5A_723/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Konkurs
3. September
Sachverhalt
Der Kanton Bern verlangte die Konkurseröffnung über das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers wegen einer aus einem Strafurteil stammenden Forderung von 3'943.40 Franken, darunter 3'043.40 Franken Gerichtskosten. Nachdem das Konkursgericht lediglich einen Kostenvorschuss von 2'600 Franken angeordnet hatte, verlangte der Schuldner die schriftliche Begründung der früher festgesetzten Gerichtskosten; die kantonalen Instanzen traten darauf nicht ein.
Erwägungen
• Bei einem Nichteintretensentscheid muss sich die Beschwerdebegründung auf die behandelte Eintretensfrage beschränken und darf nicht bloss die materielle Forderung oder Grundrechtsverletzungen thematisieren.
• Die Begründung eines Kostenvorschusses im Konkursverfahren kann nicht nachträglich die Begründung eines in einem früheren Entscheid festgesetzten und betriebenen Forderungspostens ersetzen; mangels Auseinandersetzung mit diesem Nichteintretensgrund war die Beschwerde ungenügend begründet.
Entscheid
Das Bundesgericht trat im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von 500 Franken.