WBE.2026.111
AG Verwaltungsgericht
Strassenbau und Strassenverkehr
Verschiebung des Warnungsentzugs
Veröffentlicht am 12. September
Entschieden am 25. August
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2026.111 / ae / we
(PIN xx.xxx.xxx.xxx)
Art. 92
Urteil vom 25. August 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz
Verwaltungsrichter Brandner
Verwaltungsrichter Dommann
Gerichtsschreiberin Erny
Beschwerde- A._____
führer vertreten durch lic. iur. Rolf Freiermuth, Rechtsanwalt,
Niklaus-Thut-Platz 7a, Postfach 1532, 4800 Zofingen
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung
Entscheid des Strassenverkehrsamts vom 3. März 2026
- 2 -
Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:
A.
1.
A._____, geb. tt.mm.jjjj, wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Q._____ vom 29. August 2023 wegen der Verursachung eines
Verkehrsunfalls infolge Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherr-
schen des Fahrzeugs beim Beschleunigen zu einer Busse in Höhe von
Fr. 400.00 verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
2.
Mit Verfügung vom 28. März 2024 ordnete das Strassenverkehrsamt des
Kantons Aargau infolge mittelschwerer Widerhandlung im Sinne von
Art. 16b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG;
SR 741.01) einen Führerausweisentzug von 4 Monaten an.
Die von A._____ dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das
Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) mit Entscheid vom
26. August 2024 ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid
mit Urteil vom 11. August 2025, indem es die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde von A._____ ebenfalls abwies (WBE.2024.375).
3.
Mit Verfügung vom 3. März 2026, zugestellt am 11. März 2026, setzte das
Strassenverkehrsamt den Vollzug des Führerausweisentzugs wie folgt neu
fest:
Dauer: 4 Monate ab: 29.04.2026 bis und mit: 28.08.2026
B.
1.
Mit Eingabe vom 12. März 2026 ersuchte A._____ das Strassen-
verkehrsamt, den Entzugsbeginn auf den 1. September 2026 zu verschie-
ben.
2.
Mit Schreiben vom 18. März 2026 lehnte das Strassenverkehrsamt die Ver-
schiebung des Entzugsbeginns ab.
C.
1.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 3. März 2026 erhob
A._____ mit Eingabe vom 23. März 2026 Beschwerde beim Ver-
waltungsgericht und stellte folgende Anträge:
- 3 -
1.
Die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom
3. März 2026 sei aufzuheben, und die Sache sei an das Strassenverkehrs-
amt zur neuen, rechtsgenüglichen begründeten Entscheidung des Begin-
nes des viermonatigen Warnentzuges – unter Einbezug des Verschie-
bungsgesuches vom 12. März 2026 – zurückzuweisen.
2.
Eventualiter: Es sei die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons
Aargau vom 3. März 2026 dahingehend abzuändern, dass der Beginn des
viermonatigen Warnentzugs auf den 1. September 2026 festgesetzt wird.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates; unter
Vormerkung des Anspruchs auf Einreichung einer Kostennote.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer zudem
die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie den Beizug der Verfah-
rensakten aus dem Verfahren WBE.2024.375 sowie der Administrativak-
ten.
2.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2026 beantragte das Strassenver-
kehrsamt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. Mai 2026 eine Replik
ein.
4.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2026 verzichtete das Strassenverkehrsamt auf
eine Duplik.
5.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl.
§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG;
SAR 155.200]).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I.
1.
Gemäss § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200)
ist das Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen Vollstre-
ckungsentscheide.
- 4 -
Vollstreckungsentscheide enthalten Anordnungen zur zwangsweisen
Durchsetzung von vollstreckbaren Sachentscheiden (vgl. §§ 76 ff. VRPG).
Demgegenüber spricht sich die der Vollstreckung zugrunde liegende Sach-
verfügung über materielle Rechte und Pflichten im Einzelfall aus (vgl. MI-
CHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage- und Normenkontrollverfahren nach
dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar
zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 122 f. zu § 38 [a]VRPG).
Das Strassenverkehrsamt hat die Dauer des Führerausweisentzugs im Sa-
chentscheid vom 28. März 2024 auf vier Monate festgelegt. Diese Verfü-
gung wurde im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren bestätigt. In der an-
gefochtenen Verfügung vom 3. März 2026 legt das Strassenverkehrsamt
lediglich den Entzugsbeginn neu fest. Die Ansetzung eines neuen Termins
bewirkt keinen neuen Sachentscheid und dient lediglich der Umsetzung
des bereits angeordneten Führerausweisentzuges. Folglich handelt es sich
um einen Vollstreckungsentscheid im Sinne der §§ 76 ff. VRPG. Das Ver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zustän-
dig.
2.
Im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide hat das Verwal-
tungsgericht zu prüfen, ob eine formell genügende, insbesondere rechts-
kräftige Verfügung vorhanden ist und deren Grenzen eingehalten wurden
bzw. ob die Vollstreckung sachlich oder hinsichtlich ihres Konkretisierungs-
gehalts über die zu vollstreckende Anordnung hinausgeht (vgl. Aargaui-
sche Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2013, S. 349; 2011,
S. 260). Im Vollstreckungsverfahren wird aber die der Vollstreckung zu-
grundeliegende Sachverfügung, in der über den Bestand oder Nichtbe-
stand öffentlicher Rechte und Pflichten entschieden wurde, nicht mehr be-
urteilt. Die zu vollstreckende Anordnung kann mithin grundsätzlich nicht
mehr auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden; sonst würde im Er-
gebnis die Rechtmässigkeit der Sachverfügung zweimal beurteilt (TOBIAS
JAAG, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege-
gesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014,
§ 30 N 80). Auf die Entzugsdauer kann daher im vorliegenden Beschwer-
deverfahren gegen den Vollstreckungsentscheid nicht zurückgekommen
werden. Gleich verhält es sich mit der Berechtigung zum Führen bestimm-
ter Fahrzeugkategorien.
3.
Gemäss § 46 Abs. 1 VRPG kommt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Eine gegenteilige Anord-
nung besteht nicht. Dem verfahrensrechtlichen Antrag um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung in der Beschwerde kommt damit keine Bedeutung
zu.
- 5 -
4.
Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
II.
1.
1.1.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel-
tend. Zum einen sei er vom Strassenverkehrsamt nicht zum vorgesehenen
Abgabetermin angehört worden. Zum anderen habe das Strassenverkehrs-
amt die konkrete Festlegung des Beginns des Warnentzugs in seiner Ver-
fügung vom 3. März 2026 nicht begründet. Erst mit Schreiben vom
18. März 2026 habe das Strassenverkehrsamt eine nachgeschobene, pau-
schale Begründung ohne Berücksichtigung der konkreten Situation gelie-
fert. Dadurch habe das Strassenverkehrsamt den Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt.
1.2.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101];
§ 21 VRPG) verlangt, dass die von einer Verfügung betroffene Person zu
den wesentlichen Punkten Stellung nehmen kann, bevor der Entscheid ge-
fällt wird (BGE 134 I 140, Erw. 5.3). Er dient einerseits der Sachaufklärung,
andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim
Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift.
Die Abklärung des Sachverhalts unter Einhaltung der Verfahrensrechte der
Betroffenen und die materielle Beurteilung finden nicht im Vollstreckungs-
verfahren, sondern im Bewilligungsverfahren statt und müssen daher im
Vollstreckungsverfahren nicht wiederholt werden (vgl. RUTH HERZOG/
LORENZ SIEBER, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern
2020, Art. 116 N. 11). Dementsprechend sieht Art. 30 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) auf Bundesebene
auch vor, dass die vorgängige Anhörung beim Erlass von Vollstreckungs-
verfügungen unterbleiben kann.
1.3.
Wie soeben dargelegt, dient das Vollstreckungsverfahren dem Vollzug
eines bereits ergangenen Entscheids. Die Abklärung des Sachverhalts
sowie die Gewährung der verfahrensrechtlichen Mitwirkungsrechte haben
demgegenüber grundsätzlich im Erkenntnis- bzw. Bewilligungsverfahren
stattzufinden und sind im Vollstreckungsverfahren nicht zu wiederholen.
- 6 -
Entsprechend bestand für das Strassenverkehrsamt vor Erlass der hier
angefochtenen Vollstreckungsverfügung keine Pflicht, den Beschwer-
deführer zur Festsetzung des Vollzugsbeginns erneut anzuhören.
Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, das Strassenver-
kehrsamt habe die konkrete Festlegung des Beginns des Warnentzugs in
seiner Verfügung vom 3. März 2026 nicht begründet, vermag auch dies
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzutun. Zwar gehört zum An-
spruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich auch, dass behördliche Ent-
scheide begründet werden. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass
sich die angefochtene Verfügung auf die Vollstreckung eines bereits mate-
riell beurteilten Warnentzugs beschränkt. Unter diesen Umständen ist nicht
ersichtlich, was konkret hätte begründet werden müssen bzw. inwiefern die
aus Sicht des Beschwerdeführers fehlende bzw. ungenügende Begrün-
dung der konkreten Festlegung des Vollzugsbeginns seinen Gehörsan-
spruch in rechtlich relevanter Weise verletzt haben soll. Dass das Stras-
senverkehrsamt seine Haltung hierzu mit Schreiben vom 18. März 2026
noch näher erläuterte, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Strassenverkehrsamt habe
den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, indem es sich in Wider-
spruch zu seiner bisherigen Position gestellt habe. Mit Schreiben vom
26. Januar 2024 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er in-
nerhalb von sieben Monaten seit Ausfertigung des betreffenden Schrei-
bens den Abgabetermin frei wählen könne. Indem das Strassenverkehrs-
amt den Abgabetermin nun von sich aus und ohne Berücksichtigung der
Wünsche des Beschwerdeführers festgesetzt habe, habe sein Vertrauen
darauf, zum Beginn des Warnentzugs angehört zu werden, verletzt. Da das
Strassenverkehrsamt zudem auf seiner Webseite eine generelle, auf alle
Betroffenen bezogene Praxis publiziere, wonach der Abgabetermin grund-
sätzlich disponibel sei, in Bezug auf den Beschwerdeführer aber ohne Be-
gründung davon abweiche, liege auch ein Verstoss gegen das Gebot der
Rechtsgleichheit vor.
2.2.
Der in verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer
Person unter anderem einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Ver-
trauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartun-
gen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Beru-
fung auf den Vertrauensschutz ist, dass die betroffene Person sich berech-
tigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt da-
rauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig
machen kann. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt eine
Interessenabwägung im Einzelfall vorbehalten. Die Berufung auf Treu und
- 7 -
Glauben scheitert sodann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen
entgegenstehen (vgl. BGE 141 I 161, Erw. 3.1; 137 I 69; Erw. 2.5.1;
131 II 627, Erw. 6.1.; 129 I 161, Erw. 4.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/
St. Gallen 2020, N 627 ff.).
2.3.
Das Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 26. Januar 2024 hält fest,
dass der Entzugsbeginn innert sieben Monaten ab diesem Datum frei ge-
wählt werden könne. Eine Aussage dahingehend, dass dem Beschwerde-
führer nach Durchführung eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens erneut
eine entsprechende Wahlfrist eingeräumt werde, enthält dieses Schreiben
nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich daraus
somit keine Zusicherung ableiten, wonach auch nach Abschluss eines Be-
schwerdeverfahrens nochmals eine freie Wahl des Abgabetermins zu ge-
währen wäre. Dasselbe ergibt sich aus der vom Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers angerufenen Webseite des Kantons Aargau
(https://www.ag.ch/de/themen/mobilitaet-verkehr/strassenver-
kehr/administrativmassnahmen/warnungsentzuege/verfahrensablauf-und-
vollzug/abgabetermin [zuletzt besucht am 25. August 2026]). Auch diese
enthält keine Aussage, wonach nach einem Beschwerdeverfahren erneut
eine Wahlfrist eröffnet wird. Demgegenüber weist das Strassenverkehrs-
amt in seiner Beschwerdeantwort vom 27. April 2026 zutreffend darauf hin,
dass auf seiner Webseite in der Rubrik "Verfügung und Beschwerde"
(https://www.ag.ch/de/themen/mobilitaet-verkehr/strassenver-
kehr/administrativmassnahmen/warnungsentzuege/verfahrensablauf-und-
vollzug/verfuegung-und-beschwerde [zuletzt besucht am 25. August 2026])
ausdrücklich festgehalten wird, dass das Strassenverkehrsamt nach einem
Rechtsmittelverfahren den Entzugsbeginn selbständig festsetzt. Aus den
Informationen auf der Webseite ergibt sich damit hinreichend klar, in wel-
chen Konstellationen eine Wahlfrist besteht und in welchen nicht.
Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, das Strassenver-
kehrsamt habe sich in Widerspruch zu seinem Schreiben vom 26. Januar
2024 gesetzt oder sei gegenüber dem Beschwerdeführer ohne sachlichen
Grund von einer – angeblich – geltenden Praxis abgewichen. Es fehlt damit
bereits an einer tauglichen Grundlage für eine berechtigte Vertrauensbil-
dung. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Ver-
gleich zu anderen betroffenen Personen rechtsungleich behandelt worden
sein sollte. Folglich liegt weder eine Verletzung des Grundsatzes von Treu
und Glauben noch ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot vor.
- 8 -
3.
3.1.
3.1.1.
Der Beschwerdeführer bringt in der Sache im Wesentlichen vor, er arbeite
als selbständiger Physiotherapeut und führe an einem Halbtag wochentags
und am Samstag jeweils Domizilbehandlungen durch, wofür er auf sein
Auto angewiesen sei. Die Umstellung des Einsatzplans und die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer für die Samstagseinsätze einen Mitarbeiter zur
Mehrarbeit verpflichten müsste, würden erhebliche administrative und
finanzielle Folgen nach sich ziehen. Die dazu notwendigen Umstellungen
könnten nicht bis zum gesetzten Abgabetermin erfolgen. In seiner Replik
ergänzt der Beschwerdeführer, dass es für die Betreuung von Palliativ-
patienten eine (innere) Bereitschaft und spezialisierte Fachkenntnisse er-
fordere; Gleiches würde auch für die Domizilbehandlungen gelten. Es sei
daher schlicht nicht möglich, einen anderen Mitarbeiter anzuweisen, diese
Tätigkeiten zu übernehmen. Da die Patientengruppe der Palliativpatienten
vulnerabel und auf ein stabiles Umfeld angewiesen sei, sei es nicht mög-
lich, die Gesamtagenda dieser Patienten innert kurzer Frist umzustellen.
3.1.2.
Das Strassenverkehrsamt bringt dagegen vor, dass rechtsprechungsge-
mäss strenge Anforderungen an den Nachweis der beruflichen Angewie-
senheit gelten würden. Dem Strassenverkehrsamt sei nicht bekannt, in wel-
chem Umfang der Beschwerdeführer als Physiotherapeut tätig sei. Weder
eine berufliche Notwendigkeit zur Ausübung des Berufs noch eine hoch-
gradige Angewiesenheit, wie dies bspw. bei Camioneuren oder Busfahrern
der Fall sei, sei gegeben. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich der Be-
schwerdeführer bereits im Rentenalter befinde und seine Erwerbstätigkeit
somit nicht mehr unter denselben existenziellen Zwängen stehe wie bei ei-
ner Person im aktiven Erwerbsleben. Zudem bestehe keine zwingende
Notwendigkeit, Domizilbehandlungen am Samstag durchzuführen. Es sei
dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und zumutbar, die entspre-
chenden Termine auf Werktage zu verlegen und die Behandlung durch ei-
nen seiner Mitarbeitenden sicherstellen zu lassen.
3.2.
3.2.1.
Bei der Festsetzung des Vollzugsbeginns eines Warnungsentzuges ist –
wie im Verwaltungsrecht allgemein – der Grundsatz der Verhältnismässig-
keit (vgl. § 3 VRPG; ) zu beachten. Dieses Prinzip fordert,
dass die Vollstreckungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentli-
chen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem
muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Be-
lastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden, d.h. zumutbar sein
(vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 514; JAAG, a.a.O., § 30 N 68).
Aufgrund des Legalitätsprinzips, der Rechtsgleichheit und der Rechtssi-
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cherheit sind die Behörden verpflichtet, Sachentscheide zu vollstrecken.
Sie haben daher im Rahmen der Vollstreckung lediglich einen gewissen
Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Modalitäten. Beim Vollzug
eines Warnungsentzugs geht es ausschliesslich um die Ansetzung des
Entzugsbeginns (vgl. AGVE 2013, S. 351 mit Hinweis).
3.2.2.
Beim Entscheid über die Aufschiebung eines Warnungsentzugs sind das
öffentliche Interesse am Vollzug der Administrativmassnahme und das all-
fällige private Interesse des betroffenen Fahrzeuglenkers an einem Auf-
schub gegeneinander abzuwägen. Es besteht ein öffentliches Interesse an
einem möglichst zügigen Vollzug; damit wird der erzieherische Zweck der
Massnahme am ehesten erreicht. Der Zeitpunkt des Entzugs kann nicht
weitgehend nach den Wünschen des betroffenen Fahrzeuglenkers festge-
legt werden. Zu vermeiden ist auf der anderen Seite, dass die Massnahme
über den damit bezweckten erzieherischen Zweck hinaus den betroffenen
Fahrzeuglenker aus in seiner Person liegenden Gründen besonders
schwer trifft oder schikanös wird (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts
WBE.2019.180 vom 23. Juli 2019, S. 5; WBE.2012.331 vom 20. Septem-
ber 2012, S. 5; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern
1995, Rz. 2729, 2731; AGVE 1989, S. 494 ff.).
3.2.3.
Berufliche Gründe, mit welchen ein betroffener Fahrzeuglenker vor Erlass
der Vollstreckungsverfügung um Verschiebung nachsucht, sind bei der
Festsetzung des Entzugsbeginns zu berücksichtigen (vgl. AGVE 2013,
S. 351; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2013.144 vom 26. Juni
2013, S. 6 f.). Die Praxis stellt hohe Anforderungen an den Nachweis der
beruflichen Angewiesenheit, zumal zu verhindern ist, dass ein berufstätiger
Automobilist gegenüber einem nicht erwerbstätigen bessergestellt ist (Ent-
scheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.180 vom 23. Juli 2019, S. 6;
WBE.2012.331 vom 20. September 2012, S. 6 mit Hinweisen).
3.3.
Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren um Verschiebung des
Vollzugs im Wesentlichen mit seiner Tätigkeit als selbständiger Physiothe-
rapeut und den von ihm selbst durchgeführten Domizilbehandlungen (siehe
vorne Erw. II/3.1.1). Er macht zunächst geltend, die Umstellung des Ein-
satzplans und die Verpflichtung eines anderen Mitarbeiters für die Sams-
tagseinsätze seien mit erheblichem Aufwand verbunden und könnten nicht
bis zum angesetzten Abgabetermin umgesetzt werden. In der Replik bringt
er vor, ausser ihm könne überhaupt kein anderer Mitarbeiter diese Tätig-
keiten übernehmen. Diese Darstellungen werden indessen in keiner Art
und Weise substantiiert und belegt. Zudem sind sie nur schwer miteinander
vereinbar. Wer einerseits ausführt, ein anderer Mitarbeiter müsse zur Mehr-
- 10 -
arbeit verpflichtet werden, setzt damit voraus, dass eine Übernahme der
betreffenden Einsätze grundsätzlich möglich ist. Wenn andererseits gel-
tend gemacht wird, eine solche Übernahme sei ausgeschlossen, erweist
sich dies als widersprüchlich.
Auch aus dem Hinweis auf die besondere Betreuungssituation von Pallia-
tivpatienten vermag der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes abzulei-
ten. Zwar ist nachvollziehbar, dass in diesem Bereich Kontinuität und Ver-
trauen wichtig sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Vertretung oder
Umorganisation von vornherein ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist auch
unabhängig vom vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass für Ab-
wesenheiten des Beschwerdeführers, etwa während Ferien, eine Stellver-
tretung sichergestellt werden muss. Wenn aber für solche Konstellationen
Vorkehrungen getroffen werden können, ist nicht glaubhaft, dass dies für
die Dauer des Warnungsentzugs unmöglich sein soll. Schliesslich ist es –
falls tatsächlich keine andere Lösung gefunden werden sollte – zumutbar,
dass der Beschwerdeführer für zwei Halbtage pro Woche einen Fahrdienst
organisiert.
Weiter fällt ins Gewicht, dass der dem Vollstreckungsentscheid zugrunde
liegende Sachentscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2025 un-
angefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer wusste
damit bereits seit über einem halben Jahr vor Erlass der Vollstreckungsver-
fügung, dass er seinen Führerausweis definitiv für vier Monate abgeben
muss. Es bestand somit genügend Zeit, die betrieblich notwendigen An-
passungen vorzubereiten, Einsätze umzuplanen und allfällige Vertretungs-
lösungen zu organisieren. Vor diesem Hintergrund überzeugt sein Einwand
nicht, die erforderlichen Umstellungen hätten bis zum angesetzten Abga-
betermin nicht vorgenommen werden können.
Zusammenfassend zeigen die Vorbringen des Beschwerdeführers zwar,
dass der Warnungsentzug für ihn mit organisatorischen Erschwernissen
verbunden ist. Solche Nachteile gehen indessen nicht über das hinaus, was
mit einem Führerausweisentzug regelmässig verbunden ist. Besondere
Umstände, welche eine weitere Verschiebung des Vollzugsbeginns recht-
fertigen würden, sind nicht ersichtlich. Der angefochtene Vollstreckungs-
entscheid ist daher auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
4.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen.
Der im angefochtenen Entscheid festgesetzte Entzugsbeginn ist während
des Beschwerdeverfahrens verstrichen. Aufgrund der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde war der Führerausweisentzug während des Be-
schwerdeverfahrens nicht vollstreckbar (vgl. § 46 Abs. 1 und § 76 Abs. 1
- 11 -
VRPG). Daher hat das Verwaltungsgericht von Amtes wegen einen neuen
Entzugsbeginn festzusetzen. Dieser ist mit Rücksicht auf die laufende
Rechtsmittelfrist auf den 15. Oktober 2026 festzusetzen.
III.
1.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ver-
waltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2
VRPG).
2.
Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2
VRPG).
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ziffer 1 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 3. März 2026 wird
von Amtes wegen abgeändert und lautet neu wie folgt:
1.
A._____ wird der Führerausweis entzogen.
Dauer: 4 Monate ab: 15.10.2026 bis und mit: 14.02.2027
Der Führerausweis ist spätestens am Tag vor dem Entzugsbeginn mit bei-
liegendem Couvert einzusenden (siehe auch Abschnitt "Vollzug").
Diese Massnahme hat auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und interna-
tionaler Führerausweise sowie die Aberkennung allfälliger ausländischer
Führerausweise zur Folge.
3.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge-
richtsgebühr von Fr. 1'400.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
4.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an:
den Beschwerdeführer (Vertreter)
das Strassenverkehrsamt
- 12 -
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht,
kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht
innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor
bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und
vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde
muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter
Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit
Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als
Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun-
desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts-
gesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 25. August 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer
Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Michel Erny
Referenzen
Bestimmungsliste
- WBE.2026.111Verschiebung des Warnungsentzugs