiben nicht betroffen sind.
[…]
Die Kostenübernahme erfolgt weiter
hin im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen.
Auf Wunsch erlassen wir eine beschwerdefähige Verfügung.
»
4.
4.1
Gemäss
vorstehenden Ausführungen
setzt das Vorgehen nach
Art.
56
Abs.
2 ATSG
z
ur geltend gemachten Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung vorau
s
, dass die versicherte Person vorerst – ausdrücklich oder sinngemäss – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 3
1.
März 2012 E. 2 mit Hinweisen).
Im
Nachgang zu
r geltend gemachten
Rechtsverzögerung
muss sodann ein Untätigbleiben der Behörde
vor
liegen,
im Sinne, dass
das Verfahren
nicht
angemessen vorangetrieben
wurde
.
4.2
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am
5.
Januar 2026
die
Ein
stellung der Taggeldleistungen
mit. Auf Intervention des Beschwerdeführers vera
nlasste
sie
a
m 3
0.
Januar 2026
die Ausrichtung der
Taggeldleistungen vom
1.
Dezember 2025 bis 3
1.
Januar 2026 (
Urk.
10/83).
Auf die Ankündigung vom 3
1.
Januar 2026,
dass
sie
ab 1
6.
Februar 2026 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehe und auf diesen Zeitpunkt die Taggeldleistungen einstelle (
Urk.
10/87)
, kam ist im oben aufgeführten Schreiben vom
2
7.
März
2026
zurück. Darin gewährte sie die Taggeldleistungen mit einer
Übergangsfrist bis
längstens
3
1.
Mai 2026
mit
dem Hinweis, dass diesbezüglich eine rechts
mittelfähige Verfügung verlangt werden kann
(
Urk.
19/2)
.
4.3
Damit
wurden die Anfragen und Beanstandungen des Beschwerdeführers jeweils zeitnah beantwortet und die notwendigen Verfahrensschritte, die
aufgrund der
gesundheitlichen Situation erforderlich waren, getätigt. Mit Blick auf die ein
schlägige Gerichtspraxis (E. 1.
3
) kann der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht vorgeworfen werden, dass sie zu lange untätig geblieben sei und sich geweigert habe, innert Frist eine Verfügung zu erlassen.
Sodann hat sie nach Beschwerde
erhebung über die Taggelder bis
Mai
2026 entschieden, weshalb das Verfahren diesbezüglich gegenstandslos geworden ist.
4.4
Der Antrag auf Ausrichtung der Taggelder beschlägt
d
en materiellen Leistungs
anspruch, worüber
vorab
im Verwaltungsverfahren mittels Verfügung und
Ein
spracheentscheid
es
zu entscheiden ist
. I
m
Verfahren betreffend Rechts
verzögerung/Rechtsverweigerung
besteht dazu kein Raum
(E. 1.2 hiervor)
und die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (
Urk.
12) fällt damit von vornherein ausser Betracht
.
Da die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch längstens bis Ende Mai 2026 anerkannt hat,
bleibt letztlich
auch unklar, ob der Beschwerde
führer überhaupt noch an einem weiteren Verfügungserlass hierzu interessiert ist.
Das gleiche gilt für den Antrag auf Verzugszins und Schadenersatz
, worüber im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden ist
.
Im Weiteren ist d
as Verfahren kostenlos und ein Rechtsvertreter wurde vom Beschwerdeführer nicht mandatiert, weshalb
auch
auf diesen Antrag nicht
weiter einzugehen
ist.
5.
Mangels Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Das Gericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird respektive soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Dem Beschwerdeführer
wird keine
Partei
entschädigung
zugesprochen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
, unter Beilage einer Kopie von
Urk.
18 und
Urk.
19/1-3
-
Bundesamt für Gesundheit
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art.
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef
Referenzen
Bestimmungsliste
- UV.2026.00019Rechtsverweigerungsbeschwerde bei Taggeldeinstellung