5A_228/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Konkurs, Verfahren zur Herabsetzung der Anwaltshonorare
31. August
Sachverhalt
Im Konkurs der C.________ SA hatte die Konkursverwaltung den Rechtsanwalt A.________ mandatiert und mehr als 120'000 Franken an Honoraren bevorschusst. Auf Beschwerde einer Gläubigerin hin ordnete die obere kantonale Aufsichtsbehörde an, das Amt habe vom Rechtsanwalt 950 Fr. 01 zuzüglich Mehrwertsteuer zurückzufordern und ein Verfahren zur Herabsetzung seiner Honorare einzuleiten; der Rechtsanwalt, der am kantonalen Verfahren nicht teilgenommen hatte, gelangte an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Beschwerde ist verspätet und mangels Beschwerdebefugnis unzulässig: Nachdem der Rechtsanwalt durch seine Honorarnote von der Beschwerde Kenntnis erhalten hatte, hätte er sich nach dem Fortgang des Verfahrens erkundigen und um Teilnahme ersuchen müssen, entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie der Erschöpfung des Instanzenzugs.
• Die streitigen Anordnungen sind blosse Aufsichtsinstruktionen und keine anfechtbaren Entscheide im Sinne von Art. 17 LP; der Anwaltsauftrag untersteht dem Privatrecht, und der Rechtsanwalt kann sein rechtliches Gehör im Herabsetzungsverfahren oder in einem allfälligen Rückerstattungsprozess geltend machen.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt.