8C_459/2026

Bundesgericht

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)

25. August

Sachverhalt Das Verwaltungsgericht trat auf eine Beschwerde gegen einen sozialhilferechtlichen Entscheid nicht ein, weil die elektronische Eingabe keine anerkannte elektronische Signatur trug und die nachgereichte formgültige Posteingabe verspätet war. Die Beschwerdeführerin gelangte dagegen an das Bundesgericht. Erwägungen • Bei der Anfechtung eines kantonalen Nichteintretensurteils muss sich die Beschwerde spezifisch mit den Nichteintretensgründen auseinandersetzen und eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte detailliert darlegen. • Der blosse erneute Verweis auf IncaMail-Quittungen ohne Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach diese die gesetzlich erforderliche elektronische Signatur nicht ersetzen, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Entscheid Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht eingetreten; Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben.
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