6B_436/2026
Bundesgericht
Formelle Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen (verspätete Beschwerde und ungenügende Begründung)
4. August
Sachverhalt
Die kantonale Instanz verurteilte A.________ und B.________ je zu einer Busse von 2'500 Franken wegen Übertretung des Walliser Baugesetzes. Sie gelangten am 20. Juni 2026 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Eine auf kantonalem Baurecht beruhende Busse ist mit Beschwerde in Strafsachen anzufechten; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen.
• Das am 20. Mai 2026 am gemeinsamen Wohnsitz zugestellte kantonale Urteil setzte die Frist bis zum 19. Juni 2026 in Lauf: Die am 20. Juni 2026 der Post übergebene Eingabe ist verspätet.
• Die Begründung ist zudem ungenügend: Die Beschwerdeführer berufen sich auf nicht festgestellte Tatsachen, ohne Willkür darzutun, und beanstanden die Anwendung des kantonalen Rechts, ohne eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG zu erheben oder zu begründen.
Entscheid
Die Beschwerde in Strafsachen wird als unzulässig erklärt; die Gerichtskosten von 800 Franken werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.