7B_674/2026
Bundesgericht
Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Ausstand (Beschwerde gegenstandslos)
11. September
Sachverhalt
A.________ erhob Beschwerde gegen die Abweisung seines Ausstandsbegehrens gegen eine kantonale Richterin, die über seine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung zu entscheiden hatte. In der Zwischenzeit wurde diese Hauptbeschwerde abgewiesen und anschliessend die Beschwerde an das Bundesgericht als unzulässig erklärt; der Entscheid ist damit rechtskräftig geworden.
Erwägungen
• Da die betroffene Richterin im Übrigen an der Entscheidung über die Hauptbeschwerde nicht mitgewirkt hatte, verfügte der Beschwerdeführer nicht mehr über ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des Entscheids betreffend den Ausstand; die Beschwerde ist daher gegenstandslos geworden und die Sache ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
• Die Beschwerde wäre prima facie mangels rechtsgenüglicher Begründung und wegen vager Kritik unzulässig oder abzuweisen gewesen; die nachträglichen Eingaben waren verspätet und unzulässig. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde daher wegen fehlender Erfolgsaussichten verweigert.
Entscheid
Die Beschwerde wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt.