7B_1412/2025
Bundesgericht
Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Ausstand
29. Juli
Sachverhalt
In einem komplexen Strafverfahren gegen A.________ beantragte dieser den Ausstand der Staatsanwältin und berief sich dabei insbesondere auf die Weigerung, zwei Inspektoren einzuvernehmen, sowie auf Fehler in einer Verfügung. Die Strafkammer wies das Gesuch ab.
Erwägungen
• Die am 5. Juni 2025 erfolgte Verweigerung der Abnahme eines als unnötig erachteten Beweismittels lässt keine Befangenheit erkennen; sie hätte mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden müssen, und die Staatsanwältin hatte die Personen, welche die Ermittler angezeigt hatten, bereits einvernommen.
• Ein Bezeichnungsfehler im Rubrum einer Verfügung begründet für sich allein und bei Fehlen eines besonders schweren Fehlers keinen Anschein der Befangenheit; zudem legt der Beschwerdeführer keine konkret verletzte Verfahrensgarantie dar.
• Die Prüfung einer Häufung von Vorfällen setzt voraus, dass das letzte Ereignis selbst einen Ausstandsgrund oder zumindest ein Indiz dafür bildet; da diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, mussten die Rügen zu den früheren Ereignissen nicht geprüft werden.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; der Ausstand der Staatsanwältin wird verweigert.