4A_547/2025
Bundesgericht
Exequatur eines Zahlungsbefehls
2. September
Sachverhalt
Ein Zahlungsbefehl des Tribunale di Como, zugestellt an die Lebensgefährtin von A.________ als mit der Zustellung beauftragte Person, verpflichtete ihn zur Zahlung von Euro 15'141.50. Der Tessiner Pretore erkannte ihn in der Schweiz an und erklärte ihn für vollstreckbar; das Tribunale d’appello wies die Beschwerde ab.
Erwägungen
• Der Streitwert entspricht dem Hauptbetrag des Zahlungsbefehls ohne Zinsen und Kosten; da er Fr. 30'000 nicht erreicht, ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig.
• Nach Art. 34 n. 2 CLug ist keine tatsächliche Kenntnis der Urkunde erforderlich, sondern dass sie rechtzeitig in die Sphäre des Beklagten gelangt, damit er sich verteidigen kann. Die kantonale Würdigung, gestützt auf den Zustellungsnachweis und die unbestrittene italienische Vollstreckung, wurde nicht als willkürlich dargetan; die Rüge ist daher unbegründet.
Entscheid
Die Beschwerde in Zivilsachen wird als unzulässig erklärt; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen und das Exequatur bestätigt.