7B_337/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Verweigerung der Bestellung eines amtlichen Verteidigers

10. September

Sachverhalt A.________, der Diebstahls beschuldigt und mit einem Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen konfrontiert, ersuchte um die Bestellung eines amtlichen Verteidigers unter Berufung auf Mittellosigkeit, Drogensucht und persönliche Schwierigkeiten. Die Tessiner Behörden wiesen das Gesuch ab; inzwischen wurde die Beschuldigte freigesprochen, doch wurde dieser nach dem angefochtenen Entscheid eingetretene Umstand nicht berücksichtigt. Erwägungen • Die Bestellung setzt neben der Mittellosigkeit voraus, dass die Verteidigung notwendig ist: Der Fall war weder Bagatellfall noch objektiv komplex, da er einfache Tatsachen und die Anwendung von Art. 139 CP betraf, bei einer Strafe von weniger als 120 Tagessätzen. • Die persönlichen Verhältnisse und Beistandschaften der Beschwerdeführerin vermochten nicht konkret zu belegen, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, die Anklage zu verstehen oder ihre eigene Darstellung vorzutragen; die Rügen, die auf einer anderen Würdigung der Beweise beruhten, begründeten keine Willkür. Entscheid Die Beschwerde wird im Rahmen der Zulässigkeit abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und die reduzierten Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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