7B_472/2024

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahmeverfügung

7. August

Sachverhalt A.________ SA hatte 50 % der F.________ SA erworben und mit D.________ einen Aktionärsbindungsvertrag abgeschlossen. Nach der Realisierung erheblicher Gewinne und dem Scheitern der vereinbarten Aufteilung focht D.________ die Verträge wegen Willensmangels an; A.________ SA erstattete Strafanzeige wegen Betrugs und machte eine anfängliche betrügerische Absicht geltend. Erwägungen • Betrug setzt eine Täuschung über einen gegenwärtigen Sachverhalt voraus, namentlich über den aktuellen Willen zur Vertragserfüllung; er ist nicht erfüllt, wenn der Vertragspartner ursprünglich beabsichtigte, seine Verpflichtungen einzuhalten, und die Verträge erst später unter Berufung auf einen Willensmangel anficht. • Nicht ausgeschüttete Gewinne und die spätere politische Entwicklung können die Anfechtung der Vereinbarungen erklären, belegen jedoch keine bereits bei deren Abschluss bestehende betrügerische Absicht; der Streit über die zivilrechtliche Gültigkeit der Verträge ist vom Zivilrichter zu beurteilen. Die Nichtanhandnahme entsprach daher Art. 310 StPO und dem Grundsatz in dubio pro duriore. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Nichtanhandnahme wird bestätigt.
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