ZQ26.000296
VD Tribunal cantonal
Arbeitslosenversicherung
21. August
Sachverhalt
Per 31. Juli 2025 entlassen, meldete sich C.________ zu 100 % arbeitslos, während er eine modulare Lehrerausbildung absolvierte, die nicht vom RAV anerkannt war und einige Online-Kurse, Praktika sowie Präsenzphasen umfasste. Die DGEM erklärte ihn ab 1. August 2025 als vermittlungsunfähig; im Laufe des Verfahrens anerkannte sie seine Vermittlungsfähigkeit ab 31. Januar 2026 nach der Verschiebung seiner Prüfungen.
Erwägungen
• Die Ausbildung schloss eine Verfügbarkeit von 50 % nicht aus: Die Online-Kurse waren auf 24 Stunden beschränkt, die Vorbereitung konnte ausserhalb der Arbeitszeit erfolgen, und der Versicherte hatte seine Arbeitsbereitschaft durch seine Stellensuche und seine frühere, neben der Ausbildung ausgeübte Tätigkeit nachgewiesen.
• Die Vermittlungsfähigkeit ist während des Präsenzaufenthalts in R*** ausgeschlossen, wird jedoch vom 24. August bis 20. November 2025 zu 50 % anerkannt; der Verzicht auf die Prüfungen und auf das letzte Modul macht den Versicherten ab 21. November 2025 zu 100 % verfügbar.
Entscheid
Beschwerde teilweise gutgeheissen; der Einspracheentscheid wird entsprechend diesen Quoten und Zeiträumen abgeändert.